TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/30 L517 2240132-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.06.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.06.2021

Norm

AlVG §25 Abs2
AlVG §50
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1

Spruch


L517 2240132-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichtern Mag. Peter SIGHARTNER und Manuela PACHLER über die Beschwerde von XXXX , StA XXXX , SVNr. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 14.01.2021, Geschäftszahl: XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2021, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 25 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idgF, nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:

13.01.2021 – Bericht der Finanzpolizei (Amt für Betrugsbekämpfung) an das AMS XXXX (in Folge belangte Behörde oder bB bezeichnet), auf Verdacht des Verstoßes gegen die Anzeigepflicht gem. § 50 AlVG: Nichtmeldung der Aufnahme einer Tätigkeit

13.01.2021 – Zur Kenntnis der bB: Strafantrag der Finanzpolizei (Amt für Betrugsbekämpfung) an das Magistrat XXXX wegen Übertretung des § 71 Abs. 2 AlVG: unberechtigte Inanspruchnahme von Leistungen

14.01.2021 - Bescheid der belangten Behörde über den Widerruf und die Rückforderung des zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 11.12.2020 bis 31.12.2020 idH von € 737,73 sowie Widerruf des noch nicht ausbezahlten Anspruchs für den Zeitraum von 01.01.2021 bis 07.01.2021 wegen Nichtmeldung einer Tätigkeit

25.01.2021 – Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.01.2021 durch die beschwerdeführende Partei (bP)

29.01.2021 – ergänzende Ermittlungen, Aussendung eines Parteiengehörs an die bP; Stellungnahmefrist bis 10.02.2021

12.02.2021 – Beschwerdevorentscheidung, Abweisung der Beschwerde vom 25.01.2021; Zustellung durch Hinterlegung am 16.02.2021

25.02.2021 - Vorlageantrag der bP; Anhang Einzelgesprächsnachweis und Anmeldung bei der ÖGK ab 07.12.2020

05.03.2021 – Beschwerdevorlage an das BVwG

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0.    Feststellungen (Sachverhalt):

Am 13.01.2021 wurde von der Finanzpolizei - Amt für Betrugsbekämpfung- ein Bericht an die belangte Behörde übermittelt, wonach die bP unter Verdacht steht, gegen die Anzeigepflicht gem. § 50 AlVG wegen Nichtmeldung der Aufnahme einer Tätigkeit während des Bezugs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, verstoßen zu haben. Darin wurde der Sachverhalt geschildert, dass am 07.01.2021 durch die Finanzpolizei XXXX eine Arbeitnehmerkontrolle in der Pizzeria „ XXXX “ durchgeführt worden sei. Dabei sei auch die bP betrete worden. Die bP habe in Folge angegeben, dass er seit 17.10.2020 Leistungen vom AMS beziehe. Ferner habe er angegeben, dass er sein seit 07.12.2020 bestehendes geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei der Pizzeria dem Arbeitsmarktservice gemeldet habe. Die Erhebungen und Abfragen durch die Finanzpolizei hätten ergeben, dass die bP seit 07.12.2020 als geringfügig Beschäftigter zur Sozialversicherung angemeldet ist und seit 17.10.2020 Leistungsbezieher des AMS sei. Eine telefonische Nachfrage der Finanzpolizei am 08.01.2021 beim AMS habe ergeben, dass die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung mit 07.12.2020 der Behörde nicht gemeldet worden sei. Ein entsprechender Strafantrag würde an das Magistrat XXXX übermittelt werden.

Mit dem Bericht wurde der belangten Behörde auch noch das bei der Betretung am 07.01.2021 ausgefüllte Personenblatt der bP sowie ein Auszug aus dem elektronischen Datenanmeldesystem der ÖGK, übermittelt.

Ferner wurde der belangten Behörde der Strafantrag der Finanzpolizei vom 13.01.2021 an den Magistrat wegen Übertretung des § 71 Abs. 2 AlVG, unberechtigte Inanspruchnahme von Leistungen, zur Kenntnis gebracht.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.01.2021 wurde der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 24 iVm § 25 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum von 11.12.2020 bis 07.01.2021 widerrufen und die bereits ausbezahlte Leistung für den Zeitraum von 11.12.2020 bis 31.12.2020 iHv € 737,73 zurückgefordert. Nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen wurde begründend ausgeführt, dass die bP am 07.01.2021 von der Finanzpolizei bei der Tätigkeit in der Pizzeria „ XXXX “ betreten worden sei und er diese Tätigkeit der belangten Behörde nicht gemeldet habe.

Am 25.01.2021 erhob die bP fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.01.2021. Begründend legte die bP dar, dass sie am 07.12.2020 eine geringfügige Tätigkeit als Küchenhilfe (im Ausmaß von rund 10 Stunden pro Woche) bei der Firma „ XXXX “ in der XXXX in XXXX XXXX begonnen habe. Der Monatslohn für diese Tätigkeit betrage € 398,35. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung neben dem Bezug von Arbeitslosengeld sei zulässig. Es sei nicht richtig, dass er diese Tätigkeit nicht gemeldet habe. Am 22. Dezember vormittags habe er zweimal erfolglos versucht, das AMS telefonisch zu kontaktieren; er habe jedoch niemanden erreicht. Auch am 27., 28., 29. Dezember sei es ihm so ergangen und er habe niemanden erreichen können. Er bitte um Nachsicht und von der Rückforderung bzw. dem Widerruf seines Arbeitslosengeldbezuges abzusehen. Er übe zulässigerweise eine geringfügige Beschäftigung neben seinem Arbeitslosengeldbezug aus. Das Arbeitslosengeld sei nur deshalb rückgefordert worden, weil er seine geringfügige Beschäftigung nicht gemeldet habe. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung mit Parteieneinvernahme.

Am 29.01.2021 wurde nach ergänzenden Ermittlungen ein Parteiengehör an die bP ausgesendet. Darin wurde ausgeführt, dass die bP seit 17.10.2020 vom AMS Arbeitslosengeld beziehe.

Seit 22.10.2020 verfüge er auch über ein aktiviertes eAMS Konto.

Am 7.1.2021 sei die bP von der Finanzpolizei XXXX bei einer Beschäftigung betreten worden und habe er zu diesem Zeitpunkt dem AMS die Aufnahme der Beschäftigung nicht bekannt gegeben gehabt. Anschließend finden sich im Parteiengehör sämtliche Unterlagen welche der belangten Behörde durch die Finanzpolizei übermittelt wurden.

Des Weiteren wurde sodann noch die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts angeführt, wonach gemäß § 50 AlVG verpflichtet sei, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, u. a. die Aufnahme einer Tätigkeit gem. § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen.

Ein „Betreten“ im Sinne des § 25 Abs. 2 AlVG liege vor, wenn dies durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden, Sozialversicherungsträgern oder durch Exekutivorgane geschieht. Wurde ein Leistungsbezieher bei solch einer Tätigkeit betreten, dann ist auf Grund der unwiderleglichen Rechtsvermutung, dass jede nicht zeitgerecht gemeldete unselbständige oder selbständige Tätigkeit, bei der der Leistungsbezieher angetroffen wird, die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen zurückzufordern. Der Tatbestand der Betretung im Sinne des Gesetzes sei auch dann erfüllt, wenn eine geringfügige Beschäftigung zwar bei der österreichischen Krankenkassa angemeldet war, diese Beschäftigung jedoch nicht der Regionalgeschäftsstelle gemeldet worden ist.

Die bP habe die Aufnahme der Beschäftigung am 7.12.2020 dem AMS nicht unverzüglich bekannt gegeben, sondern ist diese erst durch die Kontrolle durch die Finanzpolizei am 7.1.2021 dem AMS bekannt geworden, weswegen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen die belangte Behörde das Arbeitslosengeld widerrufen und rückgefordert habe. Der bP wurde letztendlich noch mitgeteilt, dass sie die Möglichkeit habe bis spätestens 10.02.2021 zum Sachverhalt schriftlich Stellung zu nehmen.

Innerhalb offener Frist langte keine Stellungnahme der bP bei der belangten Behörde ein.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2021 wurde sodann die Beschwerde vom 25.01.2021 als unbegründet abgewiesen und bestätigt, dass das Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich € 35,13 für den Zeitraum 11.12.2020 bis 31.12.2020, zurückgefordert und darüber hinaus das noch nicht ausbezahlte Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 01.01.2021 bis 07.01.2021, widerrufen werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP bei der Betretung durch die Finanzpolizei am 07.01.2021 seine Beschäftigung dem AMS nicht gemeldet habe. Erst am 8.1.2021 habe die bP dem AMS eine unselbstständige geringfügige Beschäftigung ab 7.12.2020, durch einen Anruf in der Serviceline, gemeldet. Die Bekanntgabe sei folglich erst nach Kontrolle durch die Finanzpolizei am 07.01.2021 erfolgt. Die bP verfüge seit 22.10.2020 über ein aktiviertes eAMS Konto. Folglich hätte die bP die Arbeitsaufnahme auch via eAMS Konto dem AMS unverzüglich, d.h. ohne weiteren Aufschub, bekannt geben können.

Die Ermittlungen des AMS seien der bP mit Schreiben vom 28.1.2021 zur Kenntnis gebracht worden. Die Möglichkeit der Stellungnahme haben er nicht wahrgenommen, weshalb das AMS von der Richtigkeit des ermittelten Sachverhaltes ausgehe.

Gemäß § 50 AlVG sei verpflichtet, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, die Aufnahme einer Tätigkeit gem. § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen.

Im Beschwerdeverfahren habe die bP zu dem für die Entscheidung relevanten Sachverhalt

angegeben, dass er versucht habe, die Beschäftigung am 22.12.2020, 27.12.2020, 28.12.2020 und 29.12.2020 dem AMS telefonisch bekannt zu geben, jedoch niemanden erreicht habe. Da die bP auch über ein aktiviertes eAMS-Konto verfüge, hätte er die Beschäftigungsaufnahme dem AMS unverzüglich, d.h. ohne weiteren Aufschub, bekannt geben können. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen widerrufe das AMS daher das Arbeitslosengeld für die Dauer von 11.12.2020 bis 7.1.2021.

Das in der Zeit vom 11.12.2020 bis 31.12.2020 an die bP ausbezahlte Arbeitslosengeld in der Höhe von insgesamt € 737,73 werde von ihm zurückgefordert (Arbeitslosengeld tgl. € 35,13x21 Tage = € 737,73).

Die Beschwerdevorentscheidung wurde der bP am 16.02.2021 durch Hinterlegung zugestellt.

Am 25.02.2021 erfolgte fristgerecht der Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte die bP aus, dass er hinsichtlich der Gründe für die Rechtswidrigkeit der Entscheidung und seines Begehrens auf seine Beschwerde vom 25.1.2021 verweisen würde und er die Anmeldung bei der ÖGK vom 7.12.2020 und die Einzelgesprächsnachweise seines Handys beilege. Er habe mehrfach versucht die Beschäftigung beim AMS zu melden, dies sei auch in den Einzelgesprächsnachweisen ersichtlich. Er habe sowohl am 22.12.2020 sowie am 28.12.2020 mehrfach beim AMS angerufen, um seine geringfügige Beschäftigung zu melden, jedoch hätte er leider niemanden erreichen können. Zusätzlich sei aus der Anmeldung bei der ÖGK vom 7.12.2020 ersichtlich, dass er mit 7.12.2020 als geringfügig Beschäftigter angemeldet worden sei. Diese Anmeldung habe er ebenfalls beigelegt. Er ersuche daher nochmals um Nachsicht und vom Widerruf bzw. der Rückforderung des Arbeitslosengeldes abzusehen.

Am 05.03.2021 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

2.0.    Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.

Die bP brachte als Beschwerdegründe vor, dass er am 07.12.2020 eine geringfügige Beschäftigung im Ausmaß von rund 10 Stunden pro Woche aufgenommen habe. Der Monatslohn für diese Tätigkeit betrage € 398,35. Er sei auch zur Sozialversicherung angemeldet worden. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung neben dem Bezug von Arbeitslosengeld sei zulässig. Er habe am 22. 12.2020 vormittags zweimal erfolglos versucht, das AMS telefonisch zu kontaktieren; er habe jedoch niemanden erreicht. Am 27., 28., 29.Dezember habe er nochmals angerufen und niemanden erreicht. Den Gesprächsnachweis seines Handys mit der Nummer XXXX hat er als Beweis in Vorlage gebracht.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und darauf basierend schlüssig dargestellt, weshalb die Behörde im konkreten Fall aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen der Anspruch des Arbeitslosengeldes für die Dauer von vier Wochen widerrufen und für den Zeitraum von 11.12.2020 bis 31.12.2020 den bereits ausbezahlten Betrag von € 737,73 (21 Tage à Tagsatz 35,13) zurückgefordert hat; das ho. Gericht schließt sich diesen Ausführungen an.

Das BVwG hat dazu erwogen:

Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ist eine Person, welche Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Diese Meldeverpflichtung besteht auch im Fall der Aufnahme einer geringfügigen oder befristeten Tätigkeit.

Auf diese Verpflichtung wird eine beim AMS als arbeitslos gemeldete Person sowohl in der Betreuungsvereinbarung als auch im bundeseinheitlichen Formular für Leistungen und im bundeseinheitlichen Formular für Mitteilungen hingewiesen.

Der Zweck des § 50 Abs 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen können, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (VwGH 27.4.2011, 2008/08/0141).

Ferner ordnet § 25 Abs. 2 AlVG ausdrücklich an, dass wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten wird, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat, so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) ist für zumindest vier Wochen zurückzufordern.

Folglich ist es unerheblich, wenn die bP ausführt, dass er lediglich eine geringfügige Beschäftigung ausübe und die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung neben dem Bezug von Arbeitslosengeld zulässig sei.

Denn wie bereits die belangte Behörde ausführte, gilt im Fall der Betretung durch öffentliche Organe bei Verletzung der Meldepflicht die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist.

Gegenständlich ergibt sich, dass die bP am 07.01.2021 durch die Finanzpolizei bei einer nach dem AlVG anzeigepflichtigen Beschäftigung betreten wurde und er diese Beschäftigung während des Bezugs von Arbeitslosengeld, zu diesem Zeitpunkt, nicht bei der belangten Behörde gemeldet hatte. Erst am Tag nach der Kontrolle, am 08.01.2021, meldete die bP die geringfügige Beschäftigung durch einen Telefonanruf in der Serviceline der Behörde. Auch konnte in Folge festgestellt werden, dass die bP seit 07.12.2020 beim durch die Finanzpolizei kontrollierten Dienstgeber als geringfügig beschäftigter Arbeiter angestellt ist und zur Sozialversicherung angemeldet ist.

Hinsichtlich des Vorbringens der bP: er habe am 22.12.2020 zweimal und in Folge auch am 27.,28. und 29.12.2020 beim AMS angerufen um die Tätigkeit zu melden, er habe jedoch die belangte Behörde nicht erreicht, ist zum einen auf die Ausführungen der belangten Behörde hinzuweisen, dass der bP bei einer tatsächlichen Absicht die Beschäftigung anzuzeigen, jedenfalls auch weitere Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung gestanden wären. Durch den von der bP vorgelegten Einzelgesprächsnachweis des Telefonanbieters werden zwar am 22.12.2020 zwei und am 27.12.2020 vier Kontakte zu der Nummer des AMS (004350904***) dokumentiert, weitere Schlüsse lassen sich daraus aber nicht ableiten. Insbesondere kann dadurch in keiner Weise auf das Motiv der bP zur Kontaktaufnahme geschlossen werde. Eine Meldung ist folglich im gegenständlichen Fall bis zum Anruf am 08.01.2021, nach dem Tag der Kontrolle, in keiner Weise dokumentiert. Folglich kann daraus nicht einmal der Wille eine Beschäftigung dem AMS zu melden abgeleitet werden und handelt es sich deshalb auch um keinen geeigneten Beweis.

Zum anderen ist das Vorbringen schon deshalb nicht geeignet die Rechtsfolgen des § 25 Abs. 2 AlVG zu verhindern, da das Gesetz auch strenge Anforderungen an die Rechtzeitigkeit der Meldung einer Beschäftigungsaufnahme stellt.

Nach dem Gesetzeswortlaut hat die Meldung unverzüglich zu erfolgen. Das bedeutet sofort wenn die Beschäftigung aufgenommen wird.

Der Begriff "unverzüglich" wurde durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 in § 50 Abs 1 und § 25 Abs 2 AlVG eingefügt; zuvor war im Gesetz eine Meldepflicht innerhalb von drei Tagen vorgesehen. Der VwGH hat durch seine Rechtsprechung in Folge klargestellt, dass jedenfalls davon auszugehen ist, dass mit dieser Änderung, da sie Missbräuche (stärker als bisher) bekämpfen sollte, auch die Anforderungen an die Frist, innerhalb der die Aufnahme einer Beschäftigung gemeldet werden sollte, gesteigert wurden. Eine Meldung innerhalb von drei Tagen ist demnach seit Mai 1996 (im Allgemeinen) nicht mehr als rechtzeitig anzusehen.

Aus diesem Grund gereicht auch das Vorbringen der bP er habe zum ersten Mal am 22.12.2020 versucht die Behörde telefonisch zu erreichen um eine Beschäftigung zu melden jedenfalls nicht zum Erfolg, da die Beschäftigung bereits am 07.12.2020 aufgenommen wurde und sohin eine Meldung am 22.12.2020 jedenfalls als verspätet anzusehen ist.

Der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 2 AlVG ist somit erfüllt; die belangte Behörde hat zu Recht eine Sperre des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 4 Wochen ausgesprochen und den Anspruch von 11.12.2020 bis 07.01.2021 widerrufen.

Da für den Zeitraum 11.12.2020 bis 31.12.2020 das Arbeitslosengeld bereits ausbezahlt wurde, wurde die bP auch zu Recht zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe des ausbezahlten Betrags von € 737,73 (21 Tage à Tagsatz 35,13) verpflichtet.

Die Rückzahlung erfolgt auf die im Bescheid angeordnete Weise.

Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war nicht abzusprechen, da die aufschiebende Wirkung durch den gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht ausgeschlossen wurde.

3.0.    Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen im Allgemeinen:

- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF

- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF

- Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF

- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

3.2. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen im Speziellen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu Spruchteil A):

3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

§ 50. AlVG

(1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.

§ 25. AlVG

(1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

(3) Wenn eine dritte Person eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.

(4) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(5) Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.

(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

(7) Abs. 4 gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen des Arbeitsmarktservice.

3.5. Der Zweck des § 50 Abs 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. VwGH 6.7.2011, 2008/08/0093; 20.4.2005, 2004/08/0073; VwGH Ra 2016/08/0062).

Unter Beachtung des § 25 Abs. 1 AlVG der bestimmt, dass der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist, können aufgrund des § 25 Abs. 2 AlVG ebenfalls nur tatsächlich ausbezahlte Leistungen nach dem AlVG zur Rückforderung vorgeschrieben werden. Für Zeiträume, in denen der Bezug noch nicht ausbezahlt wurde, ist dieser zu widerrufen. Sowohl die Rückforderung als auch der Widerruf führt zu einem Verlust der Leistung.

Zum Begriff "unverzüglich" - eingefügt in § 50 Abs 1 und § 25 Abs 2 AlVG durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 - hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27. April 2011, 2008/08/0141, ausgesprochen, dass jedenfalls davon auszugehen ist, dass mit der Änderung durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, das Missbräuche (stärker als bisher) bekämpfen sollte, auch die Anforderungen an die Frist, innerhalb der die Aufnahme einer Beschäftigung gemeldet werden sollte, gesteigert wurden. Eine Meldung innerhalb von drei Tagen (wie es nach der Rechtslage vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996 vorgesehen war) ist demnach seit Mai 1996 (im Allgemeinen) nicht mehr als rechtzeitig anzusehen. "Unverzüglich" ist sohin hier - wie auch sonst - iSv "ohne schuldhaftes Zögern" bzw "ohne unnötigen Aufschub" zu verstehen.

"Unverzüglich" ist sohin hier - wie auch sonst - iSv "ohne schuldhaftes Zögern" bzw "ohne unnötigen Aufschub" zu verstehen (VwGH 27.4.2011, 2008/08/0141).

3.6. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt und der darauf basierenden Beweiswürdigung, ist die bP am 07.01.2021 von einem Exekutivorgan (Finanzpolizei) bei einer anzeigepflichtigen Beschäftigung betreten worden, welche sie nicht gemäß § 50 AlVG unverzüglich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat. Folglich sind die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 AlVG erfüllt und gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Bereits aus der Verletzung der Meldeverpflichtung ergibt sich folglich der Eintritt der Rechtsfolgen des § 25 Abs. 2 AlVG und ist deshalb nicht relevant, ob es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt oder nicht, weil dies durch das Gesetz ausdrücklich angeordnet wird.

Die Sanktion ergibt sich bereits daraus, dass durch die unterlassene Meldung der belangten Behörde die Möglichkeit genommen wird zu prüfen ob die Anspruchsvoraussetzungen auch weiterhin vorliegen.

Der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 2 AlVG ist somit erfüllt; das Arbeitslosengeld ist aufgrund des Gesetzes für zumindest vier Wochen zurückzufordern.

Die belangte Behörde hat zu Recht eine Sperre des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 4 Wochen ausgesprochen und den Anspruch von 11.12.2020 bis 07.01.2021 widerrufen.

Da für den Zeitraum 11.12.2020 bis 31.12.2020 das Arbeitslosengeld bereits ausbezahlt wurde, wurde die bP auch zu Recht zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistungen in Höhe des ausbezahlten Betrags von € 737,73 (21 Tage à Tagsatz 35,13) verpflichtet. Die Rückzahlung erfolgt auf die im Bescheid angeordnete Weise und wird zur Gänze von den laufenden Leistungsbezügen einbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.7. Absehen von der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.

Der Sachverhalt steht aus Sicht des erkennenden Gerichtes fest und ist eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten, weswegen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Das BVwG stützt sich im Anlassfall auf die ständige und einheitliche Rechtsprechung des VwGH zu § 25 und § 50 AlVG, hinsichtlich der Rechtsfolgen bei der Unterlassung der unverzüglichen Anzeige einer Beschäftigungsaufnahme.

Aus diesem Grund ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig und wie oben detailliert ausgeführt wurde, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung diesbezüglich; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Arbeitslosengeld geringfügige Beschäftigung Meldepflicht Rückforderung Widerruf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L517.2240132.1.00

Im RIS seit

28.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten