TE Bvwg Beschluss 2021/9/3 W233 2177715-1

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Veröffentlicht am 03.09.2021
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Entscheidungsdatum

03.09.2021

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §31

Spruch


W233 2177715-1/20E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige des Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2017, Zl. 1066732408 – 150446206:

I.

Gemäß §§ 17 und 31 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG wird der Spruch des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.07.2021 betreffend den Beschwerdeführer XXXX , GZ: W233 2177715-1/17E dahingehend berichtigt, dass der hierin angeführte Vorname des Beschwerdeführers anstatt " XXXX " richtigerweise " XXXX " und das Geburtsdatum „ XXXX “ richtigerweise „ XXXX “ zu lauten hat.

II)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.07.2021 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2017, Zl. 1066732408 – 150446206, gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen dem Beschwerdeführer jedoch mit Spruchpunkt II. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm mit Spruchpunkt III. eine für die Dauer von 12 Monaten befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Aufgrund eines Versehens wurde im Spruch des Erkenntnisses vom 20.07.2021 der Vorname des Beschwerdeführers irrtümlich mit " XXXX “ statt richtigerweise mit „ XXXX “ bzw. sein Geburtsdatum irrtümlich mit „ XXXX “ statt richtigerweise „ XXXX “ angegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt.

Bei dem im Erkenntnisses vom 20.07.2021, GZ: W233 2177715-1/17E, irrtümlich angeführten Vornamen des Beschwerdeführers " XXXX " statt richtigerweise " XXXX " und irrtümlich angeführten Geburtsdatum „ XXXX “ statt richtigerweise „ XXXX “ handelt sich um einen Schreibfehler, der offenbar auf einem Versehen beruht.

Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Beschwerdeverhandlung darauf hingewiesen, dass offensichtlich auf einem Missverständnis eines Dolmetschers sein Vorname und sein Geburtsdatum im Administrativverfahren falsch aufgenommen worden seien. Er habe dies bereits anlässlich seiner Befragung vor dem Bundesamt moniert und zum Beweis dafür seinen irakischen Personalausweis auch in Übersetzung vorgelegt. Über Ersuchen des erkennenden Richters hat die während der mündlichen Beschwerdeverhandlung anwesende Dolmetscherin für die arabische Sprache Einsicht in den in Kopie im Gerichtakt einliegenden irakischen Ausweis genommen und bestätigt, dass in diesem der Vorname des Beschwerdeführers als „ XXXX “ und sein Geburtsdatum mit „ XXXX “ vermerkt ist.

Aus einem Versehen wurde im sein Beschwerdeverfahren beendendes Erkenntnis nicht der in der mündlichen Beschwerdeverhandlung korrigierte Vorname bzw. das korrigierte Geburtsdatum des Beschwerdeführers angeführt, sondern der vom Bundesamt verwendete personenbezogene Datensatz übernommen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil I):

Gemäß § 62 Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Absatz 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2005, § 62 Rz 45 ff).

Im gegenständlichen Verfahren handelt es sich bei der unrichtigen Anführung des Vornamens und des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im Spruch des Erkenntnisses vom 20.07.2021 um einen offenkundigen gemäß § 62 Abs. 4 AVG der Berichtigung zugänglichen Schreibfehler.

Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Beschlusses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).

Die Unrichtigkeit ist offenkundig und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung des o.a. Erkenntnisses vermieden werden können und ist sie überdies klar erkennbar, weshalb iSd oben zitierten Rechtsprechung spruchgemäß vorzugehen war.

Zu Spruchteil II): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W233.2177715.1.01

Im RIS seit

29.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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