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L37132 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AbfallbeseitigungsG Krnt 1978 §16 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde der L in V, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in S, gegen Spruchabschnitt I des Bescheides der Kärntner Landesregierung vom 6. Juni 1983, Zl. 8Wa-375/3/1983, betreffend abfallrechtliche Bewilligung einer Abfallbeseitigungsanlage (mP: Abfallbeseitigungsverband Villach, 9500 Villach, St. Johannerstraße 20), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. Juni 1983 erteilte die Kärtner Landesregierung (belangte Behörde) gemäß Spruchabschnitt I dem Abfallbeseitigungsverband Villach (mitbeteiligte Partei) gemäß §§ 17 und 18 des Kärntner Abfallbeseitigungsgesetzes, LGBl. Nr. 19/1977, für die auf den Grundstücken 1391, 1392, 1393/1, 1395/1 und 1398, alle KG X, geplante zentrale Abfallbeseitigungsanlage die abfallrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb "gemäß dem Projekt des Zivilingenieurs Dipl.-Ing. NN vom Jänner 1981 und Jänner 1982 (Datum des technischen Berichtes)". Gemäß Spruchabschnitt II bewilligte der Landeshauptmann von Kärnten der mitbeteiligten Partei gemäß § 38 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), die im Bereich der Abfallbeseitigungsanlage zu errichtenden Baulichkeiten am südlichen Gailufer unter Vorkehrung entsprechender Auflagen zu errichten.
Laut Punkt a der Beschreibung der Anlage soll diese Deponie mit "einer über eine Fläche von rd. 35.000 m2 zu erstreckenden Abdichtung der Sohle, durch welche das Eindringen der im Deponiebereich anfallenden Sickerwässer in den Untergrund verhindert werden soll", ausgestattet werden.
Unter dem Abschnitt "Bedingungen und Auflagen" wird im angefochtenen Bescheid u.a. folgendes verfügt:
"2. Zur Verhinderung des Eindringens von im Deponiebereich anfallenden Wässern in den Untergrund ist eine Sohlabdichtung vorzunehmen. Diese Abdichtung muß derart beschaffen sein, daß durch sie die Durchlässigkeit im Dichtungsbereich zuverlässig auf ein Maß von 10-8 m/s oder weniger herabgesetzt wird.
3. Das der Bewilliung zugrundeliegende Projekt von Dipl.-Ing. NN, vom Jänner 1981 bzw. Jänner 1982 bedarf einer Änderung im Hinblick auf die durch das voraussichtlich verringerte Ausmaß der Auskiesung bedingte teilweise Änderung in der Höhenlage der Deponiesohle, sowie im Hinblick auf die zusätzlich einzuplanenden Punkte a) - c) der Beschreibung der Anlage. Ein diesbezügliches Änderungsprojekt ist bis längstens 1983 09 30 nachzureichen."
In der Begründung wird darauf hingewiesen, daß die den mündlichen Verhandlungen beigezogenen Sachverständigen und sonstigen öffentlichen Stellen gegen die Genehmigung des Projektes keine Einwände erhoben hätten, jedoch aus öffentlichen Rücksichten und im Interesse der Anrainer die Erfüllung einer Reihe von Bedingungen und Auflagen begehrt hätten. Insbesondere sei die Forderung erhoben worden, daß die Deponiefläche eine Untergrundabdichtung erhalten müsse, um das Grundwasser gegen das Eindringen von Sickerwässern aus der Deponie zu schützen.
Die Beschwerdeführerin war weder den am 25. Februar 1982 und am 13. Mai 1983 durchgeführten mündlichen Verhandlungen beigezogen worden, noch wurde ihr (zunächst) der angefochtene Bescheid vom 6. Juni 1983 zugestellt. Aus Anlaß einer am 26. Juli 1990 über den Antrag des Abfallbeseitigungsverbandes Villach auf abfallrechtliche Bewilligung der projektierten Fassung der auf der Mülldeponie anfallenden Deponiegase durchgeführten mündlichen Verhandlung erlangte sie (nach ihren Angaben erstmals) Kenntnis vom Bescheid vom 6. Juni 1983 und begehrte dessen Zustellung. Mit Schreiben vom 8. Oktober 1990 stellte die belangte Behörde daraufhin diesen Bescheid vom 6. Juni 1983 (laut Gegenschrift allen im 300 m-Zonenbereich der Deponie gelegenen Grundeigentümern) u.a. auch der Beschwerdeführerin zu.
Gegen diesen Bescheid (sowohl dessen Spruchabschnitt I als auch II) richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerde wurde, soweit sie sich gegen die im Spruchabschnitt II erteilte wasserrechtliche Bewilligung richtete, an den zu deren Erledigung nach der Geschäftsverteilung zustehenden Senat 07 abgetreten und von diesem in der Zwischenzeit erledigt (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 7. Mai 1991, Zl. 91/07/0047). Im vorliegenden Erkenntnis wird ausschließlich die Beschwerde gegen Spruchabschnitt I des angefochtenen Bescheides (abfallrechtliche Bewilligung) behandelt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstatte eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Die mitbeteiligte Partei hat trotz gebotener Gelegenheit keine Gegenschrift erstattet.
In der Folge stellte der Verwaltungsgerichtshof weitere Ermittlungen zu der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beeinträchtigung (insbesondere Fischteichnutzung) an (weiteres Bestehen einer solchen Nutzung; behördliche Bewilligungen für dieselbe; rechtliches Interesse an der Fortsetzung des Beschwerdefalls für den Fall einer nicht mehr vorhandenen Fischteichnutzung). Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben dazu umfangreiche Stellungnahmen erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie hätte in dem mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossenen abfallrechtlichen Verfahren nach dem Kärntner Abfallbeseitigungsgesetz Parteistellung gehabt, sei jedoch im Verfahren übergangen worden und hätte keine Möglichkeit gehabt, ihre Parteienrechte zu wahren. Sie sei grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 359/KG Y, Gerichtsbezirk Z mit den Grundstücken 441/81, 441/82, 441/83, 441/84, 441/85, 441/87, 441/49 und 441/108, auf der sich eine Teichanlage samt Fischzucht befinde und die in unmittelbarer Nachbarschaft der Abfallbeseitigungsanlage liege. Sie erachte sich in ihrem subjektiven Recht dadurch beeinträchtigt, weil es seit der Errichtung dieser Abfallbeseitigungsanlage wiederholt zu Fischsterben unverhältnismäßigen Ausmaßes gekommen sei. Außerdem seien bis dahin nie dagewesene Schwankungen des Wasserspiegels erkennbar, die offenbar mit der Errichtung und dem Betrieb der Abfallbeseitigungsanlage in Verbindung stünden, da solche Vorgänge in den letzten 20 Jahren vor der Errichtung nicht stattgefunden hätten. Gerügt wird im wesentlichen die inhaltliche Widersprüchlichkeit des angefochtenen Bescheides (Unklarheit über den Gegenstand der Genehmigung) und das Fehlen jeglicher Feststellungen des maßgebenden Sachverhaltes.
Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt.
Das mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Juni 1983 abgeschlossene Verfahren wurde nach den zum damaligen Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des Kärntner Abfallbeseitigungsgesetzes (im folgenden Ktn AbfG), LGBl. 19/1978, durchgeführt und der mitbeteiligten Partei sowie auch einigen anderen Verfahrensparteien dieser Bescheid unter der zeitlichen Geltung dieses Gesetzes zugestellt. Die im Oktober 1990 durchgeführte Zustellung an die Beschwerdeführerin erfolgte hingegen bereits unter der Geltung der Kärntner Abfallordnung 1988, LGBl. Nr. 77 (im folgenden Ktn AbfO 1988), die - soweit dies im Beschwerdefall von Bedeutung ist - am 31. Dezember 1988 in Kraft getreten ist; gleichzeitig ist das Kärntner Abfallbeseitigungsgesetz, LGBl. Nr. 19/1978, in der geltenden Fassung außer Kraft getreten (vgl. § 61 Abs. 1 und 3 Ktn AbfO 1988). Die Ktn AbfO 1988 enthält keine Übergangsbestimmungen für die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängigen Verwaltungsverfahren, bestimmt aber in ihrem § 60 Abs. 1, daß Abfallbeseitigungsanlagen nach § 16 des Ktn AbfG als Abfallbeseitigungsanlagen im Sinne des § 30 Ktn AbfO 1988 gelten.
Im Beschwerdefall kann offen bleiben, welche Rechtslage (Stammfassung des Ktn AbfG oder Ktn AbfO 1988) bei dieser Fallkonstellation anzuwenden ist: Die entscheidende Rechtsfrage, ob die von der Beschwerdeführerin in ihrer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde mangels sonstiger Gelegenheit erstmals vorgebrachten Einwendungen geeignet sind, ihre Parteistellung zu begründen, sind nämlich in den beiden genannten Rechtsvorschriften im wesentlichen gleich gelöst:
Sowohl nach § 17 Abs. 5 Ktn AbfG als auch nach § 33 Abs. 2 Ktn AbfO 1988 sind der mündlichen Verhandlung (im Bewilligungsverfahren betreffend eine Abfallbeseitigungsanlage) die Anrainer beizuziehen; ihnen kommt zur Wahrung der im § 16 Abs. 1 Ktn AbfG bzw. § 29 Abs. 4 lit. f Ktn AbfO 1988 geschützten Interessen der Nachbarschaft vor unzumutbaren Belästigungen Parteistellung zu. Nach § 16 Abs. 1 Ktn AbfG war der Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbaren Belastungen, "insbesondere vor Staub, Rauch, Geruch und Lärm" zu gewährleisten; § 29 Abs. 4 lit. f Ktn AbfO 1988 fügte dieser demonstrativen Aufzählung noch das Wort "Erschütterungen" hinzu. Anrainer sind die Eigentümer der im Einflußbereich der Abfallbeseitigungsanlage liegenden Grundstücke (§ 17 Abs. 5 letzter Satz Ktn AbfG). Damit stimmt § 33 Abs. 2 Ktn AbfO 1988 letzter Satz erster Halbsatz überein; er enthält aber im zweiten Halbsatz dieser Bestimmung eine präzisierende einschränkende Umgrenzung ("; der Einflußbereich einer Deponie endet bei einer Entfernung von 300 m zur Deponiegrenze").
Dieser Unterschied in der Rechtslage spielt im Beschwerdefall jedoch keine Rolle: Dies deshalb, weil die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift (über ausdrückliche Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes in der
hg. Einleitungsverfügung nach § 36 Abs. 2 VwGG) mitgeteilt hat, sie habe mit Schreiben vom 8. Oktober 1990 den (nunmehr angefochtenen) Bescheid vom 6. Juni 1983 allen Grundstückseigentümern (darunter auch der Beschwerdeführerin) zur Kenntnis gebracht, deren Grundstücke INNERHALB des gesetzlich vorgesehenen 300 m-Radius (ab Deponiekante) gelegen seien. Auch bei Anwendung des § 33 Abs. 2 Ktn AbfO 1988 wäre die Parteistellung der Beschwerdeführerin nicht schon deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil ihre Grundstücke außerhalb der dort normierten 300 m-Zone liegen.
Zu klären ist demnach im Beschwerdefall, ob die von der Beschwerdeführerin in ihrer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde vorgebrachten Einwendungen (Fischsterben unverhältnismäßigen Ausmaßes; Schwankungen des Wasserspiegels) Rechtsgüter ansprechen, die nach dem Kärntner Abfallrecht (im folgenden als Sammelbezeichung für das Kärntner Abfallgesetz bzw. die Kärnter Abfallordnung 1988 verwendet) unter den Schutz der Nachbarn vor unzumutbaren Belästigungen fallen oder nicht.
Mit ihren Einwendungen macht die Beschwerdeführerin (jedenfalls auch) eine Beeinträchtigung ihres Grundeigentums (Fischteichnutzung) und nicht bloß die mögliche Beeinträchtigung subjektiver öffentlicher Rechte (wie zB. wasserrechtlicher Bewilligungen usw.) geltend, die nach dem Kärntner Abfallrecht von vornherein keine Parteistellung der Anrainer begründen. Der Umstand, daß das Grundeigentum auch zu den wasserrechtlich geschützten Rechten im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 gehört, die im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung nach § 102 Abs. 1 lit. b leg. cit. vermitteln, schließt es nicht aus, daß der Landesgesetzgeber bei der Regelung eines in seinen Kompetenzbereich fallenden Anlagegenehmigungsverfahrens benachbarten Grundeigentümern Parteistellung in diesem Genehmigungsverfahren einräumt. Das Kärntner Abfallrecht enthält auch keine Bestimmung, wonach die Parteistellung von Nachbarn im abfallrechtlichen Verfahren insoweit entfallen soll, als ihre Rechtsposition in einem anderen erforderlichen Genehmigungsverfahren (ausreichend) geschützt ist. Die in der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde (die sich ja sowohl gegen die abfallrechtliche als auch die wasserrechtliche Bewilligung richtet) erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin enthalten keinen Hinweis darauf, sie habe mit ihrem Vorbringen lediglich wasserrechtlich geschützte Rechte im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren geltend machen wollen. Die vom Verwaltungsgerichtshof angestellten weiteren Erhebungen haben auch keinen Hinweis dafür erbracht, die Beschwerdeführerin habe sich mit ihren Einwendungen auf eine rechtswidrige Nutzung ihres Grundeigentums berufen bzw. diese in der Zwischenzeit eingestellt.
Die demonstrativ aufgezählten Beispiele im Kärntner Abfallrecht sind zur Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "Schutz der Nachbarschaft gegen unzumutbare Belästigung" heranzuziehen. Die aufgezählten Beispiele lassen im Hinblick auf die von ihnen ausgehenden Einwirkungen als geschütztes Rechtsgut sowohl das Eigentumsrecht ("sachenrechtlicher" Bezug; ... vgl. dazu § 364 Abs. 2 ABGB:
"Der Eigentümer eines Grundstückes kann dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig.") als auch das Wohlbefinden einer Person zu ("personenbezogene" Komponente; ... vgl. in diesem Zusammenhang § 74 Abs. 2 Z. 2 in Verbindung mit § 77 Abs. 2 GewO 1973, wonach eine gewerbliche Betriebsanlage u.a. einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, wenn sie geeignet ist, "die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen". Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1973 zumutbar sind, ist - nach § 77 Abs. 2 leg. cit. - danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachte Änderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf einen gesunden, normal empfindenden Kunden und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken).
Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, daß zwischen den Formulierungen des Kärntner AbfG bzw. der Kärntner AbfO 1988 einerseits und § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1973 andererseits eine Ähnlichkeit besteht, doch läßt sich weder den genannten Landesrechtsvorschriften noch den Materialien hiezu entnehmen, daß die Bestimmungen in der GewO 1973 zum gewerberechtlichen Betriebsanlagenrecht zum Vorbild für die Bestimmungen im Landesbereich genommen wurden. Auch fehlt im Kärntner Abfallrecht jeder Ansatz für eine dem § 77 Abs. 2 GewO 1973 vergleichbare Norm. Bedacht zu nehmen ist schließlich darauf, daß die Nachbareigenschaft (anders als in § 75 Abs. 2 GewO 1973) nur mit der Stellung als Grundeigentümer (im Einflußbereich der Deponie) verbunden ist. In diesem Sinne führen auch die Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf des Kärntner Abfallgesetzes (Zl. Verf.-47/1977) auf Seite 32 u.a. zu § 17 des Entwurfes - entspricht im wesentlichen dem § 16 des Ktn AbfG - aus: "Anrainer sind die Eigentümer der im Einflußbereich der Abfallbeseitigungsanlage liegenden Grundstücke. Es ist dabei gleichgültig, ob das Grundstück unmittelbar benachbart ist, also die gleiche Grundstücksgrenze hat, oder nicht. Ausschlaggebend für die Entstehung der Anrainereigenschaft ist allein, ob die Abfallbeseitigungsanlage auch geeignet ist, Einwirkungen auf das benachbarte Grundstück auszuüben (vgl. KRZIZEK, Das öffentliche Nachbarrecht, S. 63)". Diesbezüglich ist auch durch die Ktn AbfO 1988 keine Änderung der Rechtslage erfolgt.
Im Hinblick darauf geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß sowohl das Ktn AbfG als auch die Ktn AbfO 1988 jedenfalls das Eigentumsrecht des Nachbarn als Rechtsgut ansehen, das gegen unzumutbare Belästigungen geschützt werden soll. Ob mit der unzumutbaren Belästigung auch die oben angesprochene "Personenkomponente" erfaßt wird, kann aus der Sicht des Beschwerdefalles dahingestellt bleiben.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage begründen daher die Einwendungen der Beschwerdeführerin (jedenfalls auch) Parteistellung im abfallrechtlichen Bewilligungsverfahren. Mit ihren Einwendungen behauptet die Beschwerdeführerin nämlich einen Zusammenhang zwischen dem Fischsterben in ihrem Fischteich (und damit eine Beeinträchtigung ihres Grundeigentums) und dem Betrieb der Abfallbeseitigungsanlage der mitbeteiligten Partei, der jedenfalls auch betriebliche Abwässer der mitbeteiligten Partei als mögliche Ursache der behaupteten Beeinträchtigung mit einschließt. In Verbindung mit der durch Spruchabschnitt I erteilten abfallrechtlichen Bewilligung und der gleichzeitigen Vorschreibung einer Sohlabdichtung (Punkt 2 der Bedingungen und Auflagen), die bestimmten Anforderungen genügen muß, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß die belangte Behörde, die die Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht geprüft hat, bei Einhalten der Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenten Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil neben der abzugeltenden Pauschale für den Schriftsatzaufwand Mehrwertssteuer nicht zuerkannt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1990120316.X00Im RIS seit
20.11.2000