RS Pvak 2021/6/14 A19-PVAB/21

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Veröffentlicht am 14.06.2021
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Norm

PVG §22 Abs4
PVGO §11

Schlagworte

Inhalt von Beschlüssen

Rechtssatz

Anders als vom Antragsteller angenommen, wurde vom ZA auch nicht ein bestimmter Inhalt der Beschwerde an das BVwG beschlossen, sondern lediglich, dass „die Entscheidung insbesondere im Hinblick auf die Nichtakzeptanz des Auslastungsschlüssels, der durch den ZA der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, überprüft werden müsse“, wobei mit der Ausfertigung der Beschwerde „ein Anwalt zu befassen“ wäre. Die Annahme des Antragstellers, der ZA habe damit beschlossen, dass die Beschwerde an das BVwG inhaltlich gleich der letzten ZA-Stellungnahme im PVAB-Verfahren zu lauten hätte, findet im Protokoll dieser Sitzung keine Deckung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A19.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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