TE Bvwg Beschluss 2021/9/27 W183 2245099-1

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Veröffentlicht am 27.09.2021
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Entscheidungsdatum

27.09.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §6
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4

Spruch


W183 2245099-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von 1.) XXXX und 2.) XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien vom 31.03.2021, Zl. XXXX :

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 und § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1.       Mit Schreiben vom 12.11.2020 erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführer im Grundverfahren XXXX Vorstellung gegen den Bescheid (Zahlungsauftrag) des Handelsgerichtes Wien vom 23.10.2020

2.       Mit dem angefochtenen Bescheid (an die Erstbeschwerdeführerin am 06.05.2021 durch Hinterlegung und an den Zweitbeschwerdeführer am 02.04.2021 mittels ERV zugestellt) wurde die Vorstellung zurückgewiesen.

3.       Mit Schreiben vom 08.06.2021 erhoben die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde.

4.       Mit Schriftsatz vom 19.07.2021 (eingelangt am 06.08.2021) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom 17.08. 2021 um ergänzende Informationen zur Zustellung und teilte diese darauf mit, dass an die Erstbeschwerdeführerin lediglich einmal, und zwar am 06.05.2021 mittels Hinterlegung zugestellt wurde.

5.       Mit Schreiben vom 27.08.2021 richtete das Bundesverwaltungsgericht einen Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführer. Darin wurde festgehalten, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vier Wochen ab Zustellung des Bescheides betrage und die Beschwerde erst am 08.06.2021 bei der belangten Behörde eingelangt sei.

6.       Innerhalb der gewährten zweiwöchigen Frist zur Abgabe einer Stellungnahme äußerten sich die Beschwerdeführer zum Verspätungsvorhalt nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.    Der angefochtene Bescheid wurde der Erstbeschwerdeführerin am 06.05.2021 durch Hinterlegung, sowie dem Zweitbeschwerdeführer am 02.04.2021 mittels ERV zugestellt.

1.2.    Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 08.06.2021 per Fax an die belangte Behörde übermittelt.

2. Beweiswürdigung:

2.1.    Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen. Seitens des Beschwerdeführers wurde auch nach dem Verspätungsvorhalt nichts Gegenteiliges vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1.  Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2.    Zu A)

3.2.1.  Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2.2.  Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Der angefochtene Bescheid wurde am 06.05.2021 durch Hinterlegung und am 02.04.2021 mittels ERV zugestellt. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde laut Faxprotokoll am 08.06.2021 an die belangte Behörde übermittelt. Da die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vier Wochen ab Zustellung des Bescheides beträgt, war sie im vorliegenden Fall bereits am 03.06.2021 bzw. am 30.04.2021 abgelaufen und stellt sich die gegenständliche Beschwerde als verspätet dar.

Mit Schreiben vom 27.08.2021 hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern die Verspätung entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten (siehe dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Es erfolgte jedoch keine Stellungnahme innerhalb der eingeräumten Frist.

3.2.3.  Da die gegenständliche Beschwerde wegen ihrer Verspätung zurückzuweisen war und keine über die Gewährung des Parteiengehörs hinausgehenden Ermittlungen nötig erschienen, der gegenständliche Sachverhalt im Hinblick auf die Verspätung somit eindeutig war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 und § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.

3.3.    Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zur früheren Rechtslage ergangen, jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Im Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W183.2245099.1.00

Im RIS seit

29.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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