Norm
PVG §41 Abs1Schlagworte
Antragsberechtigung PVRechtssatz
Nach § 41 Abs.1 PVG sind antragsberechtigt an die PVAB u.a. Personen, die die Verletzung ihrer Interessen durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO behaupten. Zu diesen Personen zählen auch die Mitglieder eines PVO, weil diesen Anspruch auf gesetzmäßige Geschäftsführung des PVO auch im Innenverhältnis zukommt, sofern sie die bekämpfte Entscheidung nicht mitgetragen haben, etwa durch Zustimmung zu diesem Beschluss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A19.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
28.10.2021