Norm
PVG §22 Abs4Schlagworte
Inhalt von BeschlüssenRechtssatz
Anders als vom Antragsteller angenommen, wurde vom ZA auch nicht ein bestimmter Inhalt der Beschwerde an das BVwG beschlossen, sondern lediglich, dass „die Entscheidung insbesondere im Hinblick auf die Nichtakzeptanz des Auslastungsschlüssels, der durch den ZA der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, überprüft werden müsse“, wobei mit der Ausfertigung der Beschwerde „ein Anwalt zu befassen“ wäre. Die Annahme des Antragstellers, der ZA habe damit beschlossen, dass die Beschwerde an das BVwG inhaltlich gleich der letzten ZA-Stellungnahme im PVAB-Verfahren zu lauten hätte, findet im Protokoll dieser Sitzung keine Deckung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A19.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
28.10.2021