Entscheidungsdatum
02.06.2021Norm
BEinstG §14Spruch
L511 2235828–1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. DIEHSBACHER sowie den fachkundigen Laienrichter RR PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Oberösterreichischer Kriegsopfer- und Behindertenverband, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle XXXX vom 14.05.2020, Zahl: OB XXXX , betreffend Verlust der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid vom 14.05.2020, Zahl: XXXX , behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
1. Verfahren vor dem Sozialministeriumservice [SMS]
1.1. Die Beschwerdeführerin gehört seit 11.10.2016 dem Kreis der begünstigten Behinderten an, ihr Grad der Behinderung wurde zuletzt mit 80 vH festgelegt (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 2.19).
1.2. Im Zuge eines amtswegig eingeleiteten Nachuntersuchungsverfahren holte das SMS ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin ein. Dieses Gutachten vom 20.01.2020 wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 07.01.2020 unter Berücksichtigung des Vorgutachtens aus dem Jahr 2016 und vorgelegter Befunde aus 2019 erstattet. Als Ergebnis der Begutachtung wurden die Funktionseinschränkungen den entsprechenden Leidenspositionen nach der Einschätzungsverordnung zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung [GdB] von 40 vH sowie die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt (AZ 2.12.2).
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Z.n. Eierstockcarzinom bds.
12/2014 Ovarialcarzinom bds. – Entfernung beider Ovarien, mit Gebärmutter und Blinddarm, Lymphknoten, Netz – 2019 kein Rezidiv, Adhäsionen, blande Bauchnarbe
08.03.05
40
2
Abnützungen Wirbelsäule
Nachgewiesen Listhese L5/S1 bei Disopathie, öfter Schmerzen, geringe Funktionseinschränkung ohne neurologischen Ausfall
02.01.01
20
3
Einschränkung linkes Kniegelenk
Meniscuseinriß geringe Beugeeinschränkung linkes Knie (125°),
wiederholt Schmerzen
02.05.18
20
1.3. Im Zuge des weiteren Ermittlungsverfahrens legte die Beschwerdeführerin einen aktuellen Befund sowie einen aus dem Jahr 2015 vor, welchen psychische Beschwerden der Beschwerdeführerin zu entnehmen sind (AZ 1.4=2.7, 2.6) und das SMS holte ergänzende gutachterliche Stellungnahmen des Gutachters aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin vom 16.03.2020 und 12.05.2020 ein, aus denen hervorgeht, dass sich die im Gutachten vorgenommen Einzel- und Gesamteinschätzung aufgrund der vorgelegten Befunde nicht ändere (AZ 2.16, 2.17).
1.4. Mit Bescheid des SMS vom 14.05.2020, Zahl: XXXX , stellte das SMS fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle und die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre (AZ 2.20).
Begründend verwies das SMS auf die Ergebnisse des Gutachtens vom 20.01.2020 und die Stellungnahme vom 12.05.2020, welche als schlüssig erkannt wurden. Diese Unterlagen wurden als Beilage zum Bescheid übermittelt.
1.5. Mit Schreiben vom 02.06.2020 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde [Bsw] gegen den oben bezeichneten Bescheid des SMS (AZ 1.3).
Darin führt die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass die psychischen Komponenten ihres Leidens in die Einschätzung des Grundleidens integriert worden seien, obwohl eine separate Bewertung vorgenommen werden hätte müssen.
1.6. Am 10.07.2020 legte die Beschwerdeführerin einen weiteren aktuellen Befund einer Psychologin vom 10.07.2020 vor (AZ 2.9), woraufhin das SMS ein weiteres Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin einholte. Dieses Gutachten vom 31.07.2020 wurde ohne persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin auf Grundlagen der Akten unter Berücksichtigung des Vorgutachtens vom Jänner 2020 und der vorgelegten Befunde erstattet. Als Ergebnis der Begutachtung wurden die Funktionseinschränkungen den entsprechenden Leidenspositionen nach der Einschätzungsverordnung zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung [GdB] von 40 vH sowie die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt (AZ 2.18).
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Verlust beider Ovarien bis zum vollendeten 65. LJ bei Z.n. Eierstockkarzinom bds.12/2014;
Kein Rezidiv, Heilungsbewährung ist abgeschlossen, Einstufung erfolgt aufgrund des Hormonmangels bis zum 65. LJ (danach Neubewertung) unter anderem wegen der dadurch bedingten Stimmungsschwankungen, Müdigkeit, Schlafstörungen / vorzeitigen klimakterischen Beschwerden;
08.03.05
40
2
Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen geringen Grades;
Abnützungen Wirbelsäule mit nachgewieser Listhese L5/S1 bei Discopathie, fallweise Schmerzen, ohne neurologischen Ausfall;
02.01.01
20
3
Kniegelenk - Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig;
Einschränkung linkes Kniegelenk bei Meniscuseinriß, geringe Beugeeinschränkung linkes Knie (125°), wiederholt Schmerzen;
02.05.18
20
4
Schlafstörungen, Erschöpfung, Stimmungsschwankungen;
Keine psychotischen Symptome, keine Medikation, keine Therapien, keine durchgehenden psychiatrischen Fachbefunde (Zeitraum mind. 6 Monate) vorliegend - bei Überschneidung mit Leiden Nummer 1;
03.06.01
10
Begründend wurde für den Gesamtgrad der Behinderung ausgeführt, führendes Leiden sei Nummer 1, die restlichen Leiden würden aufgrund fehlender funktioneller Wechselwirkungen bzw. Geringfügigkeit keine weitere Steigerung ergeben. Die vorzeitigen klimakterischen Beschwerden (Schlafstörungen, depressive Verstimmung, Erschöpfungszustände ua) seien bei der Bewertung des Verlusts der Ovarien beidseits bereits inkludiert und es würden keine durchgehenden Fachbefunde und keine Therapien zu einem psychiatrischen Leiden vorliegen.
2. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 08.10.2020 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des gegenständlichen Gerichtsaktes OZ 1 [=AZ 1.1-1.5, 2.1 -2.20]).
II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Die Beschwerdeführerin gehört seit 11.10.2016 dem Kreis der begünstigten Behinderten an, ihr Grad der Behinderung wurde zuletzt mit 80 vH festgelegt (AZ 2.19).
1.2. Das für den Bescheid herangezogene Sachverständigengutachten vom 20.01.2020 (AZ 2.12.2) erfolgte durch einen Allgemeinmediziner. Die nach Erstellung dieses Gutachtens vorgelegten Befunde enthalten Ausführungen zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (AZ 1.4=2.7, 2.6). Dem gynäkologischen Befund vom 13.02.2020 ist insbesondere zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin ein schweres klimakterisches Syndrom sowie rezidivierende depressive Erschöpfungszustände vorliegen. In der Folge holte das SMS zwei ergänzende gutachterliche Stellungnahmen erneut aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin (AZ 2.16, 2.17) ein. Nach Vorlage einer Stellungnahme einer Psychologin vom 10.07.2020 (AZ 2.9), der zu entnehmen ist, dass der hohe Erschöpfungszustand und die großen Ängste der Beschwerdeführerin deutlich wahrnehmbar seien, holte das SMS (erneut) ein Gutachten aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin (AZ 2.18) ein, welches ohne persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin erfolgte.
1.3. Ein Gutachten aus dem Fachbereich der Psychologie/Psychiatrie, denen die Leiden der Beschwerdeführerin zuzuordnen sind, wurde nicht eingeholt.
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:
? Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin vom 20.01.2020 (AZ 2.12.2) und vom 31.07.2020 (AZ 2.18)
? Gutachterliche Stellungnahme vom 16.03.2020 (=12.05.2020) (AZ 2.16, 2.17)
? Psychologische Stellungnahme vom 13.02.2020 und vom 10.07.2020 (AZ 2.6, 2.9)
? Gynäkologische Stellungnahme vom 13.02.2020 (AZ 1.4=2.7)
? Bescheid des SMS vom 03.11.2016 (AZ 2.19)
? Bescheid des SMS vom 14.05.2020 (AZ 2.20)
? Beschwerde vom 02.06.2020 (AZ 1.3)
2.2. Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und sind im Verfahren unbestritten geblieben.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 19b Behinderteneinstellgesetz [BEinstG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das SMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
3.1.2. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§ 7 und §9 VwGVG).
3.2. Behebung des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu § 28 VwGVG verlangt es das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127; 29.04.2015, Ra2015/20/0038; 26.06.2014, Ro2014/03/0063 RS29).
3.2.2. Das SMS stützt sich im vorliegenden Fall ausschließlich auf Gutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin. Aus den (noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides) vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere aus der gynäkologischen Stellungnahme vom 13.02.2020 (AZ 1.4=2.7), ergibt sich jedoch – soweit ersichtlich -, dass die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Leiden (auch) dem Fachgebiet der Psychologie/Psychiatrie zuzuordnen sind und eine ausschließliche Begutachtung durch Allgemeinmediziner nicht ausreichend ist. Die Einschätzungsverordnung hält unter der Positionsnummer „08.03 Weibliche Geschlechtsorgane“ fest, dass zusätzliche psychiatrische Funktionseinschränkungen nach Abschnitt 03 einzuschätzen sind.
3.2.3. Obwohl sich die Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und/oder Psychologie bereits im Ermittlungsverfahren vor Bescheiderlassung ergeben hatte, hat das SMS kein Gutachten aus diesem Fachgebiet eingeholt und somit gegenständlich jene Ermittlungstätigkeiten unterlassen, welche für die abschließende Beurteilung der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin unabdingbar sind und es liegen keine Ermittlungsergebnisse vor, welche das BvWG allenfalls im Zusammenhalt mit einer durchzuführenden Verhandlung ergänzen (und zu einer meritorischen Entscheidung heranziehen) könnte (vgl. dazu VwGH 09.03.2016, Ra 2015/08/0025, mwN; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005), sondern es wäre das gesamte erforderliche Ermittlungsverfahren durch das BVwG durchzuführen.
3.2.4. Wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht iSd § 39 Abs. 2 AVG keine geeignete Schritte gesetzt hat, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können, steht die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127), weshalb gegenständlich das dem BVwG gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das SMS zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen ist.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen
III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung. Etwa jüngst zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde VwGH 30.03.2017, Ra 2014/08/0050; 09.03.2016, Ra 2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
Ermittlungspflicht Grad der Behinderung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L511.2235828.1.00Im RIS seit
28.10.2021Zuletzt aktualisiert am
28.10.2021