Norm
PVG §10 Abs4Schlagworte
Beratung mit DL; Absehen des DL von der Beratung; COVID-19-PandemieRechtssatz
Das PVG verpflichtet den DL jedoch dazu, sich auf Verlangen des DA in jedem Fall mit diesem zu beraten, und zwar unabhängig davon, ob der Beratungsgegenstand vom DL als bereits erledigt oder als zu unklar oder als unvollständig definiert empfunden wird. In diesem Zusammenhang ist zudem anzumerken, dass nach den Intentionen des Gesetzgebers ja gerade in den Beratungsgesprächen zwischen DL und DA nach § 10 Abs. 4 PVG die wesentlichen Informationen und Erläuterungen zum jeweiligen Thema aus der Sicht beider Verhandlungspartner umfassend eingebracht und im persönlichen Gespräch mit dem Ziel einer Verständigung diskutiert werden sollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:B3.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
28.10.2021