Entscheidungsdatum
05.07.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
L517 2240003-1/6E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Frau PACHLER als Beisitz über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX nach ergangener Beschwerdevorentscheidung XXXX , GZ: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: „AMS“ bzw. „bB“) hat mit Bescheid vom 03.12.2020 den Antrag von Frau XXXX (in der Folge „bP“) auf Arbeitslosengeld vom 25.11.2020 gem. § 6 Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) idgF iVm Art 1 lit. F, lit. Q sublit. I und ii, Art. 61, 65 Abs.2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 mangels Zuständigkeit des AMS XXXX für die Leistungsgewährung zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass keine Grenzgängereigenschaft nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorliege.
Gegen diesen Bescheid erhob die bP am 20.01.2021 Beschwerde und führte darin unter anderem aus: „Hiermit lege ich gegen den Bescheid vom 03.12.2020 mit der Zurückweisung meines Antrag auf Arbeitslosengeld vom 25.12.2020 (gemeint wohl: 25.11.2020) Widerspruch ein. Ich weiß gemäß der Rechtsmittelbelehrung, dass die Beschwerdefrist von vier Wochen abgelaufen ist...“
Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde der bP gem. § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG als verspätet zurückgewiesen. Begründend führte die bB im Wesentlichen aus, dass der Bescheid des AMS vom 03.12.2020 der bP mit einfacher Post zugestellt worden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde sei am 20.01.2021 (Datum des Mails) beim AMS XXXX eingebracht worden. Da die bP den Ablauf der Rechtsmittelfrist selbst in ihrer Beschwerde bestätigt habe und das AMS keinen Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung der Post im Zustellbezirk der bP habe, sehe es das AMS aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes als erwiesen an, dass die Zustellung des Bescheides vom 03.12.2020 – so wie es im Zustellgesetz geregelt ist – spätestens am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan erfolgt sei. Das bedeute, dass der Bescheid vom 03.12.2020 dem Zustellorgan am 04.12.2020 übergeben worden sei und nach Ablauf von drei Werktagen – unter Berücksichtigung des dazwischenliegenden Wochenendes sowie des Feiertages am 08.12.2020 – spätestens am 10.12.2020 zugestellt worden sei. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist beginne daher am 10.12.2020 und ende am 07.01.2021. Die Beschwerde vom 20.01.2021 sei daher außerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht worden und werde daher als verspätet zurückgewiesen.
Dagegen wendete sich die bP am 25.02.2021 mit einem per E-Mail eingebrachten Schriftstück, das von ihr als Widerspruch gegen die Beschwerdevorentscheidung bezeichnet wurde und ersuchte die bP um Prüfung und Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht.
Am 02.03.2021 erfolgte die Beschwerdevorlage beim BVwG.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.05.2021 wurde der bP ein Verspätungsvorhalt hinsichtlich der Beschwerde gemacht. Innerhalb der gesetzten Frist von 2 Wochen langte keine Stellungnahme der bP ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der mit 03.12.2020 datierte Bescheid wurde der bP wie bereits oben im Verfahrensgang dargelegt mit einfacher Post spätestens am 10.12.2020 zugestellt.
Die vierwöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde endete daher am Donnerstag, dem 07.01.2021.
Die Beschwerde wurde jedoch erst am 20.01.2021 – sohin eindeutig verspätet – beim AMS eingebracht, was im Übrigen von der bP auch nicht in Abrede gestellt sondern bestätigt wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien Verwaltungsakt.
Die bP führt in ihrer Beschwerde selbst an, dass ihr bewusst sei, dass die Beschwerdefrist von vier Wochen abgelaufen sei.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend das AMS XXXX .
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Im gegenständlichen Fall wurde der bP - den oben getroffenen Feststellungen folgend – der Bescheid des AMS vom 03.12.2020 spätestens am 10.12.2020 zugestellt.
Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) gilt bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt - vier Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde daher unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 26 Abs. 2 ZustG am Donnerstag, 10.12.2020 zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 AVG am Donnerstag, 07.01.2021. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 20.01.2021 - also eindeutig verspätet - beim AMS eingebracht.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.05.2021 wurde der bP ein Verspätungsvorhalt gemacht, eine Stellungnahme langte innerhalb der gesetzten Frist von 2 Wochen nicht ein.
Die Beschwerde der bP war daher als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind nicht hervorgekommen. Im gegenständlichen Fall existiert eine fallbezogene einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Berechnung von Fristen. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich ohne Abweichung auf diese Judikatur.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L517.2240003.1.00Im RIS seit
28.10.2021Zuletzt aktualisiert am
28.10.2021