Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Vizthum in der Strafsache gegen ***** S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 15 Hv 1/93 des Landesgerichts St. Pölten, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 16. März 2021, AZ 13 Os 16/21h, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Oberste Gerichtshof eine Beschwerde des Verurteilten gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rechtsmittelgericht unter Hinweis auf die Bestimmung des § 89 Abs 6 StPO zurück.
Rechtliche Beurteilung
[2] Mit der dagegen erhobenen Beschwerde des Verurteilten war ebenso zu verfahren, weil gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs kein Rechtsmittel zusteht (Art 92 Abs 1 B-VG, RIS-Justiz RS0117577).
Textnummer
E132944European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0130NS00048.21V.0929.000Im RIS seit
29.10.2021Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021