Entscheidungsdatum
29.09.2021Norm
AVG §53a Abs2Spruch
W195 2243768-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 15.01.2021 basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Sachverständigen XXXX beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit
€ 588,10 (inklusive USt.)
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2020, GZ. XXXX , wurde der Antragsteller von der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der forensischen Altersdiagnostik bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung einer Frage im Rahmen eines schriftlich zu erstattenden Gutachtens aufgetragen.
2. Am 31.12.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht das Gutachten und am 15.01.2021 die Honorarnote, wie folgt ein:
Betrifft: XXXX
Honorarnote
Für die Beiziehung als Sachverständiger zur Durchführung einer Begutachtung zur Frage des Mindestalters des Angeklagten erlaube ich mir, einen Gesamtbetrag (inkl. MWSt) von € 740,- gemäß GebAG 1975 in Rechnung zu stellen.
- der Honorarnote der radiologischen Untersuchungen (Siehe Beilage 1: Honorarnote vom 05.01.2021 Diagnosezentrum med22)
€ 330,00
- der Rechnung Subgutachter (Ärztlicher Befund) (Siehe Beilage 2: Honorarnote vom 15.01.2021 Dr.Rosenstingl)
€ 50,00
- meinem Gesamtgutachten
- Aktenstudium (§36 GebAG) mit Archivierung, Reinschreiben von Befund und Gutachten, Ausfertigung
- Zeitversäumnis (§§32, 33 GebAG)
- Müheverwaltung (§34 GebAG) Röntgenbildbefundungen, Verfassen des Gutachtens
Summe Gesamtgutachten (inkl.20%MWSt)
€ 360,00
Gesamtsumme (inkl. MWSt)
€ 740,00
3. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Antragsteller sodann mit Schreiben vom 28.06.2021, GZ. W195 2243768-1/2Z, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen auf, die pauschal verzeichnete Gesamtsumme („Summe Gesamtgutachten“) auf die einzelnen Gebührenbestandteile aufzuschlüsseln sowie bekanntzugeben, ob er die Befreiung von der Umsatzsteuer im Sinne der „Kleinunternehmerregelung“ gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG in Anspruch nehme und daher in seiner Honorarnote keine Umsatzsteuer zu verrechnen sei, anderenfalls eine Umsatzsteuer, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie eine fortlaufende Rechnungsnummer in seiner Honorarnote auszuweisen. Zudem wurde der Antragsteller aufgefordert Zeitangaben zur Leistungserbringung (Tag der Leistung bzw. Zeitraum, über den die Leistung erfolgt ist) in seiner Honorarnote zu ergänzen.
4. Mit 02.07.2021 wurde dem Antragsteller das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2021, GZ. W195 2243768-1/2Z, nachweislich übermittelt.
5. Mit Stellungnahme vom 23.07.2021 replizierte der Antragsteller auf die Verständigung vom 28.06.2021 und reichte die fehlende bzw. nicht ausgewiesene Umsatzsteuer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach und gab in Entsprechung des Ersuchens Zeitangaben zur Leistungserbringung bekannt. Zudem schlüsselte er die pauschal verzeichnete Gesamtsumme („Summe Gesamtgutachten“) auf die einzelnen Gebührenbestandteile wie folgt auf:
- Aktenstudium (§ 36 GebAG) mit Archivierung, Organisation € 120, 00
- Zeitversäumnis (§§ 32, 33 GebAG) € 120,00
- Mühewaltung (§ 34 GebAG)
Röntgenbildbefundungen, Verfassen des Gutachtens € 120,00
6. Das Bundesverwaltungsgericht bezog sich mit Schreiben vom 25.08.2021, GZ. W195 2243768-1/4Z, auf die Stellungnahme des Antragstellers. Hinsichtlich der verzeichneten Gebühr für „Aktenstudium (§ 36 GebAG) mit Archivierung, Organisation“ in Höhe von € 120,00 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller vor, dass aus dem elektronischen Akt hervorgehe, dass die Gerichtsabteilung XXXX ihm am 18.12.2020 zwei Fotos (zwei Seiten) des Beschwerdeführers, den Bestellungsbeschluss (drei Seiten) sowie Angaben zum Verfahren (Verfahrenszahl, Name und angegebenes Geburtsdatum des Beschwerdeführers, berechnetes Geburtsdatum seitens des BFA; eine Seite) via E-Mail übermittelt habe. Daraus ergebe sich eine Gesamtzahl von 6 zu lesenden Seiten, die übersichtlich, strukturiert und leicht zu entziffern waren. Unter Heranziehung der Formel betrage daher die Gebühr für das Aktenstudium der übermittelten Aktenbestandteile gemäß § 36 Abs. 1 GebAG gerundet € 8,00. Im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Vergütung einer höheren Gebühr für Aktenstudium wurde der Antragsteller aufgefordert, konkret darzulegen, welche (weiteren) Unterlagen seitens der Gerichtsabteilung zur Verfügung gestellt und von ihm studiert wurden. Zu der verzeichneten Gebühr für „Zeitversäumnis (§§ 32, 33 GebAG)“ in Höhe von € 120,00, wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass für die Wegstrecke von der Wohnstätte des Antragstellers ( XXXX ) zum „ XXXX “ ( XXXX ) laut Routenplaner www.wienerlinien.at/web/wiener-linien/route-planen maximal 47 Minuten benötigt werden und bei Zusammenrechnung der Wegzeiten (insgesamt 94 Minuten Reisezeit für Hin- und Rückfahrt zum und vom XXXX ) sowie unter Einberechnung eines zu berücksichtigenden Zeitpolsters von 20 Minuten im Zusammenhang mit der Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln, ergebe sich eine Zeitspanne von 114 Minuten, welche somit zwei begonnene Stunden nicht übersteige. Auch die Zusammenrechnung der Wegzeiten betreffend eine Anreise mit dem PKW ergebe lediglich eine Zeitversäumnis von zwei begonnenen Stunden. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen, könne gegenständlich lediglich eine Entschädigung für zwei Stunden Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 GebAG in Höhe von insgesamt € 45,40 zuerkannt werden.
7. Mit 07.09. 2021 wurde dem Antragsteller das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2021, GZ. W195 2243768-1/4Z, nachweislich übermittelt. Eine Stellungnahme langte in weiterer Folge nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass im gegenständlichen Fall der Antragsteller, der auf Grundlage des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2020, GZ. XXXX , von der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der forensischen Altersdiagnostik bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung einer Frage im Rahmen eines schriftlich zu erstattenden Gutachtens aufgetragen wurde, für seine Tätigkeit Gebühren, insbesondere für das Aktenstudium iSd § 36 Abs. 1 GebAG, für Zeitversäumnis iSd § 32 Abs. 1 GebAG sowie für Mühewaltung iSd § 34 GebAG, verzeichnete. Des Weiteren machte er in seiner Honorarnote Hilfskraftkosten iSd § 30 GebAG geltend und verrechnete eine Umsatzsteuer.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren
GZ. XXXX , dem Bestellungsbeschluss vom 30.11.2020, dem Gutachten vom 30.12.2020, dem Gebührenantrag vom 15.01.2021 inkl. zwei Beilagen (Hilfskraftkosten; zwei Belege über geleistete Zahlungen an Hilfskräfte), dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2021, der Stellungnahme des Antragstellers vom 23.07.2021, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2021 und dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen:
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.
Zu A)
Am 15.01.2021 brachte der Antragsteller seine Honorarnote ein und machte insgesamt € 740,00 geltend. Unter dem Kostenpunkt „meinem Gesamtgutachten“ verzeichnete er für Aktenstudium iSd § 36 Abs. 1 GebAG, für Zeitversäumnis iSd § 32 Abs. 1 GebAG sowie für Mühewaltung iSd § 34 GebAG eine Gesamtsumme („Summe Gesamtgutachten“) in Höhe von € 360,00. In seiner Stellungnahme vom 23.07.2021 schlüsselte der Antragsteller diese Gesamtsumme wie folgt auf:
- Aktenstudium (§ 36 GebAG) mit Archivierung, Organisation € 120, 00
- Zeitversäumnis (§§ 32, 33 GebAG) € 120,00
- Mühewaltung (§ 34 GebAG)
Röntgenbildbefundungen, Verfassen des Gutachtens € 120,00
Aufgrund der eingebrachten Aufschlüsselung ist Folgendes zu den einzelnen Kosten auszuführen:
Zur Gebühr für Aktenstudium gemäß § 36 Abs. 1 GebAG
Gemäß § 36 GebAG gebührt für das Studium des ersten Aktenbandes dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von € 7,60 bis € 44,90, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu € 39,70 mehr.
Bei der Gebühr für Aktenstudium handelt es sich um eine Rahmengebühr. Ihre Höhe richtet sich nach Schwierigkeit und Umfang des Aktes. Die jeweiligen Höchstgebühren nach § 36 GebAG kommen nur in Betracht, wenn ein vollständiger Aktenband mit rund 500 Seiten zu studieren ist. Bei geringerer Stärke vermindert sich die Gebühr entsprechend, sofern nicht das Aktenstudium selbst Schwierigkeiten bereitet (vgl. LGZ Wien 45 R 43/11y EFSlg 132.621; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E 3, E 17 zu § 36 GebAG).
Nimmt man den äußersten Umfang eines Gerichtsaktes mit 500 Seiten an, so ergibt sich die Formel (G = Gebühr, S = Seitenzahl) für den ersten Aktenband: (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 Anm. 3 zu § 36 GebAG).
Die Schwierigkeit wird nicht schon immer dann vorliegen, wenn der Gegenstand schwierig ist, weil der Begriff der Schwierigkeit ein relativer, auf das Wissen des jeweiligen Sachverständigen abgestellter ist. Diese Schwierigkeit zu meistern, gehört nicht zum Lesen der Akten, sondern zur spezifischen Aufgabe des Sachverständigen. Das Kriterium der Schwierigkeit des Aktenstudiums richtet sich daher nicht nach der Schwierigkeit der Materie, die im Rahmen der Mühewaltung abzugelten ist, sondern danach, ob besondere Schwierigkeiten beim Lesen des Aktes, etwa durch schlechte Entzifferbarkeit oder eine Fülle von Information auf geringem Raum vorlagen (vgl. LGZ Wien 44 R 676/05w EFSlg 115.671; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E 24f zu § 36 GebAG).
In seiner Honorarnote vom 15.01.2021 (aufgeschlüsselt in seiner Stellungnahme vom 23.07.2021) beantragte der Antragsteller eine Gebühr für das Aktenstudium iSd § 36 Abs. 1 GebAG in Höhe von € 120,00. Aus dem elektronischen Akt geht jedoch hervor, dass die Gerichtsabteilung XXXX dem Antragsteller am 18.12.2020 zwei Fotos (zwei Seiten) des Beschwerdeführers, den Bestellungsbeschluss (drei Seiten) sowie Angaben zum Verfahren (Verfahrenszahl, Name und angegebenes Geburtsdatum des Beschwerdeführers, berechnetes Geburtsdatum seitens des BFA; eine Seite) via E-Mail übermittelt hat. Daraus ergibt sich eine Gesamtzahl von 6 zu lesenden Seiten, die übersichtlich, strukturiert und leicht zu entziffern sind, somit keine Schwierigkeiten im Sinne der obigen Ausführungen aufweisen. Unter Heranziehung der Formel beträgt daher die Gebühr für das Aktenstudium der übermittelten Aktenbestandteile gemäß § 36 Abs. 1 GebAG gerundet € 8,00.
Ausgehend davon, dass das Aktenstudium eine Gesamtzahl von 6 zu lesenden Seiten umfasst und der Antragsteller auch im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs keine Stellungnahme erstattet bzw. erläutert hat, für welche (allenfalls) weiteren Unterlagen die Vornahme eines Aktenstudiums erforderlich war, ist ihm für das Studium dieser Aktbestandteile gemäß § 36 Abs. 1 GebAG ein Betrag in Höhe von € 8,00 zuzuerkennen.
Zur Gebühr für Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 GebAG
Gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Z 1 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von € 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nur bei einer Tätigkeit außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte. Für eine analoge Anwendung dieser Norm auf die in der Ordination als der gewöhnlichen Arbeitsstätte versäumte Zeit ist daher kein Platz (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E 44 zu § 32).
Zur Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis gehört nicht nur der Hinweis auf die Gesetzesstelle, sondern zumindest auch die Behauptung der Art der Zeitversäumnis, damit diese entsprechend subsumiert werden kann. Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E 56, E 72 zu § 32).
Die in den Fahrplänen für die öffentlichen Verkehrsmittel in Wien angegebenen Fahrtzeiten sind lediglich Richtwerte, die nur unter idealen Bedingungen der Realität entsprechen. Dabei sind längere Wartezeiten nicht berücksichtigt, die sich dadurch ergeben können, dass die Reise nicht zum fahrplanmäßig idealen Zeitpunkt begonnen wird, oder die zu Fuß zurückzulegende Wegstrecke nicht in der in den Fahrplänen dafür vorgesehenen Zeit bewältigt werden, sodass größere Wartezeiten beim Anschlussverkehrsmittel entstehen. Zu berücksichtigen ist auch der Zeitaufwand für das Passieren der Sicherheitsschleuse im Gerichtsgebäude, das Erreichen des Verhandlungssaals und ein zur Sicherstellung pünktlichen Erscheinens jedenfalls zu berücksichtigender Zeitpolster für allfällige Verzögerungen bei der Anreise (vgl. OGH 11 Os 51/08x SV 2008/2, 94; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E 60 zu § 32).
In seiner Honorarnote vom 15.01.2021 (aufgeschlüsselt in seiner Stellungnahme vom 23.07.2021) beantragte der Antragsteller eine Gebühr für Zeitversäumnis iSd § 32 Abs. 1 GebAG in Höhe von € 120,00. Erhebungen der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts haben jedoch ergeben, dass für die Wegstrecke von seiner Wohnstätte ( XXXX ) zum „ XXXX “ ( XXXX ) laut Routenplaner (www.wienerlinien.at/web/wiener-linien/route-planen) maximal 47 Minuten benötigt werden. Bei Zusammenrechnung der Wegzeiten (insgesamt 94 Minuten Reisezeit für Hin- und Rückfahrt zum und vom XXXX ) sowie unter Einberechnung eines zu berücksichtigenden Zeitpolsters von 20 Minuten im Zusammenhang mit der Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln, ergibt sich eine Zeitspanne von 114 Minuten, welche somit zwei begonnene Stunden nicht übersteigt. Auch die Zusammenrechnung der Wegzeiten betreffend eine Anreise mit dem PKW ergibt lediglich ein Zeitversäumnis von zwei begonnenen Stunden.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen, kann gegenständlich lediglich eine Entschädigung für zwei Stunden Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 GebAG in Höhe von insgesamt € 45,40 zuerkannt werden.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG
€
2 begonnene Stunde(n) á € 22,70
45,40
Aktenstudium § 36 GebAG
für den ersten Band € 7,60 bis € 44,90; 6 Seiten
08,00
Mühewaltung
wie beantragt
120,00
Zwischensumme 1
173,40
20 % Ust.
34,68
Zwischensumme 2
208,08
Hilfskraftkosten gemäß § 30 GebAG
Radiologische Untersuchung Diagnosezentrum med22
330,00
Subgutachter (ärztlicher Befund) Dr. Rosenstingl
50,00
Gesamtsumme
588,08
Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent
588,10
Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 588,10 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
Schlagworte
Aktenstudium Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren Sachverständigengebühr Sachverständigengutachten Sachverständiger Teilstattgebung Weg- und Wartezeit ZeitversäumnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W195.2243768.1.00Im RIS seit
29.10.2021Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021