Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §42 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich eines Antrages vom 26. Februar 1993 betreffend Fehlgeldentschädigung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Kostenersatzbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
Begründung
Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen
hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Beschwerdeführer hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträgen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 300 Zahlen protokolliert wurden.
Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist hervorzuheben, daß der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. März 1983 als VB I/a im Planstellenbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in den Bundesdienst aufgenommen und mit Wirkung vom 1. März 1985 zum Beamten der Verwendungsgruppe A auf eine Planstelle im Planstellenbereich dieses Bundesministeriums ernannt wurde. Zuletzt wurde er mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in die Dienstklasse VI befördert. Er wurde in den Jahren 1985 bis 1988 an der Österreichischen Botschaft in Damaskus, sodann ab 15. August 1988 bis 1990 an der Österreichischen Botschaft in New Delhi und schließlich ab Ende Juli 1990 bis zu seiner Ruhestandsversetzung in der "Zentrale" des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten verwendet (Näheres dazu siehe in dem bereits genannten hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286).
Mit Eingabe vom 26. Februar 1993, die am selben Tag eingebracht und bei der belangten Behörde zur Zl. 475723/419-VI.1/93 protokolliert wurde (in der Folge werden Akten der belangten Behörde dieser Aktenreihe und dieser Abteilung nur mit der Ordnungszahl und dem Jahr zitiert), beantragte der Beschwerdeführer "rückwirkend ab 1.3.1985 den bescheidmäßigen Zuspruch einer Fehlgeldentschädigung nach § 20a des Gehaltsgesetzes 1956 i.d.g.F.".
Mit Erledigung vom 18. März 1993 (OZ. 419/93) teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, da er in dieser Eingabe nicht ausführe, wann er dienstlich in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld, mit dem Verschleiß von Wertzeichen oder mit der Einlösung von Wertpapieren und Zinsscheinen beschäftigt gewesen sei, welche Tätigkeiten üblicherweise nicht von Angehörigen der Verwendungsgruppe A wahrgenommen würden, könne die belangte Behörde erst dann weitere Veranlassungen treffen, wenn er seine Eingabe entsprechend ergänze und auch ausführe, worin er das erhebliche Ausmaß einer behaupteten, einschlägigen Tätigkeit begründet erachte. Im übrigen verwies die belangte Behörde auf die Verjährungsbestimmung des § 13b GG 1956.
Der Beschwerdeführer erwiderte hierauf mit Eingabe vom 23. März 1993 (OZ. 430/93):
"Nach den verschiedenen Bestimmungen über den Umfang jener dienstlichen Aufgaben, die mit einer bestimmten Planstelle verbunden sind, sowie den Bestimmungen über den Stellenplan und die ständige Rechtsprechung, daß nur dann Dienstpflichten zur Befolgung von dienstlichen Aufgaben bestehen, wenn diese Aufgaben den Charakter einer ordentlichen Rechtsquelle haben, verweise ich das BMfaA auf seinen eigenen Stellenplan, dem die von der Behörde verlangten Informationen genau zu entnehmen sind.
Jedenfalls ist mir Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und dazu eine Stellungnahme abzugeben. Mich interessiert nämlich in diesem Zusammenhang wo sich ein als Rechtsquelle anwendbarer Stellenplan im BMfaA befindet. Nach § 45 Abs. 1 AVG bedürfen Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, keines Beweises. Bei mir sind die angesprochenen Tatsachen nicht so offenkundig, sodaß mir Gelegenheit geboten werden muß, zu ihnen Stellung zu nehmen. Außerdem handelt es sich bei der Auslandsbesoldung um eine Aufwandsentschädigung für einen Mehraufwand, den an sich der Dienstgeber zu tragen hätte und daher, wenn die Aufwandsentschädigung nicht widmungsgemäß verwendet wurde, rückfordern muß. Es sei denn, die Behörde kann glaubhaft machen, daß eine Fehlgeldentschädigung in der Auslandsbesoldung enthalten sind. Wenn mir der Bund also einen Aufwand ersetzt, den er selbst zu tragen hätte (§ 26 EStG: Auslagenersätze, durchlaufende Gelder) und mir infolge dessen Geld fehlt, erfüllt dieser Sachverhalt den § 20a GG. Auch hier kann eine mündliche Verhandlung Klärung schaffen. Sie wird u.e. von mir beantragt."
Mit Erledigung vom 25. März 1993 (ebenfalls OZ. 430/93) verwies die belangte Behörde unter Bezugnahme auf diese Eingabe vom 23. März 1993 und auf die Bestimmung des § 13b GG 1956, darauf, daß sich das Begehren vom 26. Februar 1993 lediglich auf den Zeitraum zwischen dem 1. März 1990 und dem 31. Mai 1990 beziehen könne, weil seine letzte Auslandsverwendung des Beschwerdeführers per 14. Mai 1990 geendet, er aber nur für diese Auslandsverwendung Anspruch auf Auslagenersätze im Sinne von § 26 EStG 1988 gehabt habe, und Ansprüche für den Zeitraum vor dem 1. März 1990 verjährt seien. Er werde daher erneut eingeladen, der belangten Behörde schriftlich bekanntzugeben, wann und in welchem Umfang er im maßgeblichen Zeitraum mit der Annahme und Auszahlung von Bargeld im dienstlichen Zusammenhang befaßt gewesen sei (die weiteren Teile des Schreibens sind vorliegendenfalls nicht von Belang).
Mit Eingabe vom 19. April 1993 (OZ. 441/93) gab der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Erledigung vom 25. März 1993 bekannt, "daß ich stets während der bescheidmäßig zu befristenden Dauer meiner Verwendung als Erstzugeteilter an den österreichischen Botschaften in Damaskus und New Delhi die nach § 20a G erforderlichen Anspruchsgrundlagen erfülle".
Mit der Behauptung, diese Eingabe vom 19. April 1993 enthalte einen Antrag gemäß § 20a GG 1956, über den die belangte Behörde nicht entschieden habe, brachte der Beschwerdeführer am 29. April 1996 die zur Zl. 96/12/0163 protokollierte Säumnisbeschwerde ein, die nebst anderen Beschwerden mit dem hg. Beschluß vom 26. Juni 1996, Zlen. 96/12/0105, 0108, 0111, 0116 und 0163, zurückgewiesen wurde. Zusammengefaßt wurde dies damit begründet, daß die Eingabe vom 19. April 1993 keine gesonderte Entscheidungspflicht ausgelöst habe. Das Nähere ist diesem Beschluß zu entnehmen.
Bereits am 12. April 1996 hatte der Beschwerdeführer die nun vorliegende, zur Zl. 96/12/0098 protokollierte Säumnisbeschwerde eingebracht, weil die belangte Behörde über den Antrag vom 26. Februar 1993 trotz Urgenz nicht entschieden habe.
Mit Berichterverfügung vom 26. Juni 1996 (der belangten Behörde am 14. August 1996 zugestellt) wurde hierüber das Vorverfahren eingeleitet und der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG eine dreimonatige Frist zur Erlassung des versäumten Bescheides (oder zur Erstattung einer Gegenschrift und Vorlage der Akten) eingeräumt.
Im anschließenden Verwaltungsverfahren übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Bescheidentwurf und gab ihm Gelegenheit zu einer Stellungnahme. In einer Eingabe vom 6. Oktober 1996 (OZ. 784) brachte er vor, seiner Auffassung nach sei stets der Zeitraum vor dem 1. Jänner 1993 verfahrensgegenständlich gewesen. Weiters brachte er vor (Anmerkung: Bei der erwähnten Eingabe vom "September 1990" handelt es sich wohl um die umfangreiche, am 17. September 1990 eingebrachte Eingabe vom 26. August 1990, die zur Zl. 71851/5-VI.2/90 protokolliert wurde und nebst anderen Eingaben Gegenstand der zur Zl. 93/12/0256 protokollierten Säumnisbeschwerde war):
"Hinsichtlich der Beurteilung der Verjährung eintretend vor dem 26.2.1990 bin ich der Ansicht, daß bereits die umfassende Antragstellung auf Ersatz des gesamten Aufwandes der Auslandsverwendung vom September 1990 den Eintritt der Verjährung unterbrach, das Schriftstück lag, zusammen mit einem viel umfangreicheren Antrag in der Abteilung VI.2.
In der Sache selbst hat zunächst jeder Bescheid die Beweismittel und die für die Beurteilung maßgebenden Überlegungen zu enthalten. Diese sind dem Entwurf leider nicht zu entnehmen. Ich bin nämlich der Ansicht, daß die Nebengebühr deswegen gebührt, weil meine Einberufung im Jahre 1990 seitens des damaligen österreichischen Botschafters unter Behauptung, daß ich meine Pflichten nicht erfülle, erfolgte. Mir wurde zu keinem Zeitpunkt, wie erinnerlich, Gelegenheit zur wirksamen Wahrung meiner Rechte und rechtlichen Interessen geboten. Selbstredend erfolgte durch Barabhebungen Bargeldverkehr in dienstlichen Verkehr. Als Beweismittel werden beantragt Bot. Dr. C, Bot. Dr. N sowie Ges. Dr. H und MR P, Bot. Dr. L, Bot. Dr. P. Wenn also die Behauptungen des damaligen österr. Botschafters in Indien, C, zutrifft, kann sich diese nur auf die Geldgebarung, Stempelmarken sowie Zinsscheine und Wertpapiere beziehen. Außerdem kommt es darauf nicht so an, weil ich ja auch in den Ruhestand versetzt wurde, obwohl ausreichend Planstellen vorhanden waren, die mir zumutbar waren, und zwar im BMfaA, ich jedoch vom damaligen Sektionsleiter "hinausgeeitert" wurde, vgl. Erk.d.VwGH
v. 1.2.95 Zl. 92/12/0286. Es kommt somit, nach der eigenen Entscheidungspraxis der Behörde ohnehin nicht darauf an, daß die materiellrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, solange der Bescheid stimmt. Und der Entwurf stimmt nicht, sodaß die Fehlgeldentschädigung gebührt."
Mit Bescheid vom 7. Oktober 1996, der dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 1996 zugestellt wurde (OZ. 784/96) hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 26. Februar 1993 für den Zeitraum ab 1. Jänner 1993 zurückgewiesen und ansonsten abgewiesen. Soweit vorliegendenfalls erheblich, führte die belangte Behörde begründend aus, sie sei für den Zeitraum ab 1. Jänner 1993 unzuständig (Hinweis auf § 2 Abs. 6 DVG 1984 - wurde näher ausgeführt). Da der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 1996 zum Entwurf dieses Bescheides selbst ausgeführt habe, er habe den verfahrensgegenständlichen Antrag "erstmalig im September 1990 eingebracht", seien allfällige Ansprüche, die vor September 1987 erwachsen sein könnten, verjährt (Hinweis auf § 13b GG 1956). Es sei somit lediglich hinsichtlich des Zeitraumes zwischen dem 1. September 1987 und dem 31. Dezember 1992 ein Ermittlungsverfahren bezüglich des vom Beschwerdeführer behaupteten Anspruches auf Fehlgeldentschädigung nach § 20a GG 1956 durchzuführen gewesen. Unter Hinweis auf den in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebenen Schriftverkehr und auf das hg. Erkenntnis vom 12. Jänner 1987, Zl. 85/12/0195, führte die belangte Behörde weiter aus, die vom Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 23. März versuchte und in der Stellungnahme vom "7. Oktober 1996" (richtig: 6. Oktober 1996) wiederholte "Rechtfertigung seines gegenständlichen Begehrens" sei schon deshalb verfehlt, weil sie sich auf seine außeramtliche Bargeldgebarung, insbesondere während seiner bis Mitte Mai 1990 dauernden Dienstverwendungen an der Österreichischen Botschaft in Damaskus und in New Delhi beziehe, nicht aber auf die in § 20a GG 1956 ausdrücklich geforderte Bargeldannahme oder -auszahlung "im Verkehr mit Parteien und im inneren Amtsverkehr" (im Original unter Anführungszeichen), also im Verkehr zwischen den mit finanziellen Angelegenheiten des Bundes dienstlich befaßten Bediensteten. Auch die weiteren Ermittlungen der Dienstbehörde hätten lediglich ergeben, daß der Beschwerdeführer weder an der Österreichischen Botschaft Damaskus noch an der Österreichischen Botschaft New Delhi mit einem monatlichen Umsatz von mehr als S 900.000,-- mit der dienstlichen Bargeld-Gebarung als Rechnungsführer oder Kassier befaßt worden sei und nach seiner Versetzung in die Zentrale des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten überhaupt nicht mit Bargeldgeschäften dienstlicher Natur befaßt gewesen sei. Damit lägen die im § 20a Abs. 1 GG 1956 umschriebenen Voraussetzungen nicht vor.
Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 25. Oktober 1996 eine Abschrift dieses Bescheides samt einer Ablichtung des Zustellscheines und der Eingabe vom 6. Oktober 1996 und in weiterer Folge Ablichtungen der bezughabenden Verwaltungsakten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
Voranzustellen ist:
Der Beschwerdeführer hat in seinen am 19. Juni 1995 eingebrachten Beschwerden, Zlen. 95/12/0158 und 95/12/0159 (die mit Erkenntnissen vom 30. Juni 1995 erledigt wurden), unter Hinweis auf einen Antrag, den er am 25. November 1994 bei der belangten Behörde einbrachte, vorgebracht, daß diese Bedenken an seiner Prozeßfähigkeit hätte haben müssen. Auch Verfahrenshilfeanträge des Beschwerdeführers vom 25. und 27. April 1996 (zu den Beschwerden Zlen. 96/12/0095 u.a. und 96/12/0155 u.a., erläutert in einer Eingabe vom 3. September 1996 u.a. zur Beschwerde Zl. 96/12/0284,) enthalten Andeutungen in diese Richtung. Im Hinblick darauf ist auszuführen, daß der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer in den vorliegenden Beschwerdeverfahren, aber auch bei Antragstellung in den zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren, für prozeßfähig hält. Hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren ergangenen hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286, näher dargelegten Erwägungen - in denen auch auf das Vorbringen in dieser Eingabe vom 25. November 1994 eingegangen wurde - verwiesen werden. Gründe, von dieser Beurteilung abzugehen, liegen nicht vor.
Da die belangte Behörde innerhalb der ihr gemäß § 36 Abs. 2 VwGG eingeräumten Frist den versäumten Bescheid nachgeholt und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hat, war das Verfahren gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf folgenden Überlegungen:
Gemäß § 20a Abs. 1 GG 1956 gebührt dem Beamten, der in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld, mit dem Verschleiß von Wertzeichen oder mit der Einlösung von Wertpapieren und Zinsscheinen beschäftigt ist, zum Ausgleich von Verlusten, die ihm durch entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr mit Parteien und im inneren Amtsverkehr entstehen, eine Fehlgeldentschädigung. Nach Abs. 2 ist die Fehlgeldentschädigung unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen. Die Bemessung der Fehlgeldentschädigung und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach in Beschwerdefällen betreffend den Beschwerdeführer ausgesprochen hat (siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 93/12/0075, unter Hinweis auf Vorjudikatur) ist der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen, daß Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetzen bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für den Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind.
Die im § 20a Abs. 1 GG 1956 klar umschriebenen Tatbestandserfordernisse für die Gebührlichkeit einer Fehlgeldentschädigung sind schon aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst nicht abzuleiten (vgl. im übrigen zur Fehlgeldentschädigung das hg. Erkenntnis vom 7. Feber 1974, SlgNF Nr. 8546/A). Insbesondere ist die in der Eingabe vom 23. März 1993 zum Ausdruck gebrachte Auffassung, ihm gebühre deshalb eine Fehlgeldentschädigung, weil ihm (mangels ausreichender Auslandsbesoldung) Geld fehle, geradezu abwegig. Überhaupt erweckt (auch hier) die Verfahrensführung des Beschwerdeführers den Eindruck, daß er die Gelegenheit der Geltendmachung von Ansprüchen, mögen sie nun berechtigt sein oder nicht, dazu nützt, die Behörde "sekkieren" zu wollen. Vorliegendenfalls ist vor dem Hintergrund der klaren Rechtslage die Verfolgung des verfehlten Begehrens mit der nun vorliegenden Säumnisbeschwerde als rechtsmißbräuchlich anzusehen, sodaß im Sinne der Ausführungen im hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 96/12/0122, Kostenersatz nicht zuzuerkennen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996120098.X00Im RIS seit
20.11.2000