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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des Mag. A H in L, vertreten durch die BDO Austria GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1100 Wien, Am Belvedere 4, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 24. Juni 2021, Zl. RV/7101068/2021, betreffend Änderung gemäß § 295 Abs. 1 BAO und Festsetzung von Anspruchszinsen 2008, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheiden vom 23. Februar 2021 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer des Revisionswerbers für das Jahr 2008 (Änderungsbescheid gemäß § 295 Abs. 1 BAO) und Anspruchszinsen 2008 fest.
2 Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesfinanzgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem es eine Revision für zulässig erklärte, keine Folge.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, in der unter der Überschrift „3. Revisionspunkt“ ausgeführt wird:
„Durch das angefochtene Erkenntnis wird der Revisionswerber in seinem Eigentumsrecht verletzt, weil die Abgabenbehörden die Einkommensteuer nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben festsetzen dürfen. Das ist gegenständlich aus mehreren Gründen nicht erfolgt; hierdurch erlitt der Revisionswerber einen finanziellen Nachteil in Höhe der (neu) festgesetzten Einkommensteuer samt Nebenabgaben. Er ist daher in seinem Recht verletzt, keine Abgaben zahlen zu müssen, wenn dies gesetzlich nicht vorgesehen ist.“
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Revision nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG ab, wenn sich diese innerhalb des Revisionspunkts, des vom Revisionswerber selbst definierten Prozessthemas, stellt (vgl. etwa VwGH 24.4.2020, Ra 2020/16/0034; und 10.9.2019, Ra 2019/16/0072, mwN).
6 Nach der ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. nochmals VwGH 24.4.2020, Ra 2020/16/0034; sowie 10.9.2019, Ra 2019/16/0138, und 28.1.2016, Ro 2015/16/0040, jeweils mwN).
7 Das vom Revisionswerber unter der Überschrift „Revisionspunkt“ zunächst angeführte Eigentumsrecht bezeichnet kein subjektives Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG. Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung des Eigentumsrechts iSd Art. 5 StGG ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen, weil es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt (vgl. z.B. VwGH 14.6.2021, Ra 2020/17/0088, mwN).
8 Auch mit dem Vorbringen, wonach „die Abgabenbehörden die Einkommensteuer nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben festsetzen dürfen“, macht der Revisionswerber kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend, in dem er verletzt sein könnte. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich dabei vielmehr um die Geltendmachung von Revisionsgründen, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. etwa den Beschluss VwGH vom 19.4.2016, Ra 2016/01/0055, mwN).
9 Soweit sich der Revisionswerber in seinem Recht verletzt erachtet, „keine Abgaben zahlen zu müssen, wenn dies gesetzlich nicht vorgesehen ist“, ist er darauf zu verweisen, dass aus der Formulierung des Revisionspunktes zumindest erkennbar sein muss, aus welcher konkreten Rechtsvorschrift jenes subjektive Recht abgeleitet wird, in dem sich der Revisionswerber für verletzt erachtet (vgl. VwGH 7.1.2020, Ra 2019/16/0212, mwN).
10 Im ausdrücklich und unmissverständlich ausgeführten Revisionspunkt werden somit keine subjektiv-öffentlichen Rechte angeführt, in denen der Revisionswerber verletzt sein könnte. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 5. Oktober 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021150016.J00Im RIS seit
29.10.2021Zuletzt aktualisiert am
05.11.2021