RS Pvak 2021/6/14 A19-PVAB/21

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Veröffentlicht am 14.06.2021
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Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Zuständigkeit PVAB; Zurechenbarkeit

Rechtssatz

Die Vorsitzenden handeln damit insoweit für das PVO, dem sie angehören bzw. haben für dieses zu handeln, sodass ihre Handlungen oder Unterlassungen dem PVO als Kollegialorgan zuzurechnen sind und demnach der Aufsicht über dieses PVO durch die PVAB unterliegen. Es steht daher außer Zweifel, dass die Handlungen und Unterlassungen des ZA-Vorsitzenden G für den ZA diesem als Kollegialorgan zuzurechnen sind und insoweit der Überprüfung durch die PVAB unterliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A19.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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