Entscheidungsdatum
23.09.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W257 2246390-1/2E
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Berchtold & Kollerics Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Steiermark vom 12.08.2021, Zl. XXXX , den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird mangels Antragslegitimation zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit einem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 13.08.2019 stellte der rechtfreundlich vertretene Beschwerdeführer den Antrag auf Neuberechnung seines Besoldungsdienstalters unter Berücksichtigung des Bescheides vom 10.09.2012. In diesem Bescheid wurde festgehalten, dass bei der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages der geänderte § 8 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 zu Anwendung gelangen würde. Bekanntermaßen wäre diese Einstufung nicht rechtskonform, so der Beschwerdeführer in dem Antrag. Ausgehend von dem Bescheid vom 10.09.2021 verlange er nun eine rückwirkende Neuberechnung seines Vorrückungsstichtages, die entsprechende Einreihung in die richtige Gehaltsstufe und die entsprechende Nachzahlung.
Mit dem Bescheid der belangten Behörde wurde dieser Antrag zurückgewiesen. Die Behörde führte aus, dass der Beschwerdeführer in den Anwendungsbereich des § 169f Abs.1 GehG fallen würde, und die Neuberechnung von Amts wegen zu erfolgen hat. Die Behörde vermeinte, dass dem Beschwerdeführer kein Antragsrecht zustehen würde und wies den Antrag mit dem im Spruch erwähnten Bescheid zurück.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen rechtsfreundlich vertreten Beschwerde an das Bundesveraltungsgericht. Darin führte der Beschwerdeführer im Kern aus, dass dem Beamten sehr wohl ein Antragsrecht zustehen würde. Wörtlich wurde ausgeführt: „Die Schlussfolgerung, wonach aufgrund der Tatsache, dass die besoldungsrechtliche Stellung von Amtswegen bescheidmäßig neu festzusetzen wäre, einen persönlichen Antrag ausschließt, ist unrichtig. Ganz im Gegenteil ist mit der Bestimmung in rechtlicher Interpretation nur gemeint, dass der Behörde auch ohne einen Antrag tätig werden müsste, was sie aber bis heute nicht getan hat. Der Beamte hat daher das Recht, seine besoldungsrechtliche Stellung mit Antrag festsetzen zu lassen. Der Bescheid leider daher an Rechtswidrigkeit und müsse vom Bundesvollzugsgericht aufgehoben werden. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wird beantragt.“
Der Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde am 15.09.2021 dem Bundesvollzugsgericht vorgelegt. Die Behörde erstattete keine weitere Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Dieser Antrag zielt unzweifelhaft auf die Neuberechnung seines Besoldungsdienstalters ab.
Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer in den Anwendungsbereich des § 169f Abs. 1 GehG in der Fassung des 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBL. I Nr. 58/2019, fällt. Der Beschwerdeführer ist dem inhaltlich nicht ging entgegengetreten.
Es wird festgestellt, dass er in den Anwendungsbereich des § 169f Abs. 1 GehG fällt und diese Bestimmung von Amts wegen wahrzunehmen ist.
Dem Beschwerdeführer steht kein Antragsrecht auf Tätigwerden der Behörde zu.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind unstrittig.
Dass der Beschwerdeführer in den sachlichen Anwendungsbereich des § 169f Abs. 1 GehG in der Fassung des 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBL. I Nr. 58/2019 steht wird seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückweisung des Antrages:
Rechtliche Grundlagen:
§ 169f GehG lautet:
Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG
§ 169f. (1) Bei Beamtinnen und Beamten,
1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und
2. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und
3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist und
4. bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Z 3 nicht die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind,
ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.
(2) Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 bis 4, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
Der Beamter befand sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 im aktiven Dienststand. § 169f Abs. 1 Ziffer 1 GehG ist daher auf ihn anzuwenden. Die weiteren Voraussetzungen des § 169f Abs. 1 treffen auf den Beamten ebenso zu, weswegen die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalter von Amts wegen zu erfolgen hat. Ein Antragsrecht steht gemäß § 169f Abs. 2 nur jenem Beamten zu, auf welche die Voraussetzung des § 169f Abs. 1 Ziffer 1 GehG 1956 nicht zutreffen.
Insoweit der Beschwerdeführer die Beschwerde vorbringt, dass nach rechtlicher richtiger Interpretation dieser Bestimmung die Behörde auch ohne einen Antrag tätig werden müsse, wird dieser Ansicht seitens des VwG nicht entgegengetreten. Die Behörde muss bei Zutreffen der Voraussetzungen des §169f Abs. 1 GehG 1956 ein Verfahren einleiten, dies im gegenteiligen Fall auch gemacht hat (sh unten).
Hinsichtlich des § 169f Abs. 1 GehG kommt somit eine Neuberechnung nur von Amtswegen in Betracht. Ein Antragsrecht steht den Beamten, welcher von § 169f Abs. 1 GehG umfasst sind nicht zu. Nur jenen Beamten, welche im Anwendungsbereich des § 169f Abs. 2 GehG fallen, steht ein diesbezügliches Antragsrecht auf Neuberechnung des Besoldungsdienstalters zu. Nachdem der Beamte allerdings in den Anwendungsbereich des § 169f Abs. 1 GehG fällt steht ihm diesbezüglich keine Parteistellung zu und war daher nicht berechtigt einen diesbezüglichen Antrag einzubringen.
Mit dem gegenständlichen bekämpften Bescheid wies die Behörde den Antrag zurück und entschied nicht inhaltlich. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass mittlerweile ein inhaltlicher Bescheid erging: Am 07.09.2021 entschied die belangte Behörde auf der Grundlage des § 169f Abs. 1 GehG, indem sie das Besoldungsdienstalter abänderte. Dieser Bescheid wurde in dem gegenständlichen Verfahren allerdings nicht bekämpft.
Hinsichtlich des Antrages vom 13.08.2019 war der Behörde allerdings in Recht, indem sie den Antrag aus formeller Sicht zurückwies.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragslegimitation Besoldungsdienstalter Vorrückungsstichtag - Neufestsetzung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W257.2246390.1.00Im RIS seit
29.10.2021Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021