Entscheidungsdatum
29.09.2021Norm
AVG §53a Abs2Spruch
W195 2243687-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 18.12.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Sachverständigen XXXX beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit
€ 797,70,10 (inklusive USt.)
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.08.2019, XXXX wurde die Antragstellerin von dem Leiter der Gerichtsabteilung I417 in der Beschwerdesache des XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie bestellt und ihr nach entsprechender Untersuchung die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten. Am 03.09.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht das diesbezügliche Gutachten vom 31.08.2019 samt einer Honorarnote vom 31.08.2019 in Höhe von €609,12 ein, welche an die Antragstellerin ausbezahlt wurde.
In weiterer Folge wurde die Antragstellerin jeweils mit Ladung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.06.2020, GZ. XXXX in der vorbezeichneten Beschwerdesache in ihrer Eigenschaft als Sachverständige aus dem Fachgebiet der Psychiatrie zu einer mündlichen Erörterung des am 31.08.2019 erstellten Gutachtens im Rahmen der mündlichen Verhandlungen für den 24.07.2020 (Zoomzuschaltung) sowie den 23.10.2020 aufgefordert. Eine mündliche Erörterung des Gutachtens fand jedoch in beiden Verhandlungen nicht statt.
Schließlich wurde die Antragstellerin mit Ladung des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.11.2020, XXXX , von dem Leiter der Gerichtsabteilung I417 weiterhin in der Beschwerdesache des XXXX in ihrer Eigenschaft als Sachverständige aus dem Fachgebiet der Psychiatrie zu einer mündlichen Erörterung des Gutachtens vom 31.08.2019 im Zuge der mündlichen Verhandlung am 18.12.2020 aufgefordert. In dieser Verhandlung fand schlussendlich die Gutachtenerörterung statt, in welcher die Antragstellerin zunächst Fragen zum Gutachten beantwortete und anschließend zu einem weiteren ausführlichen Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers Stellung nahm.
2. Am 05.01.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Honorarnote für die Teilnahme der Antragstellerin an der mündlichen Verhandlung am 18.12.2020 wie folgt ein:
Gebührennote Nr. 6/2020
Mündliche Verhandlung/Erörterung 18.12.2020
§ 43
Mühewaltung
(Vorbereitung Fragenkatalog, neues Vorbringen BF; Auseinandersetzung widersprüchliche Gutachten)
(1 Stunde à € 150)
€ 150,00
Ausf. Fragebeantwortung (14 Detail-Fragen, 1. Fr. € 59,10,-,
weitere € 39.70,-)
€ 575,20
§ 31 Abs. 5
Port- u. Telefongebühren, Kopien
€ 8,00
§ 31 Abs. 3
Elektronische Einbringung
€ 12,00
§ 35
Mündl. Verhandlung (2h, 09-11 Uhr)
€ 67,60
Fahrtspesen ( 20 km hin u. retour)
€ 8,40
32 Abs. 1 resp. § 33
Zeitversäumnis 1 Std. (Post/Ladung)
€ 22,70
2h (Geh-bzw. Fahrzeit BVwG)
€ 45,40
Summe exkl. Ust.
€ 889,30
20% Ust.-
€ 177,86
Gesamtsumme
€ 1.067,16
3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 07.09.2021, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass ihr zusätzlich zur Mühewaltungsgebühr für die Gutachtenergänzung im Sinne des § 35 Abs. 2 GebAG eine zusätzliche Gebühr für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gemäß § 35 Abs. 1 GebAG nicht zulässig sei, da ihr für die mündliche Erörterung des schriftlichen Gutachtens vom 31.08.2019 in der Verhandlung am 18.12.2020 bereits eine Mühewaltungsgebühr zur Gänze in Höhe der Hauptleistung (Grundleistung) gemäß § 35 Abs. 2 GebAG zuerkannt wurde.
Darüber hinaus wurde die Antragstellerin aufgefordert darzulegen, aus welchen sonstigen Umständen sich eine Stunde Zeitversäumnis ergebe, da aus dem aktenkundigen Verfahrenslauf keine nachvollziehbare Stunde Zeitversäumnis „Post/Ladung“ hervorgehe.
Für die geltend gemachten sonstigen Kosten gemäß § 31 GebAG für „Porto- u. Telefongebühren, Kopien“ wurde ausgeführt, dass ihr lediglich für die Übermittlung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein Betrag in Höhe von € 12,00 zuerkannt werden könne, da aus der Übermittlungsbestätigung des ERV lediglich 1 PDF-Beilage hervorgehe.
Des Weiteren wurde die Antragstellerin aufgefordert, jene Umstände, die für die Bestimmung der Kosten der Ablichtungen bedeutsam sind, zu bescheinigen.
Abschließend wurde sie aufgefordert konkret darzulegen, zu welchem Anteil Telefongebühren, nach Abzug der Kosten für Ablichtungen, in Anbetracht der Gesamtsumme in Höhe von € 8,00 angefallen seien.
4. Das Schreiben wurde am 10.09.2020 nachweislich zugestellt. In der Folge langte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen des Verfahrens, XXXX zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie bestellt wurde und nach Erstattung ihres schriftlichen Gutachtens, dieses in der Verhandlung am 18.12.2020 mündlich erörterte, indem sie Fragen zum Gutachten beantwortete und zu einem ausführlichen Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers Stellung nahm.
Darüber hinaus kam die Antragstellerin im Rahmen des Parteiengehörs vom 07.09.2021 den Aufforderungen nicht nach, nämlich jene Umstände darzulegen, aus welchen sich eine Stunde Zeitversäumnis „Post/Ladung“ ergebe sowie jene Umstände, die für die Bestimmung der Kosten der Ablichtungen bedeutsam sind, zu bescheinigen und insbesondere darzulegen, wofür konkret Kopien angefertigt werden mussten. Zudem kam sie auch der Aufforderung nicht nach, konkret darzulegen, zu welchem Anteil Telefongebühren, nach Abzug der Kosten für Ablichtungen, in Anbetracht der Gesamtsumme in Höhe von € 8,00 angefallen seien. Weiters kam sie der Aufforderung nicht nach, neben dem Nachweis ihrer monatlichen Telefonkosten (inklusive allenfalls bestehender Freiminuten) auch die konkrete Dauer der im Zusammenhang mit dem von ihr erstatteten Gutachten notwendigen Telefonate dem Bundesverwaltungsgericht bekannt zu geben.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren XXXX dem Gebührenantrag vom 18.12.2020, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.09.2021, XXXX , und dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.
Zu A)
Zur geltend gemachten Mühewaltungsgebühr
Gemäß § 34 Abs. 1 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
Gemäß § 35 Abs. 2 GebAG hat der Sachverständige Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung, wenn er das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung ergänzt oder darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterung gibt; sie ist in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechenden niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.
Die Mühewaltungsgebühr nach § 35 Abs. 2 steht dem SV zu, der sein schriftliches Gutachten mündlich oder schriftlich ergänzt. Diese Gebühr ist in einem Prozentsatz von der Grundleistung zu bestimmen, der sich nach der aufgewendeten Zeit und Mühe richtet.
Ergänzt der SV das schriftliche Gutachten in der Verhandlung oder gibt er darüber wesentliche Ausklärungen oder Erläuterungen, so hat er Anspruch auf eine Gebühr nach § 35 Abs. 2, die in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigen Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen ist. Dies gilt auch für Erläuterungen zu Zeugenaussagen. Für die weitere Zeit der Teilnahme an der Verhandlung gebührt nur der Ansatz nach § 35 Abs. 1 (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 Sachverständigen- und DolmetscherG-GebührenanspruchsG, E60 zu § 35 GebAG).
Ein niedrigerer Gebührensatz für die Gutachtensergänzung ist aber nicht zwingend, weil § 35 Abs. 2 nur Ausdruck des Grundsatzes ist, dass sich die Gebühr für die Ergänzung und Erörterung des Gutachtens in einem angemessenen Verhältnis zur Gebühr für die Grundleistung halten muss. Inhalt und Schwierigkeit der Gutachtenergänzung können daher ausnahmsweise Mühewaltungsgebühren in Höhe der Hauptleistung rechtfertigen, wenn dies nach der besonderen Lage des Falles geboten ist (vgl. OLG Innsbruck 5 R 41/13p SV 2014/4, 230; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 Sachverständigen- und DolmetscherG-GebührenanspruchsG, E99 zu § 35 GebAG).
Auf Nachfrage teilte der Leiter der Gerichtsabteilung I417 mit, dass „selbst der Zuspruch von 2/3 bzw. 3/4 der Grundleistung [ihm] in diesem Fall [als] nicht angebracht [und zu gering erscheine].“
In der mündlichen Verhandlung am 18.12.2020 erläuterte die Antragstellerin ihr Gutachten vom 31.08.2019, indem sie zunächst mehrere Fragen des verfahrensführenden Richters ausführlich beantwortete und in weiterer Folge zu einem umfassenden in der gleichen Verhandlung geäußerten Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers im Detail Stellung nahm. Abschließend beantworteten sie ausführlich auch mehrere Fragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zu ihrem Gutachten. Vor dem Hintergrund der besonders ausführlichen Erörterung des Gutachtens ist daher die diesbezügliche Mühewaltungsgebühr, auf Grund der besonderen Umstände des Falles, in Höhe der Hauptleistung (Grundleistung) gerechtfertigt.
In Anbetracht des Inhalts und der Schwierigkeit der Gutachtenergänzung ist gemäß § 35 Abs. 2 GebAG für die Erläuterung des schriftlich erstatteten Gutachtens vom 31.08.2019 eine Mühewaltungsgebühr zur Gänze in Höhe der Grundleistung sohin € 448,90 zu vergüten, da dies nach der besonderen Lage des Falles als geboten erscheint.
Zu der beantragten Gebühr für die Teilnahme an der Verhandlung gemäß § 35 Abs. 1 GebAG
Gemäß § 35 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung, soweit er für die Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Abs. 2 oder § 34 GebAG geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von € 33,80, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1 GebAG, in der Höhe von € 22,70; fällt die Teilnahme in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erhöht sich die besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde auf € 52,50, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1 GebAG, auf € 37,40.
Nach § 35 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach § 34 oder § 35 Abs. 2 GebAG geltend macht (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 Sachverständigen- und DolmetscherG-GebührenanspruchsG, E 2 zu § 35 GebAG).
Dem Sachverständigen kann die Gebühr nach § 35 Abs. 1 GebAG nur mehr für jene Verhandlungszeit zugesprochen werden, für die er keine (zeitbezogene) Mühewaltungsgebühr nach § 34 geltend macht. Die gesamte Verhandlungszeit ist entsprechend der tatsächlichen Beteiligung des Sachverständigen aufzuteilen (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 Sachverständigen- und DolmetscherG-GebührenanspruchsG, E 4 zu § 35 GebAG).
Die Antragstellerin machte für die Teilnahme an der Verhandlung, die um 09:00 Uhr begonnen und um 16:25 Uhr geendet hat, eine Gebühr für 2 begonnene Stunden à € 33,80 geltend, wurde jedoch bereits um 11:00 Uhr aus der Verhandlung entlassen.
Im Hinblick darauf, dass ihr für die mündliche Erörterung des schriftlichen Gutachtens vom 31.08.2019 in der Verhandlung bereits eine Mühewaltungsgebühr zur Gänze in Höhe der Grundleistung gemäß § 35 Abs. 2 GebAG zuerkannt wurde und die Erörterung des Gutachtens auch in diesen zwei Stunden stattfand, ist eine Vergütung der Gebühr für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gemäß § 35 Abs. 1 GebAG nicht zulässig.
Zu der beantragten Gebühr für Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 GebAG
Gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Z 1 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von € 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nur bei einer Tätigkeit außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte. Für eine analoge Anwendung dieser Norm auf die in der Ordination als der gewöhnlichen Arbeitsstätte versäumte Zeit ist daher kein Platz (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 Sachverständigen- und DolmetscherG-GebührenanspruchsG, E 44 zu § 32 GebAG).
Zur Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis gehört nicht nur der Hinweis auf die Gesetzesstelle, sondern zumindest auch die Behauptung der Art der Zeitversäumnis, damit diese entsprechend subsumiert werden kann. Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 Sachverständigen- und DolmetscherG-GebührenanspruchsG, E 56, E 72 zu § 32 GebAG).
Für den Weg zur Post zur Aktenrückstellung (Übersendung der Übersetzung) steht dem SV oder Dolmetscher eine Gebühr für Zeitversäumnis nach § 32 Abs 1 zu (vgl. OLG Wien 18 R 74/77 SVSlg 24.970; OLG Wien 25 Bs 297/79; OLG Wien 32 R 190/80 SVSlg 26.453; KG Wels R 317/82; OLG Wien 32 R 65/83 SVSlg 30.407; LG Feldkirch 1 c R 1/88; OLG Wien 31 Rs 178/88 SVSlg 36.807; OLG Wien 33 Rs 93/90 SVSlg 36.758; OLG Linz 4 R 244/94 SV 1995/1, 20; LG Salzburg 21 R 57/02 g EFSlg 102.610; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 Sachverständigen- und DolmetscherG-GebührenanspruchsG, E 17 zu § 32 GebAG).
Dem SV gebührt gem § 32 Abs 1 eine Entschädigung für Zeitversäumnis für jede begonnene Stunde, dies auch für die Fahrt oder Gang zum Gericht oder zum Postamt anlässlich der Rückbeförderung der Akten. OLG Wien 1 R 36/04b SV 2004/3, 160. (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 Sachverständigen- und DolmetscherG-GebührenanspruchsG, E 26 zu § 32 GebAG).
Die Antragstellerin beantragte die Vergütung für insgesamt drei Stunden Zeitversäumnis, wobei zwei Stunden als „Geh- bzw. Fahrzeit BVwG“ und eine Stunde als „Post/Ladung“ verzeichnet wurden. Aus dem aktenkundigen Verfahrensverlauf geht jedoch keine nachvollziehbare Stunde Zeitversäumnis „Post/Ladung“ hervor, da weder das Gutachten im Original noch sonstige Aktenbestandteile auf dem Postweg übermittelt werden mussten. Aufgrund der obigen Ausführungen kann daher im gegenständlichen Fall eine Stunde Zeitversäumnis „Post/Ladung“ nicht vergütet werden.
Zu den beantragten sonstigen Kosten gemäß § 31 Abs. 1 GebAG
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen: die Materialkosten für die Anfertigung von Kopien, Ausdrucken, Fotos, Zeichnungen, Modellen, Röntgenaufnahmen, sonstige Dokumentationen und Vervielfältigungen.
Kosten für die Anfertigung von Kopien können, sowie es sich um Sachaufwand handelt, gem. § 31 Abs. 1 Z 1 verzeichnet werden (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 Sachverständigen- und DolmetscherG-GebührenanspruchsG, E 24 zu § 31 GebAG).
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 und 5 GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich die mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundenen variablen Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen. Ersatzfähige variable Kosten sind unter anderem die Kosten für die Benützung der von Ihnen nicht selbst beigestellten, besonderen fallspezifischen Hilfsmittel, Werkzeuge, Programme und Geräte, die nicht zur üblichen Grundausstattung von in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören; nach Z 5 die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und -analysen, Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissens und für Übersetzungen).
Variable, mit der konkreten SV-Tätigkeit zusammenhängende Bürounkosten sind nach § 31 GebAG zu ersetzen. Dazu gehören auch die Telefongebühren oder Faxspesen. Telefonkosten und sonstige Barauslagen müssen konkretisiert werden. Eine Bestimmung der Gebühr nach den anteiligen Jahresunkosten pro Akt ist unzulässig (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 Sachverständigen- und DolmetscherG-GebührenanspruchsG, E 4, E 5 zu § 31 GebAG).
Die Antragstellerin machte in ihrer Honorarnote sonstige Kosten gemäß § 31 GebAG für „Porto- u. Telefongebühren, Kopien“ geltend.
Gemäß § 31 Abs. 1a GebAG gebührt dem Sachverständigen, der sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89a GOG) übermittelt, dafür ein Betrag von insgesamt 12 Euro. Werden vom Sachverständigen im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht übersandt, so hat der Sachverständige dafür jeweils Anspruch auf eine Gebühr von insgesamt 2,10 Euro; dies gilt nicht für weitere Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag.
Aus der Übermittlungsbestätigung des ERV geht lediglich 1 PDF-Beilage hervor, bei der es sich um die gegenständliche Honorarnote handelt. Daher steht der Antragstellerin für die Übermittlung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs lediglich ein Betrag in Höhe von € 12,00 zu. Aus dem Akt ergeben sich keine Umstände, woraus weitere Porto- bzw. ERV-Übermittlungskosten entstanden sein könnten.
Der SV hat die Umstände, die für die Bestimmung seiner Kosten für Ablichtungen bedeutsam sind, zu bescheinigen (§ 38 Abs. 2), wobei diese Kosten der Höhe nach jedenfalls ihre Begrenzung in dem durch Fotokopieranstalten derzeit üblicherweise verrechneten Preis haben (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 Sachverständigen- und DolmetscherG-GebührenanspruchsG, E 36 zu § 31 GebAG).
Unterbleibt eine Aufschlüsselung bzw. Darlegung sonstiger Kosten trotz Aufforderung, sind in der Gebührenberechnung keine sonstigen – beantragten – Kosten zu berücksichtigen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 Sachverständigen- und DolmetscherG-GebührenanspruchsG, E 39 zu § 39 GebAG).
Vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin den Aufforderungen im Parteiengehör vom 07.09.2021 nicht nachkam, kann die geltend gemachte Gebühr für sonstige Kosten in Höhe von € 8,00 auf Grund der obigen Ausführungen nicht vergütet werden.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
ANTRAG für NICHTAMTLICHE SACHVERSTÄNDIGE
Mühewaltung § 34 Abs. 3 GebAG
€
1 begonnene Stunde à € 150,00 für die Vorbereitung zur mündlichen Gutachtenerläuterung
150,00
Mühewaltung § 35 Abs. 2 GebAG
Gutachtensergänzung
448,90
Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG
2 begonnene Stunden á € 22,70
45,40
Reisekosten §§ 27, 28 GebAG
20 km à € 0,42
8,40
Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GEbAG
Übermittlung mittels ERV à € 12,00
12,00
Zwischensumme
664,70
20 % Umsatzsteuer
132,94
Gesamtsumme
797,64
Gesamtsumme aufgerundet auf 10 Cent
797,70
Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 797,70 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
Schlagworte
elektronischer Rechtsverkehr Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren Mühewaltung mündliche Verhandlung Sachverständigengebühr Sachverständigengutachten Sachverständiger Teilstattgebung variable Kosten ZeitversäumnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W195.2243687.1.00Im RIS seit
29.10.2021Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021