Entscheidungsdatum
07.09.2021Norm
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1Spruch
W204 2194551-1/17E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER in der Beschwerdesache des E XXXX M XXXX , geb. XXXX .1991, StA Afghanistan, vertreten durch Mag. Robert BITSCHE, Rechtsanwalt in 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2018, Zl. 1090025609 – 151497542:
A)
Der Beschluss und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.01.2021, W204 2194551-1/10E, werden gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG dahingehend berichtigt, dass das Geburtsdatum des BF statt „ XXXX 1991“ jeweils „ XXXX .1991“ zu lauten hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4, 9 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gab im Rahmen seiner Erstbefragung sein Alter an, weshalb festgehalten wurde, er sei am XXXX 1991 geboren. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) sowie in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF als Geburtsdatum den XXXX 1991 an.
Im Kopf der verfahrensabschließenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde der XXXX 1991 als Geburtsdatum angeführt, worauf in den Feststellungen verwiesen wurde. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich die Feststellungen zu den persönlichen Daten des BF aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung ergeben.
Am 19.08.2021 ersuchte der BF unter Vorlage eines afghanischen Reisepasses um Berichtigung seines Geburtsdatums.
II. Rechtliche Beurteilung:
II.1. Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.
Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die die Entscheidung bestimmt ist, die Unrichtigkeit dieser hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner vom Bundesverwaltungsgericht – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung der Entscheidung hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Teile der Entscheidung (z.B. Begründung) beziehungsweise auf den Akteninhalt an (VwGH 27.05.2021, Ra 20021/19/0157). Eine Berichtigung im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG ist allerdings dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt; insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheides (VwGH 05.11.2020, Ra 2020/10/0060).
Wie aus der oben wiedergegebenen Beweiswürdigung entnommen werden kann, folgte das Bundesverwaltungsgericht den Angaben des BF zu seinem Geburtsdatum vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht, wonach er am XXXX .1991 geboren worden sei. Bei der Anführung des in der Erstbefragung genannten Geburtsdatums handelt es sich daher um eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, die offenkundig für die Parteien erkennbar ist und bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei Erlassung der Entscheidung hätte vermieden werden können. Da die Berichtigung auch keine Änderung des Spruchinhalts oder einen Austausch der Partei bewirkt, war spruchgemäß zu entscheiden.
II.2. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Berichtigung sind geklärt und der Beschluss hält sich im Rahmen dieser ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe zB weiters VwGH 29.04.2019, Ro 2018/20/0013). Zudem handelt es sich bei § 62 Abs. 4 AVG um eine Verfahrensvorschrift, die kein absolutes Recht gewährt, das bereits dann verletzt wäre, wenn eine Berichtigung erfolgt, die nicht den Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle entspricht. Vielmehr stellt eine Verletzung des § 62 Abs. 4 AVG nur dann eine Verletzung subjektiver Rechte einer Partei dar, wenn dadurch gleichzeitig in materielle Rechte der Partei eingegriffen wird (VwGH 02.08.2019, Ra 2019/09/0056), was hier nicht vorliegt, zumal sich an der materiellen Rechtsstellung des BF durch die Berichtigung nichts ändert.
Schlagworte
Berichtigung der EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W204.2194551.1.01Im RIS seit
29.10.2021Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021