TE Vfgh Beschluss 1995/2/28 V158/94

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Veröffentlicht am 28.02.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §57 Abs1 erster Satz

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags des Verwaltungsgerichtshofes auf teilweise Aufhebung eines Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes mangels eindeutiger Bezeichnung der bekämpften Verordnungsstelle

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Verwaltungsgerichtshof stellt aus Anlaß eines bei ihm (zu Zl. 93/05/0024) anhängigen Beschwerdeverfahrens mit Bezugnahme auf Art139 Abs1 B-VG (unter A22/94) den Antrag, "den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, Plandokument 5040, beschlossen vom Gemeinderat der Stadt Wien am 10. Dezember 1974, Pr.Zl. 3818/74, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 2. Jänner 1975, Nr. 1, S. 13, soweit das Grundstück Nr. 806 in EZ 35 der KG Nußdorf im 19. Wiener Gemeindebezirk betroffen ist, als gesetzwidrig aufzuheben".

2. Ein Antrag nach Art139 B-VG muß begehren, die Verordnung ihrem ganzen Inhalt nach oder bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben (§57 Abs1 erster Satz VerfGG). Der Prüfungsgegenstand muß zureichend genau umschrieben, d.h. in bezug auf Flächenwidmungspläne so beschaffen sein, daß der Rechtsunterworfene die durch ein allfälliges aufhebendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes herbeigeführte neue Rechtslage aus der Zusammenschau von planlicher Darstellung und Aufhebungskundmachung (Art139 Abs5 B-VG) eindeutig und unmittelbar (also ohne das Heranziehen etwaiger technischer Hilfsmittel wie zB des Grenzkatasters) feststellen kann (VfSlg. 11807/1988 unter Hinweis auf VfSlg. 11592/1987).

3. Der Verwaltungsgerichtshof beschränkt sein Aufhebungsbegehren auf das Grundstück Nr. 806 der KG Nußdorf. Da der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Plandokument 5040 (insbesondere) die Nummer dieses Grundstückes nicht ausweist, sondern bloß Orientierungsnummern samt der Bezeichnung der Verkehrsfläche enthält, erweist sich der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes (über dessen Begehren der Verfassungsgerichtshof bei seiner Entscheidung nicht hinausgehen darf) als unzulässig.

Der Antrag war sohin zurückzuweisen.

4. Diese Entscheidung wurde in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG ohne weiteres Verfahren getroffen.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:V158.1994

Dokumentnummer

JFT_10049772_94V00158_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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