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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Bachler und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des A, derzeit unbekannten Aufenthaltes, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. Juli 1995, Zl. 4.343.139/14-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und reiste am 25. Juni 1993 in das Bundesgebiet ein. Am 29. Juni 1993 stellte er einen schriftlichen Asylantrag, den er im wesentlichen damit begründete, seine Familie sei bereits seit Jahrzehnten im politischen Widerstand der Kurden gegen die türkische Zentralregierung aktiv gewesen und bereits im Jahr 1938 als Beteiligte am sogenannten Tersim-Aufstand im Blickpunkt der türkischen Behörden gewesen. Seit einigen Monaten seien die Repressionen von seiten der Türken gegen die kurdische Bevölkerung seiner Heimatprovinz immer stärker und unerträglicher geworden. Komme Militär ins Dorf, werde ein öffentliches Gebäude, wie etwa eine Schule, für die Militärs und deren Aufgaben umfunktioniert. Vor allem die jungen Dorfangehörigen wie der Beschwerdeführer, seien immer wieder von den Militärs aufgesucht und aufgefordert worden, die Wege der kurdischen Guerilla in den Bergen zu zeigen. Rund ums Dorf seien von den Militärs Minen gelegt worden. Als der Beschwerdeführer einmal gefragt habe, warum dies geschehe, da ja auch Menschen und Tiere getötet hätten werden können, sei ihm angekündigt worden, im Falle weiterer derartiger Fragen könne er für jede Mine 350.000 türkische Lira zahlen. Er sei auch mehrmals in Militärhaft gehalten worden, darunter einmal im Jänner des Jahres 1993 für vier Tage bei der Spezialeinheit gegen die Kurden, "Özeltim". Derartige Festnahmen erfolgten rein willkürlich ohne Haftbefehl oder förmliches Verfahren. Ein gerichtliches Verfahren sei gegen ihn nie eingeleitet worden. Es sei ihm unterstellt worden, mit der kurdischen Guerilla zusammenzuarbeiten. Er sei wiederholt schwer mißhandelt worden, um zu einem Geständnis zu gelangen, daß er die kurdische Guerilla unterstütze, oder bekanntgebe, wo diese aufzufinden sei. Die Mißhandlungen physischer Natur hätten vor allen Dingen darin bestanden, daß man ihm Gewehrkolben in schmerzhafter Weise gegen die Knie geschlagen habe. Vernarbungen der Wunden, die er davongetragen habe, seien an beiden Knien noch deutlich sichtbar. Ca. zwei Monate vor seiner Flucht sei er von den Türken aufgefordert worden, als "Dorfschützer" tätig zu werden, dies unter der Drohung, würde er dies nicht tun, würde er eines "ungeklärten Todes" sterben. Damit sei gemeint, daß jemand von türkischen Militärs umgebracht werde, wobei die Urheberschaft an der Ermordung dahingehend verschleiert werde, daß die kurdische Guerilla als Täter vorgegeben werde. Er sei auch von Militärs aufgefordert worden, als Spion gegen die kurdische Guerilla zu arbeiten, dies ebenfalls unter der Androhung seiner Ermordung. Er habe vor drei Jahren noch einen Reisepaß gehabt, habe damit aber nicht fliehen können, da dieser, sein Personalausweis sowie sein Führerschein von Militärs zerrissen worden seien. Führerschein und Personalausweis habe er über Neuantrag wiedererlangen können, nicht so auch einen Reisepaß. Im übrigen schilderte der Beschwerdeführer im einzelnen die von der kurdischen Bevölkerung in seinem Heimatland zu ertragenden allgemeinen Repressalien und Benachteiligungen.
Ferner beantragte er die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychatrie und Neurologie zum Beweis für die von ihm behaupteterweise erlittenen Folterungen.
Anläßlich seiner niederschriftlichen Befragung durch das Bundesasylamt am 14. Juli 1993 gab der Beschwerdeführer folgendes zu seinen Fluchtgründen an:
"Meine Familie wird in meiner Heimat seit 1980 unterdrückt, da meine Familie seit Generationen als Regimegegner bekannt ist. Meine Familie trat immer für die Rechte der Kurden ein. Im Jahre 1987 wurde mein älterer Bruder S von der Polizei festgenommen. Man warf ihm vor die PKK zu unterstützen, welches jedoch nicht stimmte. Er war 2 Monate inhaftiert und 1988 flüchtete er nach Deutschland.
1989 hat mein Onkel M die Türkei verlassen, da er öfter von der Polizei inhaftiert wurde, nur weil er unserer Familie angehörte. Nachdem mein Onkel das Land verlassen hatte begannen auch meine Probleme. Im Sommer 1988 bekam ich von den Soldaten das Angebot als Spion gegen die Kurden tätig zu werden. Ich sollte ein Funkgerät, eine Waffe und genügend Geld erhalten und sollte die Aktivitäten der PKK den Soldaten bekannt geben. Ich lehnte dieses Angebot aber ab. In der Folge wurde mein Elternhaus, wo ich auch wohnte, öfters von Soldaten durchsucht. Dabei wurden Möbel beschädigt und Lebensmittel weggenommen, damit wir die PKK nicht unterstützen können. Politisch war ich nicht aktiv. Ich gehörte keiner Partei an und war auch nicht Sympathisant der PKK. Ich habe zwar Angehörige der PKK mit Medikamenten und Lebensmittel versorgt und Verletzten geholfen aber nur aus humanen Gründen. Bis März 1992 wurde unser Haus zwar öfter durchsucht und ich wurde auch öfter aufgefordert, endlich als Spion für die Soldaten zu arbeiten. Dabei wurde ich einige Male geschlagen aber inhaftiert wurde ich nicht.
Im März 1992 kam es in der Nähe meines Dorfes zu einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen PKK und den Soldaten, wobei ein Angehöriger der PKK erschossen wurde. Am Abend des Tages dieses Vorfalles kamen Soldaten in unser Haus und beschlagnahmten es. Wir mußten im Stall schlafen und als die Soldaten am nächsten Tag weiterzogen, war das Haus verwüstet und meine Uhr, mein Fotoapparat und meine Halskette waren gestohlen. Aufgrund dieses Vorfalles zog meine Familie in ein anderes Dorf in der Hoffnung, daß die Unterdrückung sich nicht fortsetzt. Eine Woche nach unserem Umzug wurde unser Haus in dem Dorf, wo wir davor lebten, von den Soldaten abgerissen, damit es der PKK nicht als Unterstand dient. Im Juli 1992 zogen wir auf unsere Alm und als es in der Nähe wieder zu einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK und den Soldaten kam, wurde ein Soldat verletzt. Kurze Zeit danach kamen die Soldaten zu mir und fragten mich nach dem Aufenthaltsort der Angehörigen der PKK. Ich wußte diesen aber nicht und daraufhin wurde ich von den Soldaten geschlagen und durch einen Fußtritt eines Soldaten wurde meine Nase gebrochen. Durch diesen Bruch ist meine Nase nach rechts schief.
Am 03.01.1993 kamen Soldaten in unser Haus und forderten mich auf meine Dokumente zu nehmen und mitzukommen. Ich wurde in ein nahegelegenes Waldstück gebracht und dort wurde ich neuerlich aufgefordert als Spion zu arbeiten. Als ich dies wieder ablehnte, wurde ich geschlagen und mußte mich im Schnee ausziehen. Ich habe noch heute Narben davon an den Knien. Sie verbrannten meinen Reisepaß, Personalausweis und meinen Führerschein. Ich verbrachte die Nacht im Wald und als die Soldaten in der Früh abzogen, ging ich nach Hause. Meine Beine waren geschwollen und ich hatte Rückenschmerzen.
Aufgrund eines Zwischenfalles im Mai 1993, bei dem 33 Soldaten von der PKK getötet wurden, wurden von der Luftwaffe Angriffe in den Bergen geflogen und auch meine Weiden wurden vermint. Durch die Minen wurden drei von meinen Ziegen getötet. Als Anfang Juni 1993 Soldaten in unser Dorf kamen fragte ich diese warum meine Weide vermint wurde. Daraufhin wurde ich von den Soldaten mitgenommen und drei Tage festgehalten.Während dieser Zeit wurde ich geschlagen und meine Vater mußte 3 Mi. TL bezahlen, damit ich wieder freigelassen werde.
Nach meiner Freilassung, zog ich mit meinem Vieh auf die Alm. Am 06.06.1993 wurde ich von den Soldaten angehalten und meine Waffe wurde von einem Unteroffizier abgebrochen und meine Hunde wurden erschossen. Er sagte mir auch, daß es mir wie meinen Hunden ergehen werde, sollte ich nicht endlich als Spion für die Soldaten arbeiten.
2 Tage später war ich mit meiner Schwester auf der Alm als ein Hubschrauber der Armee kam und Bomben abwarf. Ich verlor dabei 50 Schafe und meine Schwester ist seither in psychischer Behandlung. Auch meine Bienenstöcke wurden von den Soldaten zerstört.
Kurz danach kamen die Soldaten in mein Haus und zerstörten das Fernsehgerät und die Musikanlage. Wir wurden auch aufgefordert wegzuziehen. Auch mein PKW wurde von den Soldaten vernichtet, da die Soldaten vermuteten, daß ich damit Waffen für die PKK transportiere.
In der Nähe meines Dorfes wurden von den Soldaten 4 Jugendliche unter dem Vorwand, daß diese Terroristen seien, erschossen. Aufgrund dieser Vorfälle habe ich beschlossen meine Heimat zu verlassen.
Ständig werden in meiner Heimat Dörfer von den Soldaten vernichtet nur auf den Verdacht hinauf, daß sich PKK Angehörige dort aufhalten. Die oben angeführten Vorfälle treffen zwar alle Kurden aber meine Familie steht im besondern Blickpunkt aufgrund unserer Vergangenheit. Auch in einer Großstadt bin ich nicht sicher, da aus meinem Ausweis hervorgeht, woher ich komme und daß ich Kurde bin.
Meine Tätigkeit als Spion wäre die eines Dorfwächters gewesen. Befragt bezüglich meines Wehrdienstes gebe ich an, daß ich mich im August 1993 melden hätte sollen, habe aber noch keine schriftliche Aufforderung erhalten. Ich gebe auch an, daß ich meinen Wehrdienst nicht leisten wollte, da dort Alewiten gegen Alewiten kämpfen.
Im April 1993 wurde mein Bruder M festgenommen mit der Begründung, das er Mitschüler für die PKK anwerben wollte. Seither ist er in Haft.
Das Angebot als Dorfwächter zu arbeiten galt bis zu meiner Flucht.
Bei meiner Flucht wollte ich irgendwo hin und der LKW-Fahrer brachte mich nach Österreich. Ich möchte vorläufig hierbleiben und im Falle einer Änderung der Situation der Kurden in meiner Heimat möchte ich zurückkehren. In meiner Heimat hatte ich wirtschaftlich keine Probleme."
Mit Bescheid vom 19. Juli 1993 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers ab und begründete dies nach kursorischer Wiedergabe der Darstellungen des Beschwerdeführers lediglich damit, er habe angegeben, daß er Kurde sei und einer Familie entstamme, die sich seit 1938 für die Rechte der Kurden einsetze. Für die Gewährung von Asyl bedürfe es einer gegen ihn persönlich gerichteten Benachteiligung. Die vom Beschwerdeführer angeführten Belästigungen durch Soldaten und die allgemeine Benachteiligung träfen einen Großteil der kurdischen Bevölkerung in seiner Heimat und richteten sich nicht speziell gegen ihn. Seinem Vorbringen, er sei von den Soldaten immer wieder verhört, geschlagen und benachteiligt worden, weil er die Tätigkeit eines Dorfwächters abgelehnt habe, werde entgegengehalten, daß das Angebot, als Dorfwächter zu arbeiten, einen Vertrauensbeweis darstelle. Dieses Angebot werde nur Personen angeboten, welche sich zumindest unauffällig oder regimekonform verhielten. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers lasse sich daraus nicht ableiten.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer neben der Befangenheit des erkennenden Organs des Bundesasylamtes schwere Verfahrensverletzungen, insbesondere eine offenkundige Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie Begründungsfehler geltend, ohne auf Sachverhaltsebene andere, vom Ergebnis seiner Einvernahme abweichende Umstände zu behaupten.
Mit Bescheid vom 14. September 1993 wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Sie beurteilte die als glaubwürdig erachteten Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nach Darstellung des Verfahrensganges sowie der von ihr in Anwendung gebrachten Rechtslage dahingehend, die vom Beschwerdeführer gefürchteten bzw. erlittenen Repressalien von seiten des türkischen Militärs könnten "als strafrechtlich legitime Verfolgung" keine Asylrelevanz aufweisen, "da die PKK eine mit Waffengewalt gegen den türkischen Staat vorgehende Organisation ist", und die Unterstützungshandlungen des Beschwerdeführers zugunsten einer derart terroristischen Organisation strafrechtliche Tatbestände erfüllt habe. Im übrigen erging sich die belangte Behörde in einer breit angelegten Darstellung der PKK, ihrer Ziele und Methoden sowie der zuletzt bekanntgewordenen terroristischen Aktivitäten mit der Schlußfolgerung, eine legitime Bekämpfung seitens des Staates richte sich eben nicht nur gegen die Deliktbegehungsform der unmittelbaren Täterschaft, sondern auch gegen flankierende Handlungen (Begünstigung), welcher der Beschwerdeführer verdächtigt worden sei. Selbst bloßes Sympathisieren und öffentliches Verharmlosen des Terrorismus stehe in vielen westlichen Demokratien unter Strafe.
Im übrigen vermeinte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe eine konkret gegen ihn persönlich gerichtete Benachteiligung nicht kundgetan, die allgemeine Situation reiche für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht hin. Überdies fehle den von ihm geschilderten Eingriffen in seine körperliche Integrität die erforderliche Intensität. Schließlich hielt die belangte Behörde ihm - ohne vorherige Einräumung des Parteiengehörs im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG - das Vorliegen einer sogenannten "inländischen Fluchtalternative" vor, "da eine derartig angespannte Situation in anderen Teiles Ihres Heimatlandes nicht besteht...".
Aufgrund der gegen diesen Bescheid zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten, mit Beschluß vom 28. Februar 1994, B 1852/93-6, nach Ablehnung deren Behandlung abgetretenen Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. Jänner 1995, Zl. 94/20/0290, den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (infolge Aufhebung des Wortes "offenkundig" in § 20 Abs. 2 AsylG 1991 durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. Juli 1994, G 92, 93/94) auf, sodaß das Berufungsverfahren bei der belangten Behörde neuerlich anhängig wurde.
Mit Manuduktionsschreiben vom 28. Juni 1995 wurde dem Beschwerdeführer freigestellt, einfache Verfahrensmängel und sich allenfalls daraus ergebende Sachverhaltsergänzungen vorzutragen und ihm unter einem vorgehalten, die erkennende Behörde gehe auf Grund einer Meldeanfrage bei der Bundespolizeidirektion Wien, Zentralmeldeamt, davon aus, daß sich der Beschwerdeführer in seinem Heimatland, der Türkei, befinde.
Eine Stellungnahme hiezu, insbesondere zum Vorhalt der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland, erfolgte nicht; aus dem Akteninhalt wie auch aus dem Inhalt der Beschwerde ist jedoch zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer zwischenzeitig in sein Heimatland ABGESCHOBEN wurde.
Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers (neuerlich) gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab, und begründete dies lediglich durch Verweis auf die Sachverhaltsdarstellung und rechtliche Beurteilung ihres Bescheides vom 14. September 1993, sowie damit, eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Z. 1 AsylG 1991, nämlich daß sich ein Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes befinde, liege angesichts des Umstandes, daß sich der Beschwerdeführer laut Auskunft des zentralen Meldeamtes vom 27. Juni 1995 in der Türkei, somit nicht mehr außerhalb seines Heimatlandes, befinde, nicht (mehr) vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete, von diesem nach Ablehnung deren Behandlung mit Beschluß vom 11. Oktober 1995, B 2821/95-5, abgetretene, auftragsgemäß ergänzte Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Zunächst ist klarzustellen, daß die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise, im Rahmen des § 66 Abs. 4 AVG ihren bescheidmäßigen Abspruch durch Verweis auf einen, zwischen denselben Parteien ergangenen - wenn auch aufgehobenen - Vorbescheid zu begründen, nicht als rechtswidrig erkannt wird (vgl. hg. Erkenntnisse vom 10. Oktober 1996, Zl. 95/20/0501 und 95/20/0521).
Im Vorbescheid hatte die belangte Behörde die Abweisung des Asylantrages zunächst damit begründet, es stelle keine individuelle gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten, hier insbesondere ethnischen oder politischen Gründe dar, wenn im Zuge der Terroristenbekämpfung auch er als "Unterstützer" der PKK-Guerilla Inhaftierungen, Verhören oder auch damit verbundenen Mißhandlungen ausgesetzt gewesen sei. Dem ist zunächst zu entgegnen, daß der Verwaltungsgerichtshof bereits seit seinem Erkenntnis vom 5. November 1992, Zl. 92/01/0703, und in der daran anschließenden Judikatur ausgesprochen hat, daß selbst die Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation mit politischem Hintergrund, wie es die PKK ist, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht hindert. Umso eher hätte die belangte Behörde beim Beschwerdeführer, der nicht Mitglied, ja nicht einmal Sympathisant der PKK zu sein behauptete, auf das von ihm geschilderte, ihn persönlich betreffende Schicksal einzugehen gehabt. In diesem Sinne erweist sich auch die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung, eine Hilfe bzw. Unterstützung von PKK-Angehörigen bloß aus "humanen Gründen" sei "unglaubwürdig" als nicht nachvollziehbar und unschlüssig.
Zutreffend weist auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darauf hin, daß die weitere Begründung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe eine konkret gegen ihn persönlich gerichtete Benachteiligung nicht dargetan, mit der Aktenlage in Widerspruch steht, enthalten seine Angaben doch konkret auf ihn abzielendes Tätigwerden der türkischen Behörden. Daß darüber hinaus die von ihm geschilderten Mißhandlungen als "nicht genügend intensive Eingriffe" zu qualifizieren seien, ist eine Einschätzung, die vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt wird.
Ebenfalls zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, daß ihm auch zur Frage der "inländischen Fluchtalternative" kein Parteiengehör eingeräumt worden ist. Abgesehen davon aber hätte die belangte Behörde die Annahme der inländischen Fluchtalternative gerade im Hinblick darauf eingehender zu begründen gehabt, daß der Beschwerdeführer bereits anläßlich seiner Ersteinvernahme darauf verwiesen hatte, daß er auch in einer Großstadt nicht sicher sei, da aus seinem Ausweis hervorgehe, woher er komme, und daß er Kurde sei und seine Familie "im besonderen Blickpunkt der türkischen Behörden auf Grund ihrer Vergangenheit" stehe.
Abschließend erweist sich auch die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid neu hinzugefügte Begründung, die Flüchtlingsgeigenschaft im Sinn des § 1 Z. 1 AsylG 1991 sei auch deshalb ausgeschlossen, weil sich der Beschwerdeführer nicht mehr außerhalb seines Heimatlandes befinde, im Hinblick darauf, daß die Rückkehr in sein Heimatland keineswegs freiwillig, sondern im Zuge einer Abschiebung durch die Republik Österreich erfolgt war, als rechtswidrig (vgl. hg. Erkenntnis vom 9. Mai 1996, Zl. 95/20/0101).
Aus den dargelegten Gründen belastete die belangte Behörde ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200643.X00Im RIS seit
20.11.2000