RS Pvak 2021/6/21 A22-PVAB/21

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Veröffentlicht am 21.06.2021
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Norm

PVG §22 Abs2
PVG §22 Abs3
PVG §22 Abs4
AVG §7

Schlagworte

Befangenheit; gesetzmäßige Zusammensetzung von PVO; Beschlussfassung

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung der PVAK, an der die PVAB unverändert festhält, ist es unvermeidlich, dass ein Personalvertreter gehemmt sein kann, seine wahre Meinung kundzutun, wenn er seinen Debattenbeitrag in Anwesenheit des betroffenen Personalvertreters zu leisten und über ihn abzustimmen hat. Es genügt daher nicht, dass sich ein vom Gegenstand eines TOP unmittelbar betroffener Personalvertreter an Debatte und Abstimmung über den ihn betreffenden TOP nicht aktiv beteiligt. Er darf vielmehr an der Sitzung bei Behandlung dieses TOP auch inaktiv nicht teilnehmen, weil die Befangenheit eines DA-Mitglieds dessen Verhinderung iSd § 22 Abs. 3 zweiter Satz PVG auslöst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A22.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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