TE Vwgh Beschluss 1996/12/18 93/15/0058

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Veröffentlicht am 18.12.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §200 Abs2;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der P GmbH & Co KG in N, über deren Vermögen am 24. Juli 1996 der Konkurs eröffnet wurde, bei Beschwerdeerhebung vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Steiermark, Berufungssenat, vom 18. November 1992, B 303-3/90, betreffend ua einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 1988, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von 12.950 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid, mit dem ua über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 1988 vorläufig entschieden wurde, weil zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides noch ungewiß war, ob der Betrieb der Beschwerdeführerin (Kurhotel) als Liebhaberei anzusehen sei.

Nachdem über das Vermögen der Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet worden war, gelangte die Abgabenbehörde zur Überzeugung, es habe sich beim Betrieb der Beschwerdeführerin um eine steuerlich unbeachtliche Tätigkeit (Liebhaberei) gehandelt. Das Finanzamt erließ daher am 21. Oktober 1996 ua einen endgültig geänderten Bescheid betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 1988.

Im an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schreiben vom 30. Oktober 1996 vertrat die belangte Behörde die Ansicht, die Beschwerdeführerin sei nunmehr durch den endgültig geänderten Bescheid des Finanzamtes betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 1988 hinsichtlich des zu hg 93/15/0058 anhängigen Verfahrens klaglos gestellt worden. Unter einem legte die belangte Behörde Ablichtungen des zuletzt erwähnten Bescheides samt Zustellnachweis vor.

Auf telefonischem Vorhalt des im Beschwerdefall bestellten Berichters teilte der Masseverwalter mit, er habe gegen die Klaglosstellung keine Einwendungen.

Der vom Finanzamt erlassene vorläufige Bescheid betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 1988 wurde nach Erlassung der Berufungsentscheidung und nach Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof durch den Bescheid desselben Finanzamtes vom 21. Oktober 1996 gemäß § 200 Abs 2 BAO für endgültig geändert erklärt. Durch die Erlassung des endgültigen Bescheides gehört aber die über die Berufung gegen den vorläufigen Bescheid ergangene, beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Berufungsentscheidung nicht mehr dem Rechtsbestand an. Damit ist die Beschwerdeführerin klaglos gestellt (vgl den hg Beschluß vom 25. Oktober 1990, 90/16/0157, mwA).

Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere in sinngemäßer Anwendung des § 56 erster Satz leg cit iVm Art I Z 1 der Verordnung

BGBl Nr 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993150058.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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