Entscheidungsdatum
08.09.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W284 2202718-2/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2021, Zl. 1163229006-210823473, den Beschluss:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 08.08.2017 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
2. Dieser wurde mit Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vollinhaltlich abgewiesen, indem sein Asylantrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan sei zulässig und betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2020, Zl. W218 2202718-1/11E, wurde die fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
4. Der Beschwerdeführer stellte am 20.06.2021 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) und gab hierzu an, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht blieben.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.08.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zudem wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Ein Aufenthaltstitel wurde ihm nicht erteilt und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Zudem wurde ein Einreiseverbot auf die Dauer von 2 Jahren gegen den Beschwerdeführer erlassen.
Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gegenständlich liegt gemäß § 6 BVwGG Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Bestimmungen des AVG (mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Folgeantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Weiters erließ sie eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer und verhängte ein 2-jähriges Einreiseverbot über ihn.
Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung hat das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden.
Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan keine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde, zumal die Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat Afghanistan derzeit äußerst angespannt ist, internationale Truppen nunmehr weitestgehend abgezogen wurden und die Taliban mit der Regierungsbildung begonnen haben. Allfällige Auswirkungen der aktuellen Umbruchsphase auf den Beschwerdeführer bedürfen einer näheren Betrachtung und erweist sich die einwöchige Entscheidungsfrist mit Blick auf die sich täglich ändernden Gegebenheiten als zu kurz, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Dabei ist anzumerken, dass die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten ist. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen (vgl. dazu etwa VwGH 24.11.2017, Ra 2017/18/0366; 07.07.2020, Ra 2020/20/0232; 26.11.2019, Ra 2019/14/0398).
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W284.2202718.2.00Im RIS seit
29.10.2021Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021