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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallSpruch
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Schenkungsvertrag vom 9. Jänner 2003 wurde der Beschwerdeführerin das Eigentum an einem Grundstück im Flächenausmaß von 2.000 m² samt dem darauf befindlichen Sporthotel und überdachtem Unterstand übertragen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid schrieb der Unabhängige Finanzsenat (in der Folge: UFS), Außenstelle Linz, der Beschwerdeführerin Schenkungssteuer in der Höhe von € 37.741,55 vor. Als Bemessungsgrundlage zog die belangte Behörde gem. §19 Abs2 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1955, betreffend die Erhebung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, in der Folge: ErbStG), BGBl. 141, den dreifachen Einheitswert des Grundstücks zum Stichtag 1.1.1988 iHv € 344.905,26 abzüglich des Freibetrages gem. §14 Abs1 ErbStG (€ 2.200), somit € 342.705,26, heran. §19 Abs2 leg.cit. lasse ein Abgehen vom Dreifachen des Einheitswertes nur dann zu, wenn vom Steuerschuldner nachgewiesen werde, dass der gemeine Wert der Liegenschaft niedriger als der dreifache Einheitswert ist; dieser Nachweis sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen.
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie - unter Verweis auf die beim Verfassungsgerichtshof zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung anhängigen Verfahren B3391/05 und G54/06 - die Verfassungswidrigkeit der §§18 und 19 ErbStG vorgebracht werden und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §1 Abs1 Z2 ErbStG ein. Mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007, G23/07 ua., hob er die in Prüfung gezogene Bestimmung als verfassungswidrig auf.
III. Die Beschwerde ist begründet.
Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.
Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Mangels Vorliegens einer Streitgenossenschaft iSd §15 RATG war der beantragte Streitgenossenzuschlag nicht zuzuerkennen.
In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,-- enthalten.
Schlagworte
VfGH / Anlaßfall, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B1983.2006Dokumentnummer
JFT_09929385_06B01983_2_00