RS Pvak 2021/7/15 B3-PVAB/21

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Veröffentlicht am 15.07.2021
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Norm

PVG §10 Abs4

Schlagworte

Beratung mit DL; Umsetzung des Beratungsverlangens; Absehen des DL von der Beratung

Rechtssatz

Die Pflicht des DL zur Beratung besteht nach der Rechtsprechung der PVAK, an der die PVAB unverändert festhält, sogar bei unsubstanzierten Anträgen (PVAK 31.03.2003, A 42-PVAK/02), wobei sich die Beratung mit dem DA dann auf die Erörterung dieses Umstandes beschränken kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:B3.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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