RS Pvak 2021/6/21 A22-PVAB/21

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Veröffentlicht am 21.06.2021
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Norm

PVG §22 Abs2
PVG §22 Abs3
PVG §22 Abs4
AVG §7

Schlagworte

Befangenheit; gesetzmäßige Zusammensetzung von PVO; Beschlussfassung

Rechtssatz

Ein Kollegialorgan ist unrichtig zusammengesetzt, wenn an seiner Sitzung ein Mitglied teilnimmt, das von der Abstimmung ausgeschlossen ist (PVAK 12.12.1985, A 27-PVAK/85). Somit war der DA durch die Anwesenheit des befangenen DA-Mitglieds D bei der Debatte und Beschlussfassung über den Besetzungsvorschlag zu einer Funktion, um die sich auch der DA-Schriftführer beworben hatte, bei der Behandlung dieses Besetzungsvorschlags unrichtig zusammengesetzt, wodurch seine Geschäftsführung insoweit mit Gesetzwidrigkeit belastet wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A22.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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