TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/6 W220 2208674-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.2021
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Entscheidungsdatum

06.09.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs3 Satz2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a

Spruch


W220 2208674-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX auch XXXX , geb.: XXXX alias XXXX , StA.: Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2021, Zl.: 1077508502/201272044,

A)

zu Recht erkannt:

I.       Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen,

sowie den Beschluss gefasst:

II.      In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis VII. des angefochtenen Bescheides werden diese Spruchpunkte gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz (in Rechtskraft erwachsen):

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 10.07.2015 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 27.09.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung samt Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan und legte für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2020, GZ.: W110 2208674-1/36E, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 06.08.2019 und am 10.12.2019 als unbegründet abgewiesen, wobei ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Hazara zugehörig, im Iran geboren und aufgewachsen sei, wo er fünf Jahre Schulbildung erhalten und vier Jahre als Metzger gearbeitet habe, und Dari sowie Farsi spreche. Beim Beschwerdeführer liege eine Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion vor und würden sich als weiteren Störungsbereich Hinweise auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung iSe emotional instabilen Persönlichkeitsstörung finden; zur Behandlung der fassbaren Störungsbereiche sei eine regelmäßige nervenärztliche Behandlung mit medikamentöser Einstellung und auch eine psychologisch-psychotherapeutische Behandlung empfehlenswert. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer als Teil einer afghanischen Brigade in Syrien gegen den Islamischen Staat gekämpft habe. Auch könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan dort einer wie immer gearteten Verfolgung, insbesondere durch seinen Onkel väterlicherseits, ausgesetzt wäre. Ferner könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer, der in Österreich über einen längeren Zeitraum hindurch den Gottesdienst einer evangelischen Kirchengemeinde besucht habe, aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert sei und der christliche Glauben wesentlicher Bestandteil seiner Identität geworden sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückführung in die Städte Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Zwei Onkeln väterlicherseits des Beschwerdeführers würden in der afghanischen Provinz Bamian leben; zu diesen bestehe eine Kontaktmöglichkeit und könnten diese beiden Onkeln dem Beschwerdeführer über deren Freunde, Bekannte und (entferntere) Verwandte vor Ort Unterstützung zum Aufbau einer Existenzgrundlage ermöglichen.

2. Gegenständliches Verfahren über den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz (Folgeantrag):

Am 25.02.2020 stellte der Beschwerdeführer in Belgien einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 30.03.2020 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Ersuchen der belgischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß den Bestimmungen der Dublin-III Verordnung zugestimmt und wurde in weiterer Folge der Beschwerdeführer am 04.09.2020 aufgrund der vorliegenden Zuständigkeit Österreichs gemäß der Dublin-III Verordnung aus Belgien nach Österreich rücküberstellt, wo er in Folge vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.12.2020 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) stellte. Der Beschwerdeführer wurde zu seinem Folgeantrag am 17.12.2020 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 05.07.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Er gab dabei zusammengefasst an, dass er eigentlich keine neuen Fluchtgründe habe; er habe nur Angst um sein Leben, wenn er nach Afghanistan abgeschoben würde. In Afghanistan habe er niemanden, es würden alle im Iran leben, wo auch er selbst geboren sei. Sie hätten damals vom Iran nach Afghanistan oder nach Syrien kämpfen gehen sollen, weshalb er Ende 2015 den Iran verlassen habe. Es gebe Krieg und außerdem viele Probleme mit den Sunniten und Schiiten. Die Sicherheitslage sei kritisch. Er könne in Afghanistan nicht leben, weil er Christ sei und seinen neuen Glauben nicht mehr verheimlichen oder verleugnen könne.

Mit oben zitiertem Bescheid vom 19.07.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.12.2020 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Verfahren über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz am 29.01.2020 rechtskräftig abgeschlossen worden sei und der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe. Auch die seine Person betreffende allgemein maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht entscheidungswesentlich geändert.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass wesentliche Änderungen der für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umstände eingetreten seien, welche einen glaubhaften Kern aufweisen würden. Der Beschwerdeführer könne nachweisen, dass er vom Islam abgefallen sei und die Kirche besuche; darüber hinaus gelte er als ein sogenannter „Iran-Rückkehrer“ ohne Netzwerk in Afghanistan und würde hierzu auf die EASO-Richtlinien und die Bezug habende Rechtsprechung verwiesen. Außerdem sollte allgemein bekannt sein, dass sich die Lage in Afghanistan seit kurzem drastisch ändere; die belangte Behörde habe diesen Umstand nicht in ihre Entscheidung einfließen lassen, obwohl sie verpflichtet sei, ihrer Entscheidung aktuelle Länderberichte zu Grunde zu legen, da in Afghanistan Bürgerkrieg herrsche. Der Beschwerdeführer habe im nunmehrigen Rechtsberatungsgespräch vorgebracht, dass seine beiden Onkeln in Afghanistan, bezüglich welcher im ersten Verfahren angenommen worden sei, dass sie den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unterstützen könnten, bei einem Anschlag ermordet worden seien; eine Befragung zur Änderung der Lage im Vergleich zum Erkenntnis vom 24.01.2020 sei unterlassen worden, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine Onkeln nicht mehr am Leben seien, nicht vom Neuerungsverbot erfasst sei.

Mit Beschluss vom 11.08.2021, GZ.: W220 2208674-2/4Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu, da ohne nähere Prüfung des Sachverhalts nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 10.07.2015 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 27.09.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung samt Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan und legte für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2020, GZ.: W110 2208674-1/36E, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 06.08.2019 und am 10.12.2019 als unbegründet abgewiesen, wobei ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Hazara zugehörig sei, im Iran geboren und aufgewachsen sei, wo er fünf Jahre Schulbildung erhalten und vier Jahre als Metzger gearbeitet habe, und Dari sowie Farsi spreche. Beim Beschwerdeführer liege eine Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion vor und würden sich als weiteren Störungsbereich Hinweise auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung iSe emotional instabilen Persönlichkeitsstörung finden; zur Behandlung der fassbaren Störungsbereiche sei eine regelmäßige nervenärztliche Behandlung mit medikamentöser Einstellung und auch eine psychologisch-psychotherapeutische Behandlung empfehlenswert. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer als Teil einer afghanischen Brigade in Syrien gegen den Islamischen Staat gekämpft habe. Auch könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan dort einer wie immer gearteten Verfolgung, insbesondere durch seinen Onkel väterlicherseits, ausgesetzt wäre. Ferner könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer, der in Österreich über einen längeren Zeitraum hindurch den Gottesdienst einer evangelischen Kirchengemeinde besucht habe, aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert sei und der christliche Glauben wesentlicher Bestandteil seiner Identität geworden sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückführung in die Städte Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Zwei Onkeln väterlicherseits des Beschwerdeführers würden in der afghanischen Provinz Bamian leben; zu diesen bestehe eine Kontaktmöglichkeit und könnten diese beiden Onkeln dem Beschwerdeführer über deren Freunde, Bekannte und (entferntere) Verwandte vor Ort Unterstützung zum Aufbau einer Existenzgrundlage ermöglichen.

Am 16.12.2020 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) und gab dabei zusammengefasst an, dass er eigentlich keine neuen Fluchtgründe habe; er habe nur Angst um sein Leben, wenn er nach Afghanistan abgeschoben würde. In Afghanistan habe er niemanden, es würden alle im Iran leben, wo auch er selbst geboren sei. Sie hätten damals vom Iran nach Afghanistan oder nach Syrien kämpfen gehen sollen, weshalb er Ende 2015 den Iran verlassen habe. Es gebe Krieg und außerdem viele Probleme mit den Sunniten und Schiiten. Die Sicherheitslage sei kritisch. Er könne in Afghanistan nicht leben, weil er Christ sei und seinen neuen Glauben nicht mehr verheimlichen oder verleugnen könne. Zu seinen individuellen Umständen brachte der Beschwerdeführer vor, Hazara und Schiite zu sein, Dari und Farsi zu sprechen. Zu seinem Gesundheitszustand befragt erklärte er, dass es ihm bessergehe, er habe nur etwas Stress und nehme keine Medikamente mehr.

1.2. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines gegenständlichen zweiten Antrages auf internationalen Schutz dasselbe Vorbringen geltend, welches er bereits im Verfahren über seinen rechtskräftig negativ entschiedenen ersten Antrag auf internationalen Schutz erstattet hatte, bzw. bezog sich auf ein Fortbestehen dieses Vorbringens. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich im Rahmen des Verfahrens über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz nicht richtig mit dem Christentum beschäftigt und sei er aktuell Christ, kommt kein glaubhafter Kern zu.

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterließ jegliche Ermittlungen bezüglich der den Beschwerdeführer aktuell unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände bei einer Rückkehr zu erwartenden Situation in Afghanistan. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl befragte den Beschwerdeführer insbesondere nicht zu seinen aktuellen familiären Anknüpfungspunkten in Afghanistan bzw. einer allfälligen Veränderung seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2020; es prüfte nicht, ob die Onkeln des Beschwerdeführers, auf die im Zusammenhang mit der angenommenen Möglichkeit des Aufbaus einer Existenzgrundlage durch den Beschwerdeführer maßgeblich verwiesen wurde, nach wie vor in Afghanistan leben würden und ob – auch im Hinblick auf die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen zur allgemein volatilen Sicherheitslage in Afghanistan, der mit April bzw. Mai 2021 stark zugenommenen Kampfhandlungen zwischen Regierungstruppen und Taliban und des verstärkten Drucks in allen Regionen sowie der Eroberung von mindestens zwölf Distrikten durch die Taliban seit Beginn des Abzugs der US-Truppen am 01.05.2021 – bejahendenfalls auch aktuell Kontakt zu diesen Onkeln hergestellt sowie vor Ort Unterstützung zum Aufbau einer Existenzgrundlage ermöglicht werden könnte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl berücksichtigte weiters den Leitfaden „EASO Country Guidance: Afghanistan. Common analysis and guidance note“ vom Dezember 2020, insbesondere die Erwägungen zur Rückkehr von Personen, die außerhalb Afghanistans geboren wurden und/oder für einen sehr langen Zeitraum außerhalb Afghanistans lebten, nicht.

2. Beweiswürdigung:

1.1. Die Feststellungen zu den Verfahren des Beschwerdeführers, den im Rahmen dieser Verfahren erstatteten Angaben des Beschwerdeführers und den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes im rechtskräftigen Erkenntnis vom 24.01.2020, GZ.: W110 2208674-1/36E, ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten betreffend den Beschwerdeführer.

1.2. Die bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich aus Einsichtnahmen in den vorgelegten Verwaltungsakt betreffend den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowie den vorliegenden Gerichtsakt betreffend den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, insbesondere in das Protokoll der Erstbefragung vom 11.07.2015 (AS 13 im Verwaltungsakt betreffend das Verfahren über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz – im Folgenden: Verwaltungsakt 1. Asylverfahren), das Protokoll der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2018 (AS 129ff Verwaltungsakt 1. Asylverfahren), das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 10.12.2019 (OZ 35 im Gerichtsakt 2208674-1 betreffend das Verfahren über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz) und das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2020, GZ.: W110 2208674-1/36E, in Verbindung mit den Aussagen des Beschwerdeführers im Verfahren über seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wonach er eigentlich keine neuen Fluchtgründe habe (AS 75) und den neuerlichen Antrag stelle, weil er im Iran viele Probleme gehabt habe und nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, weil dort Krieg herrsche und die Sicherheitslage kritisch sei; überdies sei er Christ und könne deswegen nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren, andere Gründe für den neuen Antrag habe er nicht (AS 201). Bereits im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz hatte der Beschwerdeführer, wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend aufzeigte, eine Bestätigung einer evangelischen Pfarrgemeinde über regelmäßige Gottesdienstbesuche durch den Beschwerdeführer vorgelegt (OZ 10 im Gerichtsakt 2208674-1, Seite 4 des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2020 – im Folgenden BVwG 24.01.2020) und vorgebracht, dass er zwar bislang nicht getauft, aber ungeachtet dessen bereits Christ sei und im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan den christlichen Glauben nicht „verstecken“ könne (Seite 25 BVwG 24.01.2020). Das Bundesverwaltungsgericht hielt dabei fest, dass der Beschwerdeführer eine Zeit lang regelmäßig die Kirche besucht habe und Sympathie für den christlichen Glauben entwickelt habe, dass jedoch im Entscheidungszeitpunkt der christliche Glaube (noch) nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden sei und der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan seinem Interesse für den christlichen Glauben nicht weiter nachgehen würde. Der Beschwerdeführer habe sich weiters in der Beschwerdeverhandlung eher negativ über den muslimischen Glauben geäußert (vgl. die Äußerungen des Beschwerdeführers auf den Seiten 13f der Beschwerdeverhandlung vom 19.12.2019: „Ich bezeichne mich als einen Christen. Ich war ein Moslem. Der Islam, den ich im Iran erlebt habe, bestand nur aus Lügen. […]“ „Ich will niemandem nahetreten, aber im Islam gibt es nur Trauer und Krieg.“), jedoch könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ein spezifisch islamfeindliches Auftreten an den Tag legen würde (Seiten 25f BVwG 24.01.2020). Indem der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nach wie vor vorbrachte, Christ zu sein und seinen Glauben nicht verheimlichen zu wollen (AS 201), und eine aktuelle Bestätigung einer Freien Christengemeinde vom 03.07.2021 über den regelmäßigen Gottesdienstbesuch durch den Beschwerdeführer vorlegte, machte der Beschwerdeführer kein neues Vorbringen geltend bzw. bezog er sich lediglich auf ein Fortbestehen dieses Vorbringens.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete weiters schlüssig, dass die im gegenständlichen Verfahren getätigten Angaben des Beschwerdeführers bestätigen würden, dass der christliche Glaube nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden sei. Der Beschwerdeführer erklärte sowohl in seiner Erstbefragung als auch seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Verfahren, Schiite zu sein (AS 71 und 199) und behauptete überdies widersprüchlich zu seinem Vorbringen im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz bzw. den auf Basis dieses Vorbringens getroffenen Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2020 (siehe bereits oben), dass er „glaube“, sein Interesse für das Christentum im ersten Verfahren nicht erwähnt zu haben, oder sich zumindest damals „nicht richtig“ damit beschäftigt habe (AS 202). Bei der damaligen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sei es um seine Situation im Iran gegangen (AS 201; vgl. dazu nur etwa die in der Beschwerdeverhandlung am 10.12.2019 betreffend seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz getätigten Aussagen des Beschwerdeführers: ER: „Woran glauben Sie?“ BF: „Ich glaube an Jesus Christus.“ ER: „Seit wann glauben Sie an ihn?“ BF: „Mindestens seit einem Jahr. […]“ – Seite 14 des Verhandlungsprotokolls vom 10.12.2019). Damit nicht im Einklang stehend erklärte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auf die Frage, seit wann er sich für das Christentum interessiere, dass er seit zirka einem Monat in die Kirche gehe (AS 207). In welche Kirche er gehe, vermochte der Beschwerdeführer dabei nicht einmal ansatzweise anzugeben; zunächst vermeinte er nur, das „steht im Schreiben“, auf Nachfrage gab er weiters an, dass es „eine protestantische Kirche“ sei (AS 208). Für diese Kirche habe er sich entschieden, weil er mit dem Islam nicht mehr einverstanden gewesen sei; er habe im Koran gelesen, dass Muslime einen Juden umbringen müssten, wenn sie ihn finden würden, wenn man die Bibel lese sei alles ganz anders (AS 208). Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist dabei in seiner Beurteilung zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer durch seine Angaben im gegenständlichen Verfahren den Eindruck vermittelte, sich durch sein Vorbringen neuerlich lediglich einen Vorteil im Asylverfahren verschaffen zu wollen; eine inzwischen – seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2020, mit welchem festgestellt wurde, dass im Entscheidungszeitpunkt der christliche Glaube (noch) nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden sei und der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan seinem Interesse für den christlichen Glauben nicht weiter nachgehen würde – stattgefundene Hinwendung des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben aus ernsthafter innerer Überzeugung ist ebenso wenig nicht einmal im Kern glaubhaft wie eine Absicht des Beschwerdeführers, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan einem Interesse am christlichen Glauben nachzugehen. Auch, dass er weiter vom Islam abgefallen wäre oder sich im Fall einer Rückkehr kritisch zum Islam äußern wollen würde, hat der Beschwerdeführer damit nicht glaubhaft gemacht.

1.3. Die Feststellungen zum Unterlassen von Ermittlungen bezüglich der den Beschwerdeführer aktuell unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände bei einer Rückkehr erwartenden Situation in Afghanistan sowie der Nichtberücksichtigung des zitierten EASO-Leitfadens ergeben sich aus dem Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren, im Rahmen dessen eine Befragung des Beschwerdeführers zu seinen familiären oder sonstigen Anknüpfungspunkten bzw. Unterstützungsmöglichkeiten in Afghanistan nicht erfolgte (AS 199ff), sowie dem gegenständlich angefochtenen Bescheid selbst (AS 215ff), dem diesbezüglich keinerlei Erwägungen zu entnehmen sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig.

3.2. Zu A) I. Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache:

3.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

„Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).

Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10.; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014).

In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.

Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11., K17.).

Bei der Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).

Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

3.2.2. Wie festgestellt bzw. beweiswürdigend dargelegt, machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines gegenständlichen zweiten Antrages auf internationalen Schutz dasselbe Vorbringen geltend, welches er bereits im Verfahren über seinen rechtskräftig negativ entschiedenen ersten Antrag auf internationalen Schutz erstattet hatte, bzw. bezog sich auf ein Fortbestehen dieses Vorbringens. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich im Rahmen des Verfahrens über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz nicht richtig mit dem Christentum beschäftigt und sei er aktuell Christ, kommt kein glaubhafter Kern zu.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der einen „glaubhaften Kern“ aufweist, seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom vom 24.01.2020, GZ.: W110 2208674-1/36E, festgestellt werden kann.

3.2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Abs. 7 über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom 2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom 15. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom 18. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren - wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zählen - folgt besonderen Verfahrensvorschriften, nämlich § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG (zur Auslegung dieser Sondervorschriften vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072; 25.8.2017, Ra 2017/18/0243; 5.3.2018, Ra 2018/20/0062).

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich in seiner Beurteilung der Richtigkeit der von der Behörde vorgenommenen Zurückweisung des Folgeantrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG ausschließlich auf die nachvollziehbaren Ausführungen im angefochtenen Bescheid gestützt, welche im Einklang mit der unstrittigen Aktenlage stehen und auch in sonstiger Hinsicht nicht in Zweifel zu ziehen waren.

Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid aufgezeigt, dass das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Fluchtgründe keine Neuerung darstellt. Auch die Beschwerde hat keinen, seit rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens neu entstandenen Sachverhalt hinsichtlich der Fluchtgründe des Beschwerdeführers aufgezeigt. Insofern wurden diesbezüglich keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedurft hätten.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall in Bezug auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungen des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.3. Zu A) II. Behebung der Spruchpunkte II. bis VII. des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl:

3.3.1. Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).

Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich somit auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).

Gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen (Satz 1 leg. cit.).

Bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist (VwGH 25.02.2019, Ra 2018/18/0401). Diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren, wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zählt, zur Anwendung (vgl. VwGH 21.3.2018, Ro 2018/18/0001). Zudem ergibt sich aus der erkennbaren Bezugnahme auf den ersten Satz des § 21 Abs. 3 BFA-VG, dass (auch) mit einer solchen Entscheidung die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einhergeht (VwGH 02.05.2018, Ra 2017/18/0433).

Der Verwaltungsgerichtshof hat erkannt, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattzugeben ist. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (etwa wenn es gilt, allein die Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers einer näheren Beurteilung zu unterwerfen; siehe z. B. VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0356).

Einer behebenden Entscheidung im Sinn des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG muss sohin auch - unter Überbindung der Rechtsansicht - entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde unterlaufen sind. Zudem hat das Verwaltungsgericht in seiner Begründung offenzulegen, warum es nicht in der Lage ist, die Ermittlungsmängel in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden Beschwerdeverfahrens - gebotenen Eile zu beseitigen (vgl. VwGH 30.5.2017, Ra 2017/19/0017).

3.3.2. Da das Verfahren des Beschwerdeführers nicht zugelassen wurde, ist § 21 Abs. 3 BFA-VG grundsätzlich anwendbar.

Wie festgestellt, unterließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jegliche Ermittlungen bezüglich der den Beschwerdeführer aktuell unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände bei einer Rückkehr zu erwartenden Situation in Afghanistan. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl befragte den Beschwerdeführer insbesondere nicht zu seinen aktuellen familiären Anknüpfungspunkten in Afghanistan bzw. einer allfälligen Veränderung seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2020; es prüfte nicht, ob die Onkeln des Beschwerdeführers, auf die im Zusammenhang mit der angenommenen Möglichkeit des Aufbaus einer Existenzgrundlage durch den Beschwerdeführer maßgeblich verwiesen wurde, nach wie vor in Afghanistan leben würden und ob – auch im Hinblick auf die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen zur allgemein volatilen Sicherheitslage in Afghanistan, der mit April bzw. Mai 2021 stark zugenommenen Kampfhandlungen zwischen Regierungstruppen und Taliban und des verstärkten Drucks in allen Regionen sowie der Eroberung von mindestens zwölf Distrikten durch die Taliban seit Beginn des Abzugs der US-Truppen am 01.05.2021 – bejahendenfalls auch aktuell Kontakt zu diesen Onkeln hergestellt sowie vor Ort Unterstützung zum Aufbau einer Existenzgrundlage ermöglicht werden könnte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl berücksichtigte weiters den Leitfaden „EASO Country Guidance: Afghanistan. Common analysis and guidance note“ vom Dezember 2020, insbesondere die Erwägungen zur Rückkehr von Personen, die außerhalb Afghanistans geboren wurden und/oder für einen sehr langen Zeitraum außerhalb Afghanistans lebten, nicht. Den von EASO herausgegebenen Informationen ist jedoch bei der Prüfung, ob die Rückführung eines Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zu einem Verstoß gegen Art. 3 MRK führen kann sowie ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, Beachtung zu schenken (VwGH 12.10.2020, Ra 2020/19/0230). Dem aktuellen EASO-Leitfaden „EASO Country Guidance: Afghanistan. Common analysis and guidance note“ vom Dezember 2020 zufolge kann eine innerstaatliche Fluchtalternative für Antragsteller, die außerhalb Afghanistans geboren wurden und/oder dort sehr lange Zeit gelebt haben, nicht zumutbar sein, wenn sie über kein unterstützendes Netzwerk verfügen, das ihnen dabei hilft, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen, wobei bei der Prüfung der Zumutbarkeit der persönliche Hintergrund der betroffenen Person ins Kalkül gezogen werden muss.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wäre gehalten gewesen, den Beschwerdeführer konkret zu der ihn aktuell zu erwartenden Rückkehrsituation, insbesondere im Hinblick auf ein bestehendes unterstützendes Netzwerk vor Ort, zu befragen, sich in diesem Zusammenhang überdies von Amts wegen mit den erwähnten aktuellen Feststellungen zur derzeitigen kritischen Sicherheitslage unter Beachtung des Wiedererstarkens der Taliban und des Truppenabzugs auseinanderzusetzen und den Leitfaden „EASO Country Guidance: Afghanistan. Common analysis and guidance note“ vom Dezember 2020 zu berücksichtigen. Derartige Ermittlungen hat das Bundesamt jedoch nicht einmal ansatzweise durchgeführt.

Im Anschluss an diese erforderlichen Ermittlungen wäre sodann zu prüfen gewesen, ob bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine Sachverhaltsänderung vorliegt, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen im konkreten Fall rechtlich Relevanz zukommt.

Aus diesen Ausführungen folgt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den für die Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhalt so mangelhaft ermittelt hat, dass die Durchführung einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers zur Befragung zu der ihn erwartenden Rückkehrsituation, insbesondere zum Bestehen eines unterstützenden Netzwerkes, auch im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen zur nunmehr verschärften Sicherheitslage in Afghanistan, unvermeidlich erscheint. In weiterer Folge wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem zitierten EASO-Leitfaden zu Afghanistan vom Dezember 2020 unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben.

Es liegen daher gravierende Ermittlungsmängel vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht nicht nur ergänzende Ermittlungen vorzunehmen hätte, sondern den maßgeblichen Sachverhalt erst ermitteln müsste (vgl. VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0115, mwH). Vor diesem Hintergrund erachtet das erkennende Gericht es unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gerechtfertigt, nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG vorzugehen, den Bescheid zu beheben und der belangten Behörde, die in diesem Zulassungsverfahren näher am Beweis ist, die weitere Befragung zu überlassen. Da die vorliegenden Ermittlungsmängel nicht in der gebotenen Eile durch das Bundesverwaltungsgericht beseitigt werden konnten, ist der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattzugeben. Eine Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu unterbleiben (VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0356).

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben Ermittlungsmangel Ermittlungspflicht Folgeantrag Identität der Sache Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Neuansiedlung non-refoulement Prüfung Prozesshindernis der entschiedenen Sache Rückkehrentscheidung behoben Rückkehrsituation Sicherheitslage Zulassungsverfahren Zumutbarkeit Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W220.2208674.2.01

Im RIS seit

29.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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