RS Pvak 2021/6/21 A22-PVAB/21

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Veröffentlicht am 21.06.2021
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Norm

PVG §22 Abs2
PVG §22 Abs3
PVG §22 Abs4

Schlagworte

gesetzmäßige Zusammensetzung von PVO; Beschlussfassung; Leitung von Sitzungen bei Verhinderung des Vorsitzenden

Rechtssatz

Nach § 22 Abs. 2 erster Satz PVG sind die DA-Sitzungen von den DA-Vorsitzenden, im Fall ihrer Verhinderung von deren Stellvertreter/innen zu leiten. Da C gewählter Stellvertreter des DA-Vorsitzenden ist, erfolgte seine Vorsitzführung in der DA-Sitzung vom 21. Jänner 2021 in gesetzmäßiger Geschäftsführung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A22.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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