TE Bvwg Beschluss 2021/8/11 W133 2233659-2

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Veröffentlicht am 11.08.2021
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Entscheidungsdatum

11.08.2021

Norm

BEinstG §8
VwGG §30 Abs2

Spruch


W133 2233659-2/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über den Antrag von XXXX , vertreten durch XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.07.2021, Zl. W133 2233659-2/9E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mitbeteiligte Dienstgeberin XXXX vertreten durch XXXX , den Beschluss:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 10.08.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt die revisionswerbende Partei in Ihrer Beschwerde begründend Folgendes aus:

„Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Eine sofortige Umsetzung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht geboten, da im gegenständlichen Fall zwingende öffentliche Interessen nicht vorliegen. Zwingende öffentliche Interessen würden nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn eine unmittelbare Bedrohung der öffentlichen Ordnung abzuleiten wäre. Im vorliegenden Fall ergibt sich schon aus den Umständen, dass vom Revisionswerber keine solche Gefahr oder Bedrohung ausgeht, die ein zwingendes öffentliches Interesse begründen würden (siehe etwa VwGH 30.09.2008, AW2008/05/0042; VwGH 10.07.1987, 87/08/0013).

Hingegen ist mit dem Vollzug / mit der Ausübung durch die mitbeteiligte Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber verbunden. Die mitbeteiligte Partei XXXX hat das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts insofern umgesetzt, als die Abmeldung des Revisionswerbers bei der ÖGK veranlasst wurde. Zudem hat die mitbeteiligte Partei XXXX an den Revisionswerber die Entgelte für Juni und Juli 2021 nicht mehr bezahlt (Löhne und Urlaubszuschuss). Überdies wird eine Forderung von der mitbeteiligten Partei an den Revisionswerber in Höhe von € 14.388,79 gestellt, begründet mit der Rückabwicklung der während der Dienstfreistellungszeit ausbezahlten Entgelte an den Revisionswerber. Diese Aktionen der mitbeteiligten Partei aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts haben letztlich auch zur Folge, dass der Revisionsweber derzeit „einkommenslos“ ist, also weder ein Gehalt bezieht, noch Arbeitslosengeld. Das Arbeitslosengeld wurde zwar beim AMS XXXX vom Revisionswerber vorsorglich beantragt, der Antrag jedoch mit Bescheid vom 22.04.2020 abgewiesen. Über die dagegen erhobene Beschwerde wurde bislang nicht entscheiden, zumal das AMS mit der Beschwerdevorentscheidung zuwarten will, bis das Verfahren zur Klärung der Vorfrage, ob das Dienstverhältnis nun aufrecht ist oder nicht, rechtskräftig abgeschlossen ist. Zusammengefasst ist daher nochmals auszuführen, dass der Revisionswerber derzeit ohne Einkommen und ohne Sozialversicherungsschutz (infolge der Abmeldung) leben muss.

Wird hingegen die beantragte aufschiebende Wirkung zuerkannt, hat die mitbeteiligte Partei die Verpflichtung, die Abmeldung bei der ÖGK rückgängig zu machen und ist dann die mitbeteiligte Partei auch verpflichtet, die laufenden Entgelte abzurechnen und auszubezahlen.

Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre die Effektivität des Rechtsschutzes beseitigt (VfSlg 11.1996/1986) und die Rechtsschutzfunktion der Revision an den VwGH vereitelt. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Sinne der vom VwGH entwickelten Wirksamkeitstheorie ist im vorliegenden Fall möglich und zulässig.

Zum Beweis / zur Untermauerung des Antragsvorbringens werden nachstehende Urkunden vorgelegt:
Bescheid AMS XXXX vom 22.04.2020, Beilage ./A
Schreiben der mitbeteiligten Partei XXXX an den Revisionswerber vom 26.07.2021, Beilage ./B
Aufstellung der mitbeteiligten Partei XXXX , Beilage ./C
Abmeldung bei der ÖGK, Beilage ./D
Endabrechnung (samt Beilagen), Sammelbeilage ./E

Der Revisionswerber stellt daher den Antrag, der gegenständlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Im vorliegenden Revisionsfall ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung berührt jedoch auch die Interessen der Dienstgeberin, sodass diese Entscheidung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zu begründen ist:

Der Revisionswerber bringt vor, dass die Dienstgeberin als mitbeteiligte Partei dem Revisionswerber die Entgelte für Juni und Juli 2021 nicht mehr bezahlt habe (Löhne und Urlaubszuschuss). Überdies werde bereits eine Forderung von der mitbeteiligten Partei an den Revisionswerber in Höhe von € 14.388,79 gestellt, begründet mit der Rückabwicklung der während der Dienstfreistellungszeit ausbezahlten Entgelte an den Revisionswerber. Diese Handlungen der mitbeteiligten Partei aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hätten letztlich auch zur Folge, dass der Revisionsweber derzeit „einkommenslos“ sei, also weder ein Gehalt beziehe, noch Arbeitslosengeld. Weiters habe die mitbeteiligte Partei den Dienstnehmer auch bereits bei der OEGK abgemeldet.

Dieses Vorbringen wurde vom Revisionswerber durch, der Revision beigelegte Unterlagen (insbesondere das Anschreiben der Dienstgeberin an den Revisionswerber vom 26.07.2021 sowie der abschlägige Bescheid des AMS vom 22.04.2020) auch entsprechend belegt, weshalb zum Entscheidungszeitpunkt von der Richtigkeit der Angaben auszugehen ist.

Der Revisionswerber ist somit derzeit einkommenslos und wurde auch von der OEGK abgemeldet, die mitbeteiligte Partei könnte hingegen ihre Rückforderungsansprüche aus den von ihr geltend gemachten Gehaltsabrechnungen auch zeitlich nach einer Entscheidung des Höchstgerichts über die Revision geltend machen – diesbezüglich ist nicht erkennbar, dass eine solche zeitlich nachgelagerte Rückforderung eine wirtschaftliche Gefährdung des Unternehmens der mitbeteiligten Partei zur Folge haben könnte. Gleiches gilt für die vorläufige Weiterbezahlung des Gehalts bis zur abschließenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch dieses zwischenzeitlich bezahlte Gehalt könnte im Falle des Obsiegens der mitbeteiligten Partei gemeinsam mit den bisher geforderten Rückforderungsansprüchen auch zeitlich nach einer Entscheidung des Höchstgerichts über die Revision geltend gemacht werden. Der Revisionswerber hatte in der Verhandlung am 16.06.2021 angegeben, dass er über 50%-iges Eigentum (gemeinsam mit seiner Ehegattin) an seinem Wohnhaus verfügt und keine Schulden hat, sodass eine Rückforderungsmöglichkeit zeitlich nach einer Entscheidung des Höchstgerichts über die Revision zum Entscheidungszeitpunkt auch nicht aussichtslos erscheint.

Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der mitbeteiligten Partei wäre mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses vor der abschließenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Interessenabwägung öffentliche Interessen Revision unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W133.2233659.2.01

Im RIS seit

28.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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