Entscheidungsdatum
07.09.2021Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W139 2139503-1/31Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , auf amtswegige Korrektur bzw. Berichtigung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2018, XXXX :
A)
Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2018, XXXX , wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Mit Schreiben vom 13.11.2018 brachte die Beschwerdeführerin ein Ersuchen um Korrektur des Geburtsjahres ein. Aufgrund eines flüchtigen Rechenfehlers im Verlauf der Ersteinvernahme sei das Geburtsjahr fälschlicherweise mit dem Jahr XXXX angegeben worden. Aus dem Diplomzertifikat der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, dass sie bei richtiger Umrechnung XXXX geboren worden sei.
3. Am 13.08.2019 wurde der bezughabende Verwaltungsakt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) angefordert.
4. Am 16.08.2019 legte das BFA entsprechend dem Ersuche vor.
5. Am 12.09.2019 legte die Beschwerdeführerin beglaubigte Übersetzungen ihrer Personaldokumente vor und ersuchte den Vornamen und das Geburtsdatum anzugleichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2018, XXXX , wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2018 legte die Beschwerdeführerin ein Duplikat eines Diploms hinsichtlich einer Hebammenausbildung sowie die Taskira vor. Diese Dokumente wurden in der mündlichen Verhandlung vom Dolmetscher übersetzt.
Hinsichtlich des Geburtsdatums der Beschwerdeführerin wurden keine Feststellungen getroffen. Das im Spruch angeführte Geburtsdatum entsprach der Aktenlage und diente lediglich zur Identifizierung der Beschwerdeführerin im Asyl- und Beschwerdeverfahren.
Der Vorname der Beschwerdeführerin entsprach ebenfalls der Aktenlage, sodass es sich diesbezüglich nicht um ein Versehen handelte.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Akteninhalt.
Dass keine Feststellung zum Geburtsdatum der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Erkenntnis getroffen wurde, kann dem genannten Erkenntnis entnommen werden.
Die Beschwerdeführerin führte selbst in der Erstbefragung vom 02.02.2016 das konkrete Geburtsdatum XXXX an (vgl. AS 47). Dem schwedischen Schreiben hinsichtlich des Dublin-Verfahrens vom 16.02.2016 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin in Schweden mit dem Geburtsdatum XXXX registriert wurde, welches sie vor den schwedischen Behörden offenkundig anführte (vgl. AS 83). Auch in der Einvernahme vor dem BFA vom 03.10.2016 gab die Beschwerdeführerin explizit an, am XXXX geboren worden zu sein (AS 159). Befragt nach ihrem Geburtsdatum nach dem afghanischen Kalender führte sie das Jahr XXXX an, welches nach der Umrechnung in den gregorianischen Kalender das Jahr XXXX ergibt. Sie führte weiters aus, XXXX Jahre alt zu sein, was zum Zeitpunkt der Einvernahme am 03.10.2016 das Jahr XXXX ergeben würde (vgl. AS 160). Auf der Vollmacht der damaligen Rechtsvertretung (Diakonie) füllte die Beschwerdeführerin eigenhändig ihr Geburtsdatum ebenfalls mit XXXX an (vgl. AS 282).
In der Mündliche Verhandlung vom 25.09.2018 führte die Beschwerdeführerin abermals explizit aus, im Jahr XXXX , nämlich am XXXX geboren worden zu sein. Bei der Erstbefragung habe sie angegeben im Jahr XXXX , im Monat XXXX , dem XXXX Monat des Jahres geboren worden zu sein. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin machte daraufhin die Anmerkung, dass es sich beim Monat XXXX um den XXXX Monat des Jahres handle (vgl. AS 459). Der Dolmetscher übersetzte ebenfalls in der mündlichen Verhandlung die Taskira der Beschwerdeführerin, in welcher angeführt wurde, dass die Antragstellerin laut Aussehen XXXX Jahre in Jahr XXXX gewesen sei (vgl. AS 463).
Daraus ist klar ersichtlich, dass es hinsichtlich des Geburtsdatums der Beschwerdeführerin divergierende Angaben gibt sowie, dass die Beschwerdeführerin selbst ihr tatsächliches Geburtsdatum nicht kennt. Das Alter der Beschwerdeführerin wurde im Zuge der Erstellung der Taskira selbst lediglich nach ihrem Aussehen im islamischen Jahr XXXX , welches dem gregorianischem Jahr 2000/2001 entspricht, geschätzt, sodass daraus jedenfalls nicht das tatsächliche Geburtsdatum und nicht einmal das tatsächliche Geburtsjahr abgeleitet werden kann. Auch das vorgelegte Diplom war nicht geeignet, dass tatsächliche Geburtsdatum der Beschwerdeführerin festzustellen.
Der Vorname der Beschwerdeführerin entsprach der Aktenlage, sodass es sich diesbezüglich nicht um ein Versehen handelte. Die Beschwerdeführerin brachte im Zuge des Verfahrens zu keinem Zeitpunkt vor, dass ihr Vorname falsch wäre.
Im vorliegenden Fall unterlief dem Bundesverwaltungsgericht im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses am 24.10.2018 kein Versehen hinsichtlich des Geburtsdatums und des Vornamens der Beschwerdeführerin, zumal das mit XXXX im Spruch angeführte Geburtsdatum und der festgestellte Vorname während des gesamten, nunmehr rechtskräftig beendeten Verfahrens, geführt wurde und im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses als richtig galt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A) – Zurückweisung des Antrags:
3.1.1. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG) kann das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – jederzeit von Amts wegen u.a. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie das Verwaltungsgericht – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.1.2006, 2005/08/0221; vgl. jedoch VwGH 5.11.1997, 95/21/0348). Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 35 und Rz 46 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Es kommt dabei – wie der Verwaltungsgerichtshof zu einem Bescheid ausgeführt hat – „letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile bzw. auf den Akteninhalt an“ (VwGH 29.04.2019, Ro 2018/20/0013).
Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn dessen Erkennen kein längeres Nachdenken und keine Nachschau im Gesetz erfordert, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist. Unter „Durchschnittsbetrachter“ ist – wie das Abstellen auf die klare Erkennbarkeit für die Partei zeigt – nicht etwa ein durchschnittlicher Rechtsanwender im Bereich der jeweiligen Rechtsmaterie gemeint, sondern vielmehr eine mit ihrem eigenen „Fall“ vertraute durchschnittliche Verfahrenspartei (vgl. VwGH 29.04.2011, 2010/12/0115 mwN.).
Durch eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG darf aber der Inhalt der Entscheidung nicht verändert werden. Die genannte Bestimmung bietet keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs oder der Begründung eines Bescheides, noch kann aufgrund dieser Gesetzesstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung eines richtig angenommenen Sachverhaltes oder ein unrichtig angenommener Sachverhalt berichtigt werden (vgl. VwGH 21.02.2013, 2011/06/0161 mwN.).
Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH, wonach ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinn des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632 mwN.).
3.1.2. Es handelt sich fallbezogen nicht um eine Unrichtigkeit, die vom Bundesverwaltungsgericht bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung vermieden hätte werden können, da das mit XXXX im Spruch angeführte Geburtsdatum und der festgestellte Vorname während des gesamten, nunmehr rechtskräftig beendeten Verfahrens, geführt wurde und im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses als richtig galt.
3.1.3. Auf die von Amts wegen vorzunehmende Berichtigung einer Entscheidung besteht kein Rechtsanspruch. Es bleibt der Partei des Verwaltungsverfahrens allerdings unbenommen, eine amtswegige Berichtigung einer Entscheidung nach § 62 Abs 4. AVG anzuregen. Wird dieser Anregung jedoch keine Folge gegeben, so ist die Partei hierdurch in keinem Recht verletzt (vgl. VwGH 19.12.1995, 93/05/0179). Ein Antrag auf Berichtigung ist als unzulässig zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag der Beschwerdeführerin auf Berichtigung des Erkenntnisses vom 24.10.2018, XXXX , gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Berichtigung Berichtigungsantrag Rechtsanspruch unzulässiger Antrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W139.2139503.1.00Im RIS seit
29.10.2021Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021