TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/2 W231 2213525-1

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Veröffentlicht am 02.09.2021
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Entscheidungsdatum

02.09.2021

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch



W231 2213525-1/15E
W231 2213527-1/17E
W231 2213530-1/15E
W231 2213531-1/16E
W231 2213534-1/17E
W231 2213536-1/14E
W231 2213538-1/15E
W231 2213540-1/15E
W231 2229599-1/13E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 11.08.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von

(1.) XXXX , geb. XXXX

(2) XXXX , geb. XXXX

(3) XXXX , geb. XXXX

(4) XXXX , geb. XXXX

(5) XXXX , geb. XXXX

(6) XXXX , geb. XXXX

(7) XXXX , geb. XXXX

(8) XXXX , geb XXXX , und

(9) XXXX , geb. XXXX

alle afghanische Staatsangehörige, alle vertreten durch die BBU, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2018 und vom 13.02.2020, Zahlen (1.) 1102984601-160108545, (2.) 1102985402-160108570, (3.) 1102980504-160108642, (4.) 1102985206-160108553, (5.) 1102978506-160108588, (6.) 1102985609-160108618, (7.) 1102985500-160108600 (8.) 1102985805-160108634 und (9.) 1252714103-191177954 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Die Beschwerden gegen jeweils Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Den Beschwerden gegen jeweils Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und XXXX , und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Die übrigen Spruchpunkte werden behoben.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX , und XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.08.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung

des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die Parteien nicht gestellt wurde.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz subsidiärer Schutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W231.2213525.1.00

Im RIS seit

29.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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