RS Pvak 2021/6/14 A19-PVAB/21

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.2021
beobachten
merken

Norm

PVG §22 Abs4
PVGO §1
PVGO §5
PVGO §11

Schlagworte

Informationsvorsprung

Rechtssatz

Zum Vorwurf, der ZA-Vorsitzende habe sich kraft seines Amtes einen besonderen Informationsvorsprung rechtswidrig verschafft, indem er die Beschwerde vom 2. April 2021 erst am 12. April 2021 den übrigen ZA-Mitgliedern zugeleitet hatte, ist klarzustellen, dass die Beschwerde vom Rechtsanwalt am 2. April 2021 der PVAB zur Vorlage an das BVwG übermittelt wurde. Es ist daher von keinerlei Relevanz, wann die ZA-Mitglieder nach dem 2. April 2021 von der Beschwerdeausfertigung Kenntnis erlangten. Die Freigabe der Beschwerde durch den ZA-Vorsitzenden erfolgte entsprechend der Beschlusslage im ZA (TOP 7 der ZA-Sitzung vom 23. März 2021).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A19.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten