TE Bvwg Beschluss 2021/6/30 L511 2228785-1

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Veröffentlicht am 30.06.2021
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Entscheidungsdatum

30.06.2021

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch


L511 2228785–1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über die Beschwerde von XXXX ( XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 04.12.2019, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 10.02.2020, Zahl: XXXX , beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice XXXX , vom 10.02.2020, Zahl: XXXX , behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice XXXX zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

1.       Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]

1.1.    Der Beschwerdeführer bezog verfahrensgegenständlich seit 2007 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 3,4).

1.2.    Mit Bescheid des AMS vom 04.12.2019, Zahl: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum von 28.10.2019 bis 22.12.2019 verloren habe. Der Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht wurde nicht erteilt (AZ 8).

Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Firma XXXX [im Folgenden: G] vereitelt.

1.3.    Mit Schreiben vom 03.01.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde [Bsw] gegen den oben bezeichneten Bescheid (AZ 9).

Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe beim Vorstellungsgespräch mitgeteilt, dass er keine Erfahrung in jener Tätigkeit habe. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag sei ihm nicht vorgelegt worden. Den Vorwurf der Vereitelung könne er daher nicht nachvollziehen.

1.4.    Im anschließenden Ermittlungsverfahren teilte das AMS dem Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom 21.01.2020 mit, dass seine Angabe, er könne sich einen Job als Wächter nicht vorstellen, eine Vereitelungshandlung darstelle (AZ 10). Mit Stellungnahme vom 29.01.2020 wies der Beschwerdeführer darauf hin, seine Äußerung „kann ich mir nicht vorstellen“, sei so zu verstehen, dass er bisher keine Erfahrung als Wächter habe und diese Tätigkeit von ihm noch nicht ausgeführt worden sei (AZ 12).

1.5.    Mit Beschwerdevorentscheidung [BVE] vom 10.02.2020, Zahl: XXXX , zugestellt am 30.11.2020, wies das AMS die am 08.01.2020 eingelangte Beschwerde ab (AZ 14).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Dienstverhältnis bei G sei nicht zustande gekommen, da der Beschwerdeführer im Bewerbungsgespräch angegeben habe, sich eine Beschäftigung im Security-Bereich nicht vorstellen zu können. Dadurch habe er das Bewerbungsverfahren bereits in einem frühen Stadium beendet, da er kein Interesse an der angebotenen Beschäftigung gezeigt habe. Laut Stellenbeschreibung sei für die Erlangung jener Beschäftigung bereits vorhandene Erfahrung in jenem Bereich keine Voraussetzung gewesen.

1.6.    Mit Schreiben vom 19.02.2020 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 5).

Ergänzend führte er dabei aus, das besagte Gespräch habe in vermeintlich lockerem Gesprächsklima stattgefunden und er habe lediglich beiläufig erwähnt, eine solche Tätigkeit noch nie ausgeübt zu haben. Den Eindruck, dass er nicht interessiert sei, habe er damit keineswegs erwecken wollen. Das Gesprächsumfeld und der Zusammenhang sei vom AMS nicht berücksichtigt worden.

2.       Die belangte Behörde legte am 21.02.2020 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-14]).

2.1.    Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.10.2020 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung L511 zugewiesen (OZ 3).

II.      Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1.    Der Beschwerdeführer bezieht seit 2007 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (AZ 3, 4).

1.2.    Der Beschwerdeführer wurde am 11.10.2019 schriftlich zur Teilnahme an einer Jobbörse unter Hinweis auf den möglichen Verlust des Leistungsanspruches bei Fernbleiben aufgefordert. Gesucht wurde ein „ XXXX (m/w)“. Persönliche Bewerbungsgespräche fänden im Anschluss an die Firmenpräsentation statt, aussagekräftige Bewerbungsunterlagen (zumindest ein Lebenslauf) seien mitzubringen (AZ 11).

1.3.    Der Beschwerdeführer nahm an der Jobbörse am 28.10.2019 teil und absolvierte ein Bewerbungsgespräch.

1.4.    Am 28.10.2019 wurde folgender Aktenvermerk einer AMS-Mitarbeiterin [Orthographie im Original] angefertigt: „Betreff: Jobbörse G4S Kde war beim Bewerbungsgespräch bei G4S und hat dort bekannt gegeben, dass er sich einen Job im Security-Bereich grundsätzlich nicht vorstellen. Lebenslauf hat der Kunde abgegeben. Kde wollte beim Abklärungsschalter nur bescheid geben, was er im Gespräch gesagt hat. Ziel des Kundin ist es in der Stiftung Kaufmann zu werden.“

1.5.    Der Beschwerdeführer gab zu diesem Gespräch an, „Ich habe das noch nie gemacht, darum kann ich mir das nicht vorstellen.“; „Ich teilte mit, dass ich für diese Tätigkeit keine Erfahrung habe.“ (AZ 5, 7, 9, 12).

2.       Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1.    Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-14]). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:

?        Bezugs- und Versicherungsverlauf (AZ 3, 4)

?        Vermittlungsvorschlag (AZ 11)

?        Gesprächsnotiz des AMS vom 28.10.2019 (AZ 6)

?        Niederschrift vom 11.11.2019 (AZ 7)

?        Bescheid, Parteiengehör und Beschwerdevorentscheidung (AZ 8, 10, 14)

?        Beschwerde, Stellungnahme und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 9, 12, 5)

2.2.    Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, wobei weder der Beschwerdeführer noch das AMS diesen entgegengetreten sind.

3.       Rechtliche Beurteilung

3.1.1.  Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

3.1.2.  Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).

3.1.3.  Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 und 15 VwGVG).

3.2.    Behebung des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG

3.2.1.  Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu § 28 VwGVG verlangt es das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127; 29.04.2015, Ra 2015/20/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29).

3.2.2.  Das AMS stützt den verfahrensgegenständlichen Verlust der Notstandshilfe darauf, dass der Beschwerdeführer eine Einstellung bei G durch seine Angabe im Bewerbungsgespräch, wonach er sich einen Job im Wachdienst nicht vorstellen könne, verhindert habe.

3.2.3.  Im Hinblick auf das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses liegt verfahrensgegenständlich lediglich der Aktenvermerk einer laut Aktenvermerk nicht am Bewerbungsgespräch beteiligten AMS-Mitarbeiterin vor, dergegenüber der Beschwerdeführer die Äußerung, er könne sich ein Job im Wachdienst nicht vorstellen, getätigt habe. Weder vom potentiellen Dienstgeber G, noch von der / vom zuständigen AMS-Mitarbeiter*in, welche*r die Bewerbungsgespräche im Rahmen der Jobbörse durchgeführt hatte, wurde zum Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen des Beschwerdegespräches ein (negativer) Kommentar abgegeben.

3.2.4.  Aus den vorliegenden Unterlagen ist somit nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer – wie vom AMS behauptet – im Bewerbungsgespräch selbst angegeben hat, dass er sich einen Job im Wachdienst grundsätzlich nicht vorstellen könne, oder – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – dies lediglich in einem lockeren Gesprächssetting mit einer nicht am Auswahlverfahren beteiligten AMS-Mitarbeiterin nach dem Bewerbungsgespräche beiläufig erwähnt hat, dass er noch nie in einem Wachdienst gearbeitet hat (und sich daher diese Tätigkeit nicht vorstellen könne).

Es wäre daher Aufgabe des AMS gewesen, bei den unmittelbar Beteiligten, der Firma G und der / dem AMS-Mitarbeiter*in, der am Auswahlverfahren im Rahmen der Jobbörse beteiligt war, Erkundigungen einzuholen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer für den Job bei der G gezogen worden war.

3.2.5.  Zumal das AMS diesbezüglich weder Ermittlungen, noch Einvernahmen der unmittelbar am Geschehen beteiligten Zeug*innen durchgeführt hat, hat das AMS gegenständlich jene Ermittlungstätigkeiten unterlassen, welche für die Beurteilung des Sachverhaltes unabdingbar sind und es liegen keine Ermittlungsergebnisse vor, welche das BVwG allenfalls im Zusammenhalt mit einer durchzuführenden Verhandlung ergänzen (und zu einer meritorischen Entscheidung heranziehen) könnte (vgl. dazu VwGH 09.03.2016, Ra 2015/08/0025, mwN; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). Es wäre somit das gesamte erforderliche Ermittlungsverfahren zum zentralen Kern des Verfahrens, nämlich ob das Verhalten bzw. die Aussagen des Beschwerdeführers im Bewerbungsgespräch dazu geführt haben, den Beschwerdeführer nicht in die engere Auswahl zu ziehen, erstmalig durch das BVwG durchzuführen.

3.2.6.  Wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht iSd § 39 Abs. 2 AVG keine geeignete Schritte gesetzt hat, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können, steht die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127), weshalb gegenständlich das dem BVwG gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das AMS zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen war.

4.       Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

III.    ad B) Unzulässigkeit der Revision:

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung. Etwa jüngst zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde VwGH 30.03.2017, Ra 2014/08/0050; 09.03.2016, Ra 2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063. Zur Erforderlichkeit der Feststellung der Gewinnverteilung insbesondere VwGH 14.09.2005, 2003/08/0119 mwN

Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

Bewerbung Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Notstandshilfe Vereitelung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L511.2228785.1.00

Im RIS seit

28.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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