Entscheidungsdatum
14.09.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W282 2237599-8/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2021, Zl. XXXX , wegen Mitwirkung iSd § 46 FPG zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 46 Abs. 2a u. 2b FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“) stellte am 31.05.2002 in Österreich seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz und wurde hernach mehrfach straffällig. Der erstinstanzlich ergangene negative Asylbescheid wurde aufgrund der Berufungsentscheidung des UBAS mit XXXX 2004 rechtskräftig bestätigt.
2. Der BF wurde im Bundesgebiet insgesamt sechs Mal straffällig und rechtskräftig, zumeist wegen Suchmitteldelikten, verurteilt.
3. Der zweite Asylantrag des BF vom 10.04.2007 wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und mit einer Ausweisung verbunden, die am 17.02.2010 in Rechtskraft erwuchs.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: Bundesamt) vom XXXX .2020 wurde über den BF während seines Aufenthaltes in Strafhaft die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt und mit Bescheid vom 04.12.2020 erging gegen den BF auch eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
5. Der BF wurde am 07.12.2020 aus der Strafhaft entlassen und direkt in Schubhaft überführt.
6. Eine daraufhin erhobene Schubhaftbeschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge auch: „BVwG“) vom 17.12.2020 abgewiesen und die Rechtmäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen.
7. Mit Erkenntnis vom 07.04.2021 erkannte das BVwG, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war. Begründend wurde insbesondere auf die fehlende Kooperationsbereitschaft sowie die fehlende Vertrauenswürdigkeit des BF verwiesen. Von der Erlangung eines Heimreisezertifikats (HRZ) und der Überstellung im Rahmen der zulässigen Anhaltedauer in Schubhaft sei auszugehen gewesen.
8. Mit weiteren Erkenntnissen vom 05.05.2021, 02.06.2021, 29.06.2021, 23.07.2021 und 20.08.2021 sprach das BVwG aus, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.
9. Am 22.07.2021 fand ein Versuch einer Vorführung vor eine Delegation der nigerianischen Vertretungsbehörde im Polizeianhaltezentrum (PAZ) statt. Der BF verhinderte durch aggressives Verhalten diese Vorführung.
10. Mit verfahrensggst. Bescheid vom 10.08.2021 verpflichtete das Bundesamt den BF gemäß § 46 2a u. 2b FPG persönlich im Stande der Schubhaft zur Erlangung eines HRZ am 26.08.2021 um 10:30h an einem Delegationstermin im Polizeianhaltezentrum zu seiner Identitätsfeststellung teilzunehmen. Für den Fall der Verweigerung bzw. des Nicht-Erscheinens wurde dem BF eine Haftstrafe von 7 Tagen angedroht. Weiters wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der BF verweigerte auch diese Vorführung durch aggressives Verhalten.
11. Am 06.09.2021 langte die ggst. Beschwerde gegen diesen Bescheid beim BVwG ein. Gleichzeitig legte das Bundesamt den Verfahrensakt vor.
2. Beweiswürdigung:
Dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, ergibt sich aufgrund der Einsichtnahme in die Gerichtsakten der Schubhaftüberprüfungen gemäß § 22a BFA-VG, letztmalig am 20.08.2021 zur Zl. W150 2237599-7/30E. Dass der Beschwerdeführer zur Ausreise verpflichtet ist und seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen ist, sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig ist und er über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt, ergibt sich ebenfalls aufgrund der Aktenlage. Dass sich der BF in Schubhaft befindet, ergibt sich aus der Anhaltedatei dem BMI.
Dass sich der BF trotz Aufforderung durch das Bundesamt kein Reisedokument bei der Botschaft besorgt hat, obwohl er bereits durch das Bundesamt auf diese Notwendigkeit hingewiesen wurde, ergibt sich aus der Tatsache der Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. den dort enthaltenen glaubwürdigen Feststellungen. Ebenso ergibt sich aus der Anhaltedatei des BMI in Übereinstimmung mit den Angaben im angefochtenen Bescheid und dem Erkenntnis W150 2237599-7/30E, dass der BF bisher Vorführungen vor die Botschaftsdelegation im PAZ durch aggressives Verhalten vereitelt hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A):
3.1 Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 46 Abs. 2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein gültiges Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen, es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich.
Gemäß § 46 Abs. 2a FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Gemäß § 46 Abs. 2b FPG kann dem Fremden die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
Gemäß § 19 AVG ist die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden. Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Im angefochtenen Bescheid vom 10.08.2021 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen zur Einholung eines Ersatzreisedokuments an den notwendigen Handlungen zur Identitätsfeststellung mitzuwirken, im Konkreten zu einem Delegationstermin der Botschaft von Nigeria am 26.08.2021 im Polizeianhaltezentrum selbst zu erscheinen und bei diesem Termin an den notwendigen Formalitäten mitzuwirken. Unter einem wurde dem BF mitgeteilt welche Rechtsfolgen an ein unentschuldigtes Fernbleiben geknüpft sind. Insoweit entspricht der angefochtene Ladungsbescheid den Inhaltserfordernissen des § 19 Abs. 2 AVG.
Im Falle der Nichtfolgeleistung ohne wichtigen Grund (Krankheit, Verhinderung aus anderen wichtige Gründen) wurde eine Haftstrafe von 7 Tagen angedroht. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wird auch in der Beschwerde nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer aus unabwendbaren Gründen verhindert oder es ihm unmöglich gewesen wäre, die sich selbst im Vorfeld und vor Bescheiderlassung ein Reisedokument zu besorgen, vor allem aber an der bereits im Juli versuchten Vorführung vor die Botschaftsdelegation zur Identitätsfeststellung mitzuwirken. Der BF vereitelte die Vorführung zu diesem Termin aus der Schubhaft im PAZ selbst aber durch aggressives Verhalten ggü. den einschreitenden Beamten.
Die materiellen Vorrausetzungen dafür, den BF gemäß § 46 Abs. 2a u. 2n FPG bescheidmäßig zur Mitwirkung an dem nächstfolgenden Delegationstermin der Botschaft im PAZ zu verpflichten, liegen daher vor, da der BF bis zur Bescheiderlassung keinerlei Anstalten gemacht hat, bei seiner Identitätsfeststellung zu kooperieren, sondern im Gegenteil eine bereits versuchte Vorführung vor die Delegation im PAZ durch aggressives Verhalten vereitelt hat. Das Bundesamt ist daher jedenfalls im Recht, wenn es dem BF angesichts dieses Verhalten die Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität beim Termin vor der Botschaftsdelegation bescheidmäßig aufträgt und – wie gesetzlich vorgesehen – unter einem dem BF für den Fall der Nicht-Mitwirkung oder erneuten Vereitelung der Vorführung eine Beugestrafe androht.
Die Beschwerde bringt dementgegen nichts weiter Stichhaltiges vor: Die Behauptung der Spruch des Bescheides sei nicht klar genug verfasst oder undeutlich, weil das Wort „Termin“ und „Adresse“ zu dem bzw. an der der BF erscheinen solle, nicht auf Englisch übersetzt sein, geht vollständig ins Leere und verkennt darüber hinaus auch die Rechtslage: Selbst wenn der BF nicht in der Lage sein sollte diese beiden Wörter auf Deutsch zu verstehen, was in keiner Weise glaubwürdig ist, da das Wort „Adresse“ schon sprachlich dem englischen Wort „Address“ geradezu verblüffend ähnelt und das angegebene Datum in einem internationalen Datumsformat angegeben ist, würde dies gemäß § 12 Abs. 1 letzter Satz BFA-VG den BF nur zur Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG berechtigen. Daraus eine Rechtswidrigkeit des Bescheides ableiten zu wollen ist jedoch absolut haltlos. Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist daher ausreichend determiniert und auch so übersetzt, dass der BF in englischer Sprache von seiner Verpflichtung klar und unmissverständlich Kenntnis nehmen kann.
Da der BF der Aufforderung des Bundesamtes bei der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und vor einer Botschaftsdelegation zu erscheinen, keine Folge leistete, sondern im Gegenteil die Vorführung vor die Delegation verweigerte, hat das Bundesamt zu dem BF zu Recht diese Verpflichtungen mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2a u. 2b FPG auferlegt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 46 Abs. 2a u. 2b FPG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zum Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
Gemäß § 13 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Die Voraussetzung des § 13 Abs. 2 VwGVG ist im vorliegenden Antragsfall erfüllt, weil der BF auch nach dem negativen Abschluss seines Asylverfahrens und nach der Erlassung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung den gegen ihn bestehenden Ausreisebefehl nicht befolgte und unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb. Bis dato missachtete der BF seine Ausreiseverpflichtung und unternahm keinerlei Anstrengungen ein Reisedokument zu erlangen oder an der Feststellung seine Identität mitzuwirken.
Konkrete Ausführungen in der Beschwerde zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 13 VwGVG, insb. welcher maßgebliche nicht wiedergutzumachende Nachteil dem BF durch den Vollzug des ggst. Bescheides drohen sollte, finden sich in der Beschwerde nicht.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
Zu Spruchteil B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt überdies der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
aggressives Verhalten Ausreiseverpflichtung Identitätsfeststellung Mitwirkungspflicht ReisedokumentEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W282.2237599.8.00Im RIS seit
29.10.2021Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021