Norm
PVG §22 Abs1Schlagworte
Abwesenheit des DA; Abwesenheit des DA-Vorsitzenden; Verhinderung an der Ausübung seiner Funktion; Vertretung; Weiterführung der Geschäfte des DARechtssatz
Nach PVG ist eine Abwesenheit des DA nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber geht ganz im Gegenteil davon aus, dass ein gewählter DA ständig seine gesetzlichen Aufgaben wahrzunehmen hat. Diesem Zweck dienen u.a. die Stellvertretungsregelungen für die Funktionäre des DA sowie die Bestimmungen des § 23 Abs. 3 und 4 PVG, wonach der DA sogar nach Beendigung seiner Tätigkeit die Geschäfte weiterzuführen hat, und dass nur durch Beschluss der Dienststellenversammlung die Zuständigkeiten des DA auf den Fach(Zentral)ausschuss übertragen werden können. Daraus folgt zweifelsfrei, dass jeder Stillstand bzw. jede Unterbrechung der Aufgabenwahrnehmung des DA dessen Geschäftsführung mit Gesetzwidrigkeit belastet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A16.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
28.10.2021