Entscheidungsdatum
14.10.2021Index
41/02 MelderechtNorm
MeldeG 1991 §8 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde von Frau AA, geboren am **.**.****, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 27.07.2021, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Meldegesetz,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde Folgendes angelastet:
„Sie, Frau AA, geb. am **.**.****, haben am 26.06.2020 um 09:00 Uhr in Z, Adresse 2, folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Sie haben, obwohl Sie Grund zur Annahme hatten, dass die Unterkunftsnehmerin DD, geb. **.**.****, ihre Meldepflicht nicht erfüllt hat, es verabsäumt dies bis zum 26.06.2020 der Meldebehörde CC binnen 14 Tagen mitzuteilen.
Die Genannte hat spätestens am 19.12.2019 die Unterkunft in **** Z, Adresse 2 aufgegeben, ohne sich abzumelden.
Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe
Falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
gemäß
€ 100,00
2 Tage
§ 22 Abs. 2 Zif. 5 i.V.m. § 8
Abs. 2 Meldegesetz 1991
Verfahrenskosten
Barauslagen
Gesamtbetrag
€ 10,00
€ 110,00“
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:
„In umbezeichneter Rechtssache teilt die Beschwerdeführerin mit, dass sie die Rechtsanwaltskanzlei BB, Adresse 1, **** Z, mit ihrer Vertretung beauftragt hat und dementsprechend Geld- und Prozessvollmacht erteilt hat. Die bevollmächtigten Vertreter berufen sich gemäß § 8 Abs 1 RAO und § 38 VwGVG iVm § 24 Satz 1 VStG iVm § 10 Abs 1 AVG auf die erteilte Vollmacht und erheben für die Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis des CC vom 27.07.2021, GZI. ***, sohin binnen offener Frist, nachstehende
BESCHWERDE
an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Das Straferkenntnis wird hinsichtlich der vorgeworfenen Tathandlung sowie auch hinsichtlich der Strafhöhe bekämpft.
Das angefochtene Straferkenntnis wird in vollem Umfang bekämpft und dazu wie folgt ausgeführt
1. Sachverhalt:
1.1. Der Beschuldigten wird in dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, sie habe am
26.06.2020 um 9:00 Uhr, obwohl sie Grund zur Annahme hatte, dass die Unterkunftsnehmerin DD, geb. am **.**.****, ihre Meldepflicht nicht erfüllt hat, es verabsäumt, dies der Meldebehörde CC binnen 14 Tagen mitzuteilen. Frau DD soll spätestens am 19.12.2019 die Unterkunft in **** Z, Adresse 2 aufgegeben haben, ohne sich abzumelden.
1.2. Damit wird der Beschuldigten vorgeworfen, die Rechtsvorschriften nach § 8 Abs 2 iVm § 22 Abs 2 Z 5 Meldegesetz verletzt zu haben und wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 100,00 verhängt. Die Verfahrenskosten wurden mit EUR 10,00 bestimmt.
1.3. Die Beschuldigte ist Geschäftsführerin der FF, die als Vermieterin der gegenständlichen Wohnung auftritt.
1.4. Mit Frau DD hat nach Ihren Auszug und Kautionsabrechnung die Wohnung geräumt übergeben.
Beweis: PV,
weitere Beweise vorbehalten.
2. Zulässigkeit der Beschwerde:
2.1. Gegen das Straferkenntnis vom 27.07.2021, GZI. ***, ist gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG die Beschwerde an das gemäß Art. 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 Abs 2 Z 1 letzter Fall VwGVG zuständige Landesverwaltungsgericht Tirol zulässig.
2.2. Die Beschuldigte wurde durch das Straferkenntnis in ihren subjektiven Rechten verletzt und ist daher gemäß Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.
2.3. Das angefochtene Straferkenntnis, GZI. ***, wurde der Beschuldigte am 28.07.2021 zugestellt. Die gegenständliche Beschwerde vom 23.08.2021 ist daher als rechtzeitig anzusehen.
3. Beschwerdegründe:
3.1. Voranzustellen ist, dass die belangte Behörde in dem angefochtenen Straferkenntnis den Einspruch der Beschuldigten unzutreffend wiedergibt. Die Beschuldigte führte in ihrem Einspruch vom 16.03.2021 im Wesentlichen an, dass entsprechend dem bestehenden Meldegesetz die polizeiliche An- und Abmeldung Sache der Mieters sei. Ferner bestand nach einer erfolgten Übergabe der Wohnung Top *** in **** Z, Adresse 2 nach Auszug und einer Kautionsabrechnung keinerlei Anlass, die in der Eigenverantwortung durch Frau DD durchzuführende Abmeldung anzuzweifeln. Ferner sei der Tatvorwurf nicht nachvollziehbar und teilte die Beschuldigte mit, dass die FF in regelmäßigen Abständen den Meldestatus kontrolliert und zahlreiche Abmeldungen vornimmt.
3.2. Vermieterin und sohin Unterkunftgeberin der Unterkunft in **** Z, Adresse 2 ist nicht die Beschuldigte, sondern die FF, welche die Beschuldigte lediglich als Geschäftsführerin vertritt. Die belangte Behörde wirft der Beschuldigten die gegenständlich Verwaltungsübertretung jedoch nur als Privatperson vor, ohne dass der Spruch des Straferkenntnisses eine Zurechnung des
Verhaltens der Beschuldigten der FF enthält.
Selbst für den ausdrücklich bestrittenen Fall, dass die vorgeworfene Verwaltungsübertretung
verwirklicht ist, hätte sohin die Geschäftsführerin der FF und nicht die Beschuldigte diese zu verantworten. Da gegenüber
der Geschäftsführerin der FF keine Verfolgungshandlungen binnen eines Jahres gesetzt wurde ist es zum Eintritt der Verfolgungsverjährung gekommen und ist die weitere Verfolgung unzulässig.
3.3. Unabhängig davon, ist der Beschuldigten kein Verschulden anzulasten. Die FF, als unmittelbare Vermieterin kontrolliert in regelmäßigen Abständen den Meldestatus und nimmt zahlreiche Abmeldungen vor, um allfälligen Falschmeldungen entgegenzuwirken.
3.4. Ferner bestand, entgegen der Ansicht der belangten Behörde, für die Beschuldigte keinerlei Grund zur Annahme, dass Frau DD ihrer Meldepflicht nicht nachkam. Die belangte Behörde hat auch nicht aufgezeigt, warum die Beschuldigte konkret Grund zur Annahme haben musste, dass für jemanden, dem sie Unterkunft gewährt hat, die Meldepflichtbei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde. Damit scheinen in der Strafverfügung lediglich die reinen verba legalia als bezeichnete Tathandlung auf. Allein der Umstand, dass seit Ende Dezember 2019 Juli eine neue Mieterin die Unterkunft bezogen hat, lässt noch nicht darauf schließen, dass sie Beschuldigte Grund zur Annahme hatte, dass Frau DD ihre Meldepflicht verletzt.
3.5. Der Beschuldigten wurde frühestens mit Anruf der Behörde, dessen Zeitpunkt im angefochtenen Erkenntnis verschwiegen wird, bekannt, dass Frau DD ihre
Meldepflicht verletzt. Nachdem die Beschuldigte von der Behörde selbst auf den Umstand aufmerksam gemacht worden war, dass sich Frau DD pflichtwidrig nicht abgemeldet hätte, bestand für die Beschuldigte keine weitere Veranlassung, der Behörde etwas mitzuteilen, was die Behörde ohnehin bereits wusste. Bereits aus diesem Grund scheidet eine Übertretung nach § 8 Abs 2 Meldegesetz aus.
Beweis: PV,
weitere Beweise vorbehalten.
4. Beschwerdeanträge:
4.1. Die Beschwerdeführerin richtet aus diesen Gründen an das Landesverwaltungsgericht die
ANTRÄGE:
1. gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und
2. a. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Strafverfahren
mangels tatbestandsmäßiger Handlung einzustellen, in eventu
2.b. das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 letzter Satz VStG unter Erteilung
einer Ermahnung einzustellen, in eventu
2.c. die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.
Z, am 23.08.2021 AA
EH/B“
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstraftakt der belangten Behörde Einsicht genommen.
Weiters wurde im Beschwerdeverfahren eine telefonische Erhebung vom Meldeamt der Stadt Z durchgeführt. Das Meldeamt der Stadt Z teilte mit, dass im gegenständlichen Fall die Abmeldung am 02.09.2020 von Amts wegen erfolgte. Ein solches amtswegiges Abmeldeverfahren könne mehrere Monate dauern. Eine Mitwirkung des Unterkunftgebers ist in einem solchen Verfahren grundsätzlich nicht vorgesehen.
Aufgrund des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und der durchgeführten Erhebung ergibt sich folgender verfahrenswesentlicher Sachverhalt:
Die meldepflichtige Unterkunftgeberin hat am 09.05.2019 ihren Hauptwohnsitz in **** Z, Adresse 2 angemeldet. Als Unterkunftgeber scheint die FF auf. Die Abmeldung des Wohnsitzes erfolgte nicht durch die meldepflichtige Unterkunftnehmerin sondern von Amts wegen mit 02.09.2020. Das amtswegige Abmeldeverfahren wurde laut Ausführung in der Anzeige des Stadtpolizeikommando Z vom 26.06.2020, Zl ***, durch einen Polizeibeamten, der melderechtliche Erhebungen durchführte, am 26.06.2020 bei der Meldebehörde angereget und in weiterer Folge durchgeführt. Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt ergibt sich nicht, warum die verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche der Unterkunftgeberin, der FF mit Sitz in **** Z, im Zeitraum zwischen 19.12.2019 und 26.06.2020 Grund zur Annahme haben konnte, dass von der meldepflichtigen Unterkunftnehmerin DD die Meldepflicht (Abmeldepflicht) bei der zuständigen Meldebehörde nicht erfüllt wurde. Anders als bei Unterkunftgebern in Beherbergungsbetrieben, die gemäß § 7 Abs 6 MeldeG für die Vornahme der Eintragungen ins Gästeverzeichnis und damit für die Erfüllung der Meldepflicht durch den Unterkunftnehmer verantwortlich sind, ist ein Unterkunftgeber außerhalb eines Beherbergungsbetriebes nicht dazu verpflichtet, bei der Meldebehörde zu überprüfen, ob ein meldepflichtiger Unterkunftnehmer, der die vom Unterkunftgeber zur Verfügung gestellte Unterkunft aufgibt, sich auch tatsächlich bei der zuständigen Meldebehörde abgemeldet hat oder nicht. Erst wenn der Unterkunftgeber aufgrund konkreter Lebenssachverhalte Grund zur Annahme hat, dass der Unterkunftnehmer seine Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt hat, trifft ihn gemäß § 8 Abs 2 MeldeG die Pflicht, dies der Meldebehörde binnen vierzehn Tagen mitzuteilen, es sei denn, die Meldepflicht hätte ihn selbst getroffen. Weiters ist diesbezüglich auch beachtlich, dass dem Unterkunftgeber bei der meldepolizeilichen Anmeldung der vom meldepflichtigen Unterkunftnehmer ausgefüllte Meldezettel dem Unterkunftgeber vorzulegen und von diesem zu unterfertigen ist. Eine solche Vorlagepflicht an den Unterkunftgeber und Unterfertigungspflicht durch den Unterkunftgeber ist bei der meldebehördlichen Abmeldung durch den meldepflichtigen Unterkunftnehmer im Melderecht nicht (mehr) vorgesehen. Auch wenn der Unterkunftgeber Kenntnis von der Aufgabe der Unterkunft durch den Unterkunftnehmer hat (ausbleibende Mietzahlungen, Neuvermietung, ...) ist der Unterkunftgeber nach der Aufgabe der Unterkunft durch den Unterkunftnehmer nicht verpflichtet, bei der Meldebehörde nachzufragen zu erheben, ob sich der die Unterkunft aufgebende meldepflichtige Unterkunftnehmer bei der Meldebehörde ordnungsgemäß abgemeldet hat oder nicht.
Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt ergeben sich keine konkreten Hinweise, dass und ab wann der Unterkunftgeber, im gegenständlichen Fall die FF, Kenntnis einerseits von der Aufgabe der Unterkunft durch die Unterkunftnehmerin und andererseits von einer etwaigen von der Unterkunftnehmerin unterlassenen Abmeldung bei der Meldebehörde hatte. Wie bereits ausgeführt, bestand keine gesetzliche Verpflichtung, sich bei der zuständigen Meldebehörde darüber zu informieren, ob sich die meldepflichtige Unterkunftnehmerin nach der Aufgabe der vermieteten Unterkunft auch tatsächlich innerhalb der vorgesehenen gesetzlichen Frist bei der zuständigen Meldebehörde abgemeldet hat oder nicht.
Kenntnis von der nicht erfolgten Abmeldung durch die meldepflichtige Unterkunftnehmerin hat die Unterkunftgeberin erst im Rahmen der polizeilichen Erhebungenam 26.06.2020 erlangt. Die im § 8 Abs 2 MeldeG vorgesehene vierzehntägige Frist hatte somit mit Ablauf des 26.06.2020 begonnen, wobei die zuständige Meldebehörde am 26.06.2020 von der erfolgten Aufgabe der Unterkunft durch die meldepflichtige Unterkunftnehmerin verständigt wurde und das amtswegige Abmeldeverfahren von der Meldebehörde eingeleitet und durchgeführt wurde. Angelastet wurde nur eine Tatzeit bis 26.06.2020.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen ergeben sich im gegenständlichen Verfahren keine konkreten Hinweise und Gründe, dass die Beschwerdeführerin die ihr im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Verwaltungsübertretung tatsächlich begangen hat. Es war daher der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren nach dem Meldegesetz einzustellen.
II. Unzulässigkeit der Revision:
Aufgrund der Tatsache, dass beim gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren weder die Verhängung einer Geldstrafe von mehr als Euro 750,00 möglich ist noch eine Geldstrafe von mehr als Euro 400,00 ausgesprochen wurde, ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof seitens des Beschwerdeführers nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
Schlagworte
Tatsächlicher Grund zur Annahme, dass Unterkunfnehmerin Meldepflicht verletztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.30.2581.1Zuletzt aktualisiert am
28.10.2021