Norm
PVG §22 Abs1Schlagworte
Abwesenheit des DA; Abwesenheit des DA-Vorsitzenden; Verhinderung an der Ausübung seiner Funktion; Vertretung; Weiterführung der Geschäfte des DARechtssatz
Die Aussage des DA-Vorsitzenden, er hätte „beabsichtigt, sein Vorsitzendenmandat ordnungsgemäß zu übergeben“ ist daher ebenso wenig nachvollziehbar wie sein Hinweis, die Behandlung der Übergabe des Vorsitzmandates in der DA-Sitzung vom 15. April 2021 sei nicht erforderlich gewesen, weil er bis zu seinem Urlaubsantritt am 17.04.2021 „noch genügend Zeit, diese entsprechend zu veranlassen“, gehabt habe. Zum einen war der einzige gewählte Stellvertreter des DA-Vorsitzenden krankheitsbedingt abwesend, zum anderen steht es nicht im Belieben eines DA-Vorsitzenden, seine Vorsitzfunktion nach seinen Vorstellungen an irgendein DA-Mitglied zu übertragen, weshalb offenbar eine solche eigenmächtige Übertragung durch den DA-Vorsitzenden auch nicht erfolgte. Gemäß § 22 Abs. 1 PVG hat der DA die Ausschussfunktionäre und deren Stellvertretung zu wählen, woraus folgt, dass es der Beschlussfassung des DA obliegt, im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden und seiner einzigen Stellvertretung einen Vorsitzenden für die Dauer dieser Verhinderung zu wählen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A16.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
28.10.2021