Norm
PVG §22 Abs1Schlagworte
Abwesenheit des DA; Abwesenheit des DA-Vorsitzenden; Verhinderung an der Ausübung seiner Funktion; Vertretung; Weiterführung der Geschäfte des DARechtssatz
Ist ein DA-Vorsitzender an der Ausübung seiner Funktion verhindert, sind seine Aufgaben von der gewählten Stellvertretung wahrzunehmen. Im vorliegenden Fall war der einzige gewählte Stellvertreter des DA-Vorsitzenden jedoch seit 8. Februar 2021 krankheitsbedingt an der Ausübung seines Mandates verhindert und auch bei der letzten DA-Sitzung am 15. April 2021 vor Urlaubsantritt des DA-Vorsitzenden am 17. April 2021 nicht anwesend. Eine Regelung der Vertretung des DA-Vorsitzenden während der Zeit seines Urlaubs wurde vom DA in dieser Sitzung unter dem Vorsitz des DA-Vorsitzenden nicht beschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A16.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
28.10.2021