TE Bvwg Beschluss 2021/10/6 W195 2245747-1

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Veröffentlicht am 06.10.2021
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Entscheidungsdatum

06.10.2021

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §14
GebAG §29
GebAG §32
GebAG §33
GebAG §39 Abs1
GebAG §53 Abs1
VwGVG §17

Spruch


W195 2245747-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael Sachs als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 23.03.2021 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX , dem die Teilnahme an der Verhandlung vom 11.03.2021 im Verfahren zur XXXX zu Grunde liegt, beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit

€ 489,70 (exkl. USt.)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 18.02.2021, XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 11.03.2021 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen und in dessen Rahmen er auch als Dolmetscher fungierte.

2. Am 23.03.2021 brachte der Antragsteller die gegenständliche Honorarnote betreffend seine Teilnahme an der Verhandlung vom 11.03.2021, XXXX , im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein:

ANTRAG für DOLMETSCHER (mündliche Verhandlungen)

Honorarnote-Nr./Rechnungs-Nr. 3016 vom 23.03.2021

Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG

7 begonnene Stunde(n) über 30 km à € 28,20

197,40

Reisekosten §§ 27, 28 GebAG

 

450 km à € 0,42

189,00

Aufenthaltskosten § 29 iVm §§ 13 bis 15 GebAG

 

Die Reise wurde um 10:05 Uhr angetreten und um 19:07 Uhr beendet.

17,00

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 24,50

49,00

für weitere 5 halbe Stunde(n) à € 12,40

62,00

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG

12,00

Steuerbefreit laut UStG

 

Gesamtsumme

526,40

Gesamtsumme aufgerundet auf 10 Cent

526,40

3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 07.09.2021 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass für die Reisezeit vom Wohnort (Ladungsadresse) des Antragstellers zum Verhandlungsort am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, auch unter Berücksichtigung eines Zeitpolsters von maximal 30 Minuten für etwaige Verkehrsbehinderungen (Stau), die Parkplatzsuche vor Ort und die aufgrund der Corona-Maßnahmen frühzeitig bedingte Anreise lediglich eine Gesamtzeitversäumnis von sechs begonnenen Stunden zuerkannt werden könne. Darüber hinaus wurde der Antragsteller darüber informiert, dass ausgehend von der Verhandlungsschrift vom 11.03.2021 und der mittels Routenplaner ermittelten
(Rück-)Reisezeit der Mehraufwand für das Abendessen nicht zuzuerkennen sei.

4. Das Schreiben vom 07.09.2021 wurde mangels Anwesenheit des Antragstellers an der Abgabestelle gemäß § 17 ZustG bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle mit Beginn der Abholfrist am 13.09.2021 hinterlegt.

5. In weiterer Folge wurde das Schriftstück nicht behoben und es langte auch keine Stellungnahme des Antragstellers ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 18.02.2021, XXXX , zu der für den 11.03.2021 anberaumten Verhandlung als Dolmetscher geladen wurde und in dessen Rahmen auch als Dolmetscher fungierte. Die Verhandlung hat um 13:00 Uhr begonnen und wurde der Dolmetscher um 16:10 Uhr entlassen. Die Reisezeit vom Ladungs- zum Verhandlungsort betrug laut Auskunft des Routenplaners des ÖAMTC ca. 2,5 Stunden. Die Honorarnote betreffend seine Übersetzungstätigkeit im Rahmen der Verhandlung übermittelte der Antragsteller im Zuge des ERV am 23.03.2021.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren XXXX , beinhaltend insbesondere die Ladung des Dolmetschers zu der Verhandlung vom 11.03.2021 und die Niederschrift derselben, die vom Antragsteller im Wege des ERV übermittelte Honorarnote vom 23.03.2021, die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.09.2021 sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Gemäß § 89c Abs. 5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.


Zu der beantragten Zeitversäumnis gemäß § 32 GebAG

Gemäß §§ 32 Abs. 1 und 2 Z 1 iVm 53 Abs. 1 GebAG hat der Dolmetscher für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von € 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Dolmetscher Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nur bei einer Tätigkeit außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 44 zu § 32).

Zur Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis gehört nicht nur der Hinweis auf die Gesetzesstelle, sondern zumindest auch die Behauptung der Art der Zeitversäumnis, damit diese entsprechend subsumiert werden kann (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 56 zu § 32).

Der Antragsteller verrechnete sich für seine Teilnahme als Dolmetscher im Verfahren zur GZ. L501 2217679-1 eine Entschädigung für Zeitversäumnis iSd § 33 GebAG im Ausmaß von sieben begonnenen Stunden à € 28,20, sohin insgesamt € 197,40.

Dem Verhandlungsprotokoll der Verhandlung vom 11.03.2021, XXXX , ist zu entnehmen, dass die Verhandlung um 13:00 Uhr begonnen hat und das Beweisverfahren um 16:10 Uhr geschlossen wurde. In weiterer Folge wurde das Erkenntnis mündlich verkündigt und die Verhandlung (endgültig) um 17:35 Uhr beendet.

Ausgehend vom Inhalt der Verhandlungsschrift vom 11.03.2021, XXXX , und der Unterschrift des Antragstellers auf derselben nach Schluss des Beweisverfahrens, war er lediglich im Zeitraum von 13:00 Uhr bis 16:10 Uhr als Dolmetscher in der Verhandlung tätig. Die Dauer seiner Übersetzungstätigkeit im Rahmen der Verhandlung betrug daher – wie von ihm auch in der Honorarnote korrekt verzeichnet – insgesamt sieben begonnene halbe Stunden.

Die Reisezeit von Wohnort (Ladungsadresse) des Antragstellers zum Verhandlungsort in 4020 Linz, Derfflingerstraße 1, (Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz) beträgt laut Routenplaner des ÖAMTC zwei Stunden und 23 Minuten, sohin für die Hin- und Rückreise insgesamt vier Stunden und 46 Minuten. Berücksichtigt man noch einen Zeitpolster von maximal 30 Minuten für etwaige Verkehrsbehinderungen (Stau), die Parkplatzsuche vor Ort und die aufgrund der Corona-Maßnahmen frühzeitig bedingte Anreise ergibt dies eine Gesamtzeitversäumnis von fünf Stunden und 16 Minuten.

Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 56 und E 72 zu § 32).

Dem Antragsteller kann daher lediglich eine Entschädigung für Zeitversäumnis iSd §§ 32, 33 GebAG im Ausmaß von sechs begonnenen Stunden à 28,20, sohin € 169,20 zuerkannt werden.

Zu den geltend gemachten Verpflegungskosten (§§ 29 iVm 14 GebAG):

Gemäß §§ 29 iVm 14 Abs. 2 iVm 53 Abs. 1 GebAG ist dem Dolmetscher der Mehraufwand für das Abendessen zu vergüten, wenn er die Reise nach 19:00 Uhr beenden musste.

Laut Niederschrift der Verhandlung vom 11.03.2021, XXXX , hat die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, am 11.03.2021 um 13:00 Uhr begonnen und die Beweisaufnahme um 16:10 Uhr geendet.

Ausgehend vom Inhalt der Verhandlungsschrift vom 11.03.2021, XXXX , und der Unterschrift des Antragstellers auf derselben nach Schluss des Beweisverfahrens, war er lediglich im Zeitraum von 13:00 Uhr bis 16:10 Uhr als Dolmetscher in der Verhandlung tätig und wurde er nach Schluss des Beweisverfahrens, das heißt um 16:10 Uhr, wiederum entlassen.

Die Reisezeit vom Verhandlungsort zur Ladungsadresse beträgt – wie bereits oben erläutert – laut Routenplaner des ÖAMTC zwei Stunden und 23 Minuten. Ausgehend von der Entlassung des Antragstellers nach Schluss des Beweisverfahrens um 16:10 Uhr konnte die (Rück-)Reise jedenfalls vor 19:00 Uhr beendet werden. Daher kann nur der Mehraufwand für das Mittag-, nicht jedoch jener für das Abendessen iSd § 14 Abs. 2 GebAG vergütet werden.

Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.09.2021) wurde dem Antragsteller mittels RSb-Brief übermittelt und gemäß § 17 ZustG bei der Post-Geschäftsstelle mit Beginn der Abholfrist 13.09.2021 hinterlegt. Über die Hinterlegung des Schriftstücks wurde der Antragsteller schriftlich durch Einlegen der Verständigung in die hiefür vorgesehene Abgabeeinrichtung benachrichtigt.

Gemäß § 17 Abs. 1 ZustG ist das Dokument, sofern es nicht an der Abgabestelle zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs. 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, zu hinterlegen. Der Empfänger ist dabei schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Im vorliegenden Fall wurde die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.09.2021) dem Antragsteller ordnungsgemäß am 13.09.2021 durch Hinterlegung zugestellt.

Der Antragsteller hat auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.09.2021 nicht reagiert bzw. eine korrigierte Honorarnote eingebracht.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Gebührennote Nr. 3016 vom 23.03.2021

Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG

 

sechs begonnene Stunde(n) über 30 km à € 28,20

169,20

Reisekosten §§ 27, 28 GebAG

 

450 km à 0,42

189,00

Aufenthaltskosten § 29 iVm §§ 13 bis 15 GebAG

8,50

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 24,50

49,00

für weitere fünf halbe Stunde(n) à € 12,40

62,00

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG

12,00

Steuerbefreit laut UStG

 

Gesamtsumme

489,70

Gesamtsumme (aufgerundet auf volle 10 Cent)

489,70

Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 489,70 (exkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren mündliche Verhandlung Reisedauer Teilstattgebung Verpflegskosten Weg- und Wartezeit Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W195.2245747.1.00

Im RIS seit

29.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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