Norm
PVG §22 Abs2Schlagworte
gesetzmäßige Zusammensetzung von PVO; Beschlussfassung; Leitung von Sitzungen bei Verhinderung des VorsitzendenRechtssatz
Nach § 22 Abs. 2 erster Satz PVG sind die DA-Sitzungen von den DA-Vorsitzenden, im Fall ihrer Verhinderung von deren Stellvertreter/innen zu leiten. Da C gewählter Stellvertreter des DA-Vorsitzenden ist, erfolgte seine Vorsitzführung in der DA-Sitzung vom 21. Jänner 2021 in gesetzmäßiger Geschäftsführung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A22.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
28.10.2021