TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/8 W169 2148058-3

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Veröffentlicht am 08.09.2021
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Entscheidungsdatum

08.09.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §46a Abs1 Z3

Spruch


W169 2148058-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Äthiopien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2020, Zl. 1050365510-180368991, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG idgF. stattgegeben. Der Aufenthalt von XXXX im Bundesgebiet ist geduldet.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Äthiopiens, stellte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2017 zur Gänze abgewiesen wurde. Unter einem erging gegen den Beschwerdeführer – verbunden mit der Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Äthiopien – eine Rückkehrentscheidung. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2018, Zahl W251 2148058-1/15E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wurde.

2. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines Reisedokumentes war, leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Folge ein Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes („Heimreisezertifikat“) ein.

3. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge zu einer Einvernahme zwecks „Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung, Ausfüllen HRZ Formblätter“ vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.07.2019 niederschriftlich einvernommen. Nach Vorhalt, dass gegen den Beschwerdeführer seit 03.04.2018 eine zweitinstanzliche rechtskräftig negative Rückkehrentscheidung bestehe und er seiner Ausreiseverpflichtung bis jetzt nicht nachgekommen sei, wobei dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass aufgrund seiner fehlenden Personaldokumente ein HRZ-Verfahren mit seiner Vertretungsbehörde eingeleitet worden sei und er zur Mitwirkung an den erforderlichen Handlungen verpflichtet sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er das verstanden habe; er habe Angst um sein Leben in der Heimat und wolle hier bleiben und ein Studium beginnen und Deutsch lernen. Er wolle nicht zurück. Weiters führte der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich keine Angehörigen, sondern nur Bekannte habe. In seiner Heimat würden seine Mutter, ein Bruder, eine Schwester sowie Onkeln, Tanten und Cousins in ländlichen Gebieten leben. Er halte sich seit Jänner 2015 durchgehend in Österreich auf. Er habe eine Kopie seines Reisedokumentes bereits abgegeben. Die Originale habe er verloren. Auf die Frage, was er bisher unternommen habe, um wieder neue Personaldokumente, insbesondere einen neuen Reisepass, zu bekommen, gab der Beschwerdeführer an, dass er nichts getan habe. Er sei nicht bei der Botschaft gewesen. Nach Belehrung, dass der Beschwerdeführer über keine reisefähigen Dokumente verfügen würde und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl folglich bei seiner Vertretungsbehörde um ein Ersatzreisedokument ansuchen müsse und er dafür die vorgesehenen Formblätter vollständig und korrekt auszufüllen habe, sowie dazu verpflichtet sei, am HRZ-Verfahren mitzuwirken, wobei ihm diese Mitwirkung auch mit Bescheid auferlegt werden könne, gab der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er bereit sei, die erforderlichen Formblätter auszufüllen, an, dass er die Blätter ausfüllen werde. Im Einvernahmeprotokoll ist auf Seite 4 ausdrücklich vermerkt, dass der Beschwerdeführer die Formblätter freiwillig ausgefüllt und unterfertigt habe. Auch habe er die Formblätter korrekt, vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt. Er sei nicht bereit, in seine Heimat auszureisen, er wolle in Österreich bleiben.

Anschließend wurde der Beschwerdeführer belehrt, dass er zur Ausreise verpflichtet sei. Es werde im dringend angeraten, dieser Verpflichtung nachzukommen. Weiters wurde er darüber belehrt, dass er ansonsten abgeschoben werden würde, sobald dies faktisch möglich sei.

4. Mit Eingabe vom 13.05.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG, weil seine Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheine. Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, dass er der Behörde stets zur Verfügung gestanden sei und weder seine Identität verschleiert noch die zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritte vereitelt habe. Er habe den Anweisungen der Behörde zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes Folge geleistet, sodass keine von ihm zu vertretenden Umstände vorliegen würden, die eine Abschiebung verunmöglichen würden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass seine Abschiebung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei.

5. Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 21.07.2020 gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG im Wesentlichen deshalb ab, da der Beschwerdeführer keinen Nachweis darüber erbracht habe, dass er sich selbst um die Erlangung eines Dokumentes bei seiner Vertretungsbehörde ausreichend bemüht habe. Auch habe er keine Nachweise darüber erbracht, dass ihm die Einholung oder Beantragung von (neuen) Personaldokumenten bei der äthiopischen Vertretungsbehörde nicht möglich gewesen wäre. Weiters führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Bescheid auf Seite 4 aus: „Sie haben zwar die Formblätter zur Erlangung eines Heimreisedokumentes ausgefüllt und unterfertigt, jedoch ist daraus nicht ersichtlich oder nachgewiesen, dass Sie dabei auch ihre korrekten und vollständigen Personalien angegeben haben. Zumindest Ihre Personalien scheinen korrekt zu sein, da Sie eine Reisepass-Kopie vorgelegt haben. Ob Sie aber auch die anderen Angaben auf dem Formblatt für die äthiopische Botschaft korrekt und vollständig ausgefüllt haben, ist nicht ersichtlich. Sie haben Ihre allgemeine Mitwirkungspflicht im Verfahren bisher nur ungenügend wahrgenommen, da die alleinige Behauptung einer Identität ohne jegliche Bemühungen der Wiedererlangung von Personaldokumenten nicht ausreichend ist.

Sie haben bisher keinen ausreichenden Nachweis erbracht, dass es tatsächlich NICHT in Ihrer Verantwortung liegt, dass bisher KEIN Dokument für Sie ausgestellt werden konnte. Aus ha. Sicht liegt es ganz klar in Ihrem Verschulden, dass bisher kein Dokument von Ihrer Vertretungsbehörde ausgestellt werden konnte. Sie machen offenkundig ungenügende bzw. nicht nachweisbare Angaben und verunmöglichen so die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes.“

6. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass er äthiopischer Staatsangehöriger sei und eine Kopie seines abgelaufenen Reisepasses vorgelegt habe, aus welchem seine Identität unzweifelhaft hervorgehe. Unter Angabe dieser Personalien seien durch den Beschwerdeführer ausgefüllte Formblätter an die äthiopische Botschaft übermittelt worden, welche sich trotz des Bemühens des Beschwerdeführers geweigert habe, Reisedokumente auszustellen. Der Beschwerdeführer könne somit seiner Ausreiseverpflichtung aufgrund mangelnder Ausreisedokumente nicht nachkommen. Aus diesem Grunde habe der Beschwerdeführer dann am 13.05.2020 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gestellt. In Österreich gäbe es keine zur Ausstellung von Reise- und/oder Identitätsdokumenten berechtigte ausländische Vertretung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien. Die zuständige Botschaft befinde sich in Genf. Dem Beschwerdeführer sei eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Botschaft in Genf im bisherigen Verfahrensverlauf nicht möglich gewesen, jedoch habe er seine rechtliche Vertretung ersucht, die Botschaft zu kontaktieren. Diese habe daraufhin am 03.07.2021 bei der Äthiopischen Botschaft in Genf die Voraussetzungen zur Beantragung von Identitäts- und Reisedokumenten erfragt. Zwar sei die E-Mail nachweislich gelesen worden, jedoch sei seither keine Antwort erfolgt, und sei eine telefonische Auskunft am 08.07.2021 verweigert worden. Nochmals werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits im Verfahren eine Kopie seines Reisepasses vorgelegt habe und die Richtigkeit der Personalien von der Behörde nicht angezweifelt worden sei. Die Äthiopische Botschaft habe sich jedoch trotz Vorlage der Kopie eines abgelaufenen Reisepasses und des Ausfüllens der relevanten Dokumente geweigert, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen. Die Gründe für die Nichtausstellung der Reisedokumente würden nicht in der Sphäre des Beschwerdeführers liegen, da dieser seine Identität nachgewiesen habe, sondern in der von ihm nicht beeinflussbaren Sphäre der Äthiopischen Vertretungsbehörde. Etwaige weitere Bemühungen bei derselben Botschaft würden somit aussichtlos erscheinen, weshalb das Verhalten des Beschwerdeführers nicht kausal für die Nichtabschiebbarkeit sei und der Ausstellung einer Karte für Geduldete nicht entgegenstehe. Der Beschwerdeführer sei im gesamten bisherigen Duldungsverfahren seiner Mitwirkungspflichten nachgekommen. So habe er im Rahmen der Ausfüllung der Formulare zur Ausstellung von Reisedokumenten durch die Äthiopische Botschaft vollständige und richtige Angaben gemacht. Dem rechtsunkundigen Beschwerdeführer sei seitens der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass das Formular zu eben dieser Erlangung an die zuständige Botschaft übermittelt werde. Er habe sich somit durch die belangte Behörde in der Erlangung von Reise- und Identitätsdokumenten unterstützt gesehen und sei er, als eine Ausstellung nicht erfolgt sei, begründend davon ausgegangen, dass die Erlangung ihm als Einzel- bzw. Privatperson ebenso wenig möglich sein würde, wenn dies selbst durch die belangte Behörde nicht erreicht hätte werden können. Weiters verfüge der Beschwerdeführer derzeit über keine gültigen Reisedokumente, weswegen ihm eine persönliche Vorsprache in der Schweiz nicht möglich sei. Auch seien die Mobilfunkgebühren außerhalb der EU (Schweiz) äußerst hoch, weswegen es dem mittellosen Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, die Botschaft telefonisch zu kontaktieren. Wie bereits dargelegt, habe der Beschwerdeführer jedoch auch keine Notwendigkeit gesehen, da er bei der Ausstellung von Dokumenten mit Unterstützung der belangten Behörde gerechnet habe. Der Beschwerdeführer habe sich nachweislich und eigenständig um die Ausstellung von Reisedokumenten bemüht, jedoch seien diese Bemühungen aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen fruchtlos gewesen. Da die Abschiebung des Beschwerdeführers somit aus tatsächlichen, von ihm nicht zur vertretenden Gründen unmöglich sei, sei dem Antrag stattzugeben, der Beschwerdeführer zu dulden und ihm eine Karte für Geduldete auszustellen.

7. Am 29.07.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine ergänzende Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers ein, in welcher auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.05.2021, Ra 2020/21/0203, hingewiesen wurde. In dieser habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass keine parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG und nach § 46 Abs. 2a FPG bestehen würden. Der Verwaltungsgerichtshof halte darin fest, dass der Beschwerdeführer Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG nicht zu erfüllen habe, solange ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates anhängig sei. Die abweisende Begründung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer hätte sich um seine Identitäts- bzw. Reisedokumente bemühen müssen, weiche somit von der Rechtsprechung des VwGH ab. Es werde daher der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer eine Karte für Geduldete auszustellen sein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden unstrittigen Verwaltungs- und Gerichtsakten.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zum Spruchteil A)

2.1. Zur Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

Der mit „Duldung“ überschriebene § 46a FPG lautet in der seit 01. November 2017 geltenden Fassung des FrÄG 2017 – soweit im vorliegenden Fall relevant – auszugsweise wie folgt:

„§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange

3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder

(2) …

(3) Von Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Reisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen…“

Mit den zitierten Tatbeständen des § 46a Abs. 3 FPG stehen die sich aus § 46 Abs. 2a FPG ergebenden Mitwirkungspflichten im Zusammenhang. Diese Bestimmung und der Abs. 2b des § 46 FPG lauten seit den Änderungen durch das FrÄG 2017 wie folgt:

„§ 46. …

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor dem Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.“

Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten einen der im § 46a Abs. 3 FPG genannten Tatbestände verwirklicht habe und es sei deshalb „jedenfalls“ davon auszugehen, er habe die Gründe für das Vorliegen eines tatsächlichen Abschiebungshindernisses selbst zu vertreten (siehe im Übrigen zum darüber hinaus notwendigen Kausalzusammenhang VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078, v. a. Rn 17). Vielmehr hat er durch Ausfüllen der Formulare zur Erlangung eines Heimreisezertifikates am 18.07.2019 den Mitwirkungspflichten im Sinne des § 46 Abs. 2a FPG entsprochen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat die Annahme im Sinne des § 46a Abs. 3 FPG demnach (nur) auf eine Verletzung der sich aus § 46 Abs. 2 FPG ergebenden Verpflichtungen gegründet. Diese Bestimmung lautet in der durch das FrÄG 2017 geänderten Fassung auszugsweise wie folgt:

„§46. (1) …

(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. …“

Im Initiativantrag zum FrÄG 2017, 2285/A BlgNr 25. GP 56, wurden die Änderungen in dieser Bestimmung wie folgt erläutert, wobei hier eine auszugsweise Wiedergabe erfolgt:

„Ein Fremder, gegen den eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde, ist grundsätzlich mit dem Eintritt von deren Durchsetzbarkeit zur Ausreise verpflichtet (§§ 52 Abs. 8, 70 Abs. 1). …

Das Gesetz setzt es als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahmen seitens des Bundesamtes bzw. – in dessen Auftrag – der Landespolizeidirektion (§ 5 BFA-VG), nachkommt. Dies folgt aus § 46 Abs. 1, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (§§ 55, 56) und den Durchsetzungsaufschub (§§ 70 Abs. 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Der vorgeschlagene Abs. 2 trägt dem Rechnung und sieht daher vor, dass ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, dass im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen. … Die Pflicht des Fremden nach dem vorgeschlagenen neuen Abs. 2 umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. …“

Vor diesem Hintergrund erachtet es der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich für gerechtfertigt, die Voraussetzungen für die Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde der sich aus § 46 Abs. 2 FPG ergebenden Verpflichtung, das Bestehen eines Ausreise- und/oder Abschiebehindernisses in Form des Fehlens von gültigen Reisedokumenten aus Eigenem zu beseitigen, nicht nachgekommen ist (vgl. in diesem Sinn zuletzt VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0073, Rn 18). Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung mit rechtskräftigem Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b FPG aufgetragen worden war. Damit wird der sachlich gebotene Gleichklang mit der insbesondere von § 46a Abs. 3 Z 2 und 3 FPG erfassten Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2a FPG erreicht (vgl. VwGH vom 30.04.2021, Ra 2020/21/0543).

Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer kein bescheidmäßiger Auftrag gemäß § 46 Abs. 2 iVm Abs. 2b FPG zur selbständigen Erlangung eines Reisedokumentes und zur Erbringung eines diesbezüglichen Nachweises erteilt, er wurde jedoch im Rahmen der Niederschrift vom 18.07.2019 aufgefordert, selbständig bei der Botschaft „wegen Erlangung eines Heimreisezertifikates“ vorzusprechen. Nun ist die gegenständliche Konstellation aber dadurch gekennzeichnet, dass vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gleichzeitig – jedenfalls seit Juli 2019 – ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer geführt wird. Die gesetzliche Grundlage bietet hierfür Abs. 2a des § 46 FPG, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jederzeit ermächtigt ist, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde das für die Abschiebung notwendige Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument einzuholen und der Fremde daran im erforderlichen Umfang mitzuwirken hat. Zum Verhältnis dieser Verpflichtung des Fremden zu jener nach Abs. 2 der genannten Bestimmung wurde in den Gesetzesmaterialien (aaO. 57) zu § 46 Abs. 2a FPG Folgendes klargestellt:

„Die weitere Anpassung des ersten Satzes dahingehend, dass das Bundesamt nicht verpflichtet, sondern ermächtigt ist, die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde zu beschaffen, erfolgt vor dem Hintergrund des vorgeschlagen neuen Abs. 2, auf dessen Erläuterungen verwiesen wird. Nach geltender Rechtslage ist es ausschließlich die Aufgabe des Bundesamtes, um die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bei der ausländischen Behörde anzusuchen und die hierfür notwendigen Daten zu übermitteln; eine daneben bestehende Verpflichtung des Fremden, außerhalb einer Amtshandlung des Bundesamtes aus Eigenem bei der ausländischen Behörde ein (Ersatz-) Reisedokument zu beschaffen, ist vom geltenden Abs. 2 nicht gedeckt (VwGH 23.03.2017, Ro 2017/21/0005, Rz 13). Demgegenüber sieht die vorgeschlagene Neufassung des Abs. 2 nunmehr vor, dass der Fremde – vorbehaltlich der Ermächtigung des Bundesamtes nach Abs. 2a – verpflichtet ist, sich eine für die (freiwillige) Ausreise erforderliche Bewilligung, insbesondere ein taugliches Reisedokument, selbst zu beschaffen und sämtliche dafür erforderliche Handlungen aus Eigenem zu setzen. Um insoweit keine einander widersprechenden Pflichten des Fremden – einerseits zur Mitwirkung an einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Beschaffung der für die Abschiebung erforderlichen Bewilligung und andererseits zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes außerhalb einer solchen Amtshandlung – zu normieren, wird die bisherige (ausschließliche) Pflicht des Bundesamtes als Ermächtigung ausgestaltet.

Die Ermächtigung des Bundesamtes gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2a besteht grundsätzlich neben der eigenen Verpflichtung des Fremden gemäß Abs. 2. Dabei darf das Bundesamt jederzeit an die zuständige ausländische Behörde zum Zweck der Beschaffung einer Bewilligung für die Abschiebung herantreten; insbesondere ist es nicht erforderlich, dass der Fremde zunächst selbst gemäß Abs. 2 tätig wird, um sich ein Reisedokument zu beschaffen, und die Bemühungen des Fremden ergebnislos verlaufen sein müssen. Vielmehr steht es jederzeit im Ermessen des Bundesamtes, dem Fremden entweder die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes aufzutragen oder aber – sofort – gegenüber der ausländischen Behörde gemäß Abs. 2a tätig zu werden. Dies wird durch den Wortlaut „jederzeit“ in Satz 1 des vorgeschlagenen Abs. 2a klargestellt.“

Daran knüpfen folgende Erläuterungen zum Abs. 2 (aaO. 56) an, die sich auf die dort enthaltene Parenthese „vorbehaltlich des Abs. 2a“ beziehen:

„Wie auch in den Erläuterungen zu Abs. 2a festgehalten, besteht zwischen der Pflicht des Fremden zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes und seiner Pflicht zur Mitwirkung an der Vorbereitung der Abschiebung durch das Bundesamt (Abs. 2a) insofern ein Rangverhältnis, als die zuerst genannte Pflicht nur dann zu erfüllen ist – und dem Fremden nur dann mit Bescheid gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2b auferlegt werden kann – , wenn das Bundesamt von seiner Ermächtigung gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2a nicht Gebrauch gemacht hat. Dies soll mit der Wortfolge ,vorbehaltlich des Abs. 2a‘ zum Ausdruck gebracht werden.“

Die Gesetzesmaterialien lassen folglich keinen Zweifel, dass für den Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG und nach § 46 Abs. 2a FPG bestehen sollen. Macht daher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – wie im vorliegenden Fall jedenfalls im Juli 2019 – von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a Gebrauch und ist der Beschwerdeführer seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachgekommen, so bestand für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, im Sinne des § 46 Abs. 2a FPG aus Eigenem bei der äthiopischen Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543). Dem Beschwerdeführer durfte daher – insoweit sind die Gesetzesmaterialien ebenfalls eindeutig – auch kein diesbezüglicher Auftrag, der keinen Hinweis auf eine diesbezügliche Nachweispflicht erhielt, erteilt werden. In dieser Konstellation konnte daher die angenommene Nichterfüllung der sich aus § 46 Abs. 2 FPG ergebenden Verpflichtungen, die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer zum Vorwurf machte, nicht zur Versagung einer Karte für Geduldete führen.

Abschließend ist in diesem Zusammenhang noch auf Folgendes hinzuweisen: Dem Fremden wird zwar zumeist – wie auch im vorliegenden Fall – schon im Hinblick auf die Notwendigkeit, ein entsprechendes Formular mit den Identitätsangaben auszufüllen, die (beabsichtigte) Führung eines Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bekannt sein, aber er wird regelmäßig keine Kenntnis von dessen Stand und von seiner (auch erfolglosen) Beendigung haben. So kann auch den dem Bundesverwaltungsgericht gegenständlich vorgelegten Akten nicht entnommen werden, ob das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer erst im Juli 2019 eingeleitet wurde, oder nicht bereits zuvor (wie etwa den handschriftlichen Vermerken des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2018 („1.) HRZ an BM geschickt 2.) Ablage HRZ laufend“) und vom 25.06.2018 („1.) HRZ wieder an BM weitergeleitet ! 2.) Ablage HRZ laufend“), siehe AS 59 und 61, zu entnehmen ist), oder ob es sich insoweit nur um eine Urgenz samt Übermittlung eines aktuell ausgefüllten Formulars mit den Identitätsangaben des Beschwerdeführers handelt. Ebenso wird der Fremde nicht wissen, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtigt, von seiner Ermächtigung nach § 46 Abs. 2a FPG gar nicht Gebrauch zu machen und ihn daher die gesetzliche Verpflichtung nach § 46 Abs. 2 FPG zur eigeninitiativen Besorgung eines Reisepasses trifft.

Da folglich keine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers iSd § 46 Abs. 2 FPG vorliegt, zumal das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Ermächtigung nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch machte und der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Mitwirkungspflichten auch nachkam, und auch kein bescheidmäßiger Auftrag an den Beschwerdeführer zur selbstständigen Beschaffung eines Reisedokumentes – samt Hinweis auf Nachweispflicht – ergangen ist, ist die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich. Da die Voraussetzung des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG somit vorliegt, ist dem Beschwerdeführer gemäß Abs. 4 leg. cit. eine Karte für Geduldete auszustellen.

2.2. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn (…) bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheide aufzuheben (…) ist.

Da der gegenständlich angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte demgemäß eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.

Schlagworte

amtswegige Verfahrenseinleitung Ausreiseverpflichtung Duldung Heimreisezertifikat Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W169.2148058.3.00

Im RIS seit

29.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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