RS Pvak 2021/6/14 A19-PVAB/21

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Veröffentlicht am 14.06.2021
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Norm

PVG §22 Abs4
PVG §41 Abs1
PVGO §1
PVGO §5
PVGO §11

Schlagworte

Antragsberechtigung PV; Zuständigkeit PVAB; Zurechenbarkeit; Inhalt von Beschlüssen; Verschiebung von Beschlussfassungen; Informationsvorsprung

Rechtssatz

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Geschäftsführung des ZA durch den ordnungsgemäßen Vollzug des Beschlusses des ZA vom 23. März 2021 inklusive der Klärung der Kostenübernahme für das Verfahren vor dem BVwG, die Freigabe der Beschwerde und die Weiterleitung der Beschwerdeausfertigung vom 2. April 2021 an die übrigen ZA-Mitglieder am 12. April 2021 durch den ZA-Vorsitzenden, dessen Handlungen und Unterlassungen für den ZA dem ZA als Kollegialorgan zuzurechnen sind, gesetzmäßig erfolgte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A19.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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