TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/22 W285 2242904-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.06.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

22.06.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §35

Spruch


W285 2242904-1/16E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 02.06.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2021, Zl. 1277711906/210596574 sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben, der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 06.05.2021 für rechtswidrig erklärt und festgestellt, dass gemäß § 22a Abs. 1 und 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr wird abgewiesen.

III. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von insgesamt 1.659,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.06.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung Kostenersatz Rechtswidrigkeit Schubhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W285.2242904.1.00

Im RIS seit

28.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten