Entscheidungsdatum
18.08.2021Norm
AlVG §17Spruch
L525 2243631-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Heinrich REINTHALER und Monika DANILKOW über die Beschwerde von XXXX , VersNr.: XXXX gegen den Bescheid des AMS Steyr vom 23.3.2021 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des AMS Steyr vom 01.06.2021, GZ. LGSOÖ/Abt.2/2021-0566-4-005230-EE, betreffend Geltendmachung der Notstandshilfe nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
und beschlossen:
C) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des AMS vom 20.08.2020 darauf hingewiesen, dass sein am 01.08.2020 begonnener Leistungsbezug des Arbeitslosengeldes in Höhe von € 38,29 tgl. mit 26.02.2021 ablaufe.
Mit Schreiben des AMS vom 10.02.2021 erging die Mitteilung, dass der Anspruch des Beschwerdeführers am 26.02.2021 ende und für eine unterbrechungsfreie Zahlung eine neuerliche Antragstellung bis spätestens 01.03.2021 erforderlich sei.
Mit Bescheid vom 23.03.2021 erkannte das AMS dem Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ab dem 19.03.2021 zu. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer habe erst mit 19.03.2021 einen Antrag auf Notstandshilfe gelten gemacht, weshalb ihm ab ebendiesem Tag die Leistung auch entsprechend gebühre.
Der Beschwerdeführer erhob am 06.04.2021 fristgerecht Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid. Darin bestätigte er eingangs, am 11.02.2021 über sein eAMS-Konto eine Nachricht bezüglich des bevorstehenden Bezugsendes des Arbeitslosengeldes erhalten zu haben. Im Zuge des Telefongespräches am 16.02.2021 habe man "über die Betreuungsvereinbarung, Leistungen bzw geringfügige Beschäftigung (die der Beschwerdeführer neulich aufgenommen habe, Anm.) gesprochen". Dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Notstandshilfe stellen müsse, sei ihm im Zuge des Telefonates nicht gesagt worden, worauf er glaubte, "es sei alles in Ordnung". Beim weiteren Anruf am 19.02.2021 habe er das "Missverständnis" erklärt und daraufhin den entsprechenden Antrag gestellt. Nun fehle ihm das "AMS Geld" (gemeint: Notstandshilfe) im Zeitraum vom 26.02.2021 – 19.03.2021.
In Entsprechung des Schreibens des AMS vom 24.04.2021 über die Gewährung des Parteiengehörs, erstatte der Beschwerdeführer fristgerecht am 11.05.2021 schriftliche Stellungnahme. Darin monierte er abermals, dass er im Zuge des Telefongespräches mit dem AMS am 16.02.2021 "nicht darauf hingewiesen wurde, den Antrag zu stellen bzw. dass dieser ausläuft". Die verspätete Antragstellung sehe er darin begründet, dass er vor Corona "immer alles persönlich" mit seinem Betreuer abgeklärt habe.
Er habe alle seine persönlichen Termine eingehalten und konkrete Anweisungen bekommen, wann sein Anspruch auslaufe bzw. wann er diesen erneut beantragen müsse. Aufgrund der Digitalisierung und der fehlenden persönlichen Betreuung vor Ort, habe er telefonische Auskunft erhalten, wonach "das alles automatisch" weiterlaufe. Dies habe er – wie sich später herausstellte – missverstanden, da lediglich die Betreuungsvereinbarung, nicht jedoch die Antragstellung automatisch verlängert werde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.06.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe am 19.03.201 beantragt worden sei, weshalb der Leistungsanspruch aufgrund der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ab 19.03.2021 gebühre. Ein nachvollziehbares und schlüssig dokumentiertes fehlerhaftes Verhalten von Seiten der Mitarbeiter des AMS bezüglich einer schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft liege nicht vor.
Mit 16.06.2021 persönlich bei der belangten Behörde eingebrachtem Vorlageantrag, führte der Beschwerdeführer aus, er habe im Telefonat am 16.02.2021 - im Hinblick auf das nahende Leistungsbezugsende - ausdrücklich nachgefragt, "welche Schritte nun [von mir] zu setzen sind, damit ich nicht den Leistungsbezug verliere", worauf ihm die Mitarbeiterin versicherte, dass dies für die nächsten 6 Monate "automatisch weiterlaufen" würde. Aufgrund dessen habe er den Antrag erst verspätet eingebracht; und dies erst, nachdem er von seinem AMS-Betreuer auf den fehlenden Antrag aufmerksam gemacht worden sei. Der Beschwerdeführer beantragte ferner die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Am 22.06.2021 legte die belangte Behörde die Akten des Verfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer bezog seit dem 01.08.2020 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 20.08.2020 (gelesen am 25.08.2021) und mit Schreiben vom 10.02.2021 (gelesen am 15.02.2021) über das bevorstehende Leistungsende, sowie über die notwendigen Schritte zur Sicherstellung einer unterbrechungsfreien Zahlung verständigt.
Der Beschwerdeführer machte am 19.03.2021 seinen Anspruch auf Notstandshilfe geltend.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des AMS Steyr.
Die getroffenen Feststellungen, insbesondere jene über den Leistungszeitraum, die erfolgte Mitteilung über das baldige Leistungsende, sowie den Leistungsbeginn der Notstandshilfe gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor und werden sämtliche Aktenstücke bedenkenlos der gegenständlichen Entscheidung zugrundgelegt.
Die erst mit 19.03.2021 erfolgte Geltendmachung des Anspruchs auf Notstandshilfe geht eindeutig aus dem vorgelegten Antrag hervor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 130/2020 lautet auszugsweise wie folgt:
"Beginn des Bezuges
§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
[…]
Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen.
Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2) Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.
(3) Abweichend von Abs. 1 gilt:
1. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, daß hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.
2. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.
3. Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
4. Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
(4) Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.
(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.
§ 47. (1) Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anerkannt, so ist der bezugsberechtigten Person eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die bezugsberechtigte Person, wenn sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden ist, das Recht hat, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird der Anspruch nicht anerkannt oder binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung ein Bescheid verlangt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, so liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
(2) Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, sind von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren. Insbesondere muss jeweils die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen eindeutig bekannt gegeben werden.
[…]"
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. § 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit § 17 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 3 AlVG - weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH etwa das Erk. vom 9.7.2015, Zl. Ra 2015/08/0037, mwN).
Aus der angeführten Rechtsprechung des Höchstgerichtes ergibt sich eindeutig, dass selbst schuldhaft falsche Auskünfte (bzw. das Unterlassen einer wie auch immer gearteten Information) seitens des AMS, die zu einer verspäteten Antragstellung führen, zu keiner rückwirkenden Geltendmachung und Auszahlung des Arbeitslosengeldes führen. Eine Rechtsschutzlücke ergibt sich dadurch nicht, da der Beschwerdeführer auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen verwiesen wird.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §§ 17 Abs. 1 iVm. 46 Abs. 1 AlVG erst am 19.03.2021 geltend gemacht, weshalb die belangte Behörde antragsgemäß auch ab 19.03.2021 Notstandshilfe zugesprochen hat.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihn die belangte Behörde im Telefonat vom 16.02.2021 über die erforderliche Antragstellung hätte informieren müssen, ist zu entgegen, dass der Beschwerdeführer spätestens am 15.02.2021 – der Tag, an dem der Beschwerdeführer das Schreiben vom 10.02.2021 betreffend das Ende des Leistungsbezuges nachweislich gelesen haben muss – hiervon Kenntnis erlangt hat. Darüber hinaus enthielt bereits das Schreiben vom 20.08.2020 (gelesen am 25.08.2020) nicht nur Angaben über das Enddatum des Leistungsbezuges, sondern auch den ausdrücklichen – und aufgrund der Wichtigkeit gar mit einem Rahmen versehenen – Hinweis, dass für die Weitergewährung einer Leistung neuerliche Antragstellung von Nöten ist.
Abgesehen davon, kann es nicht als Aufgabe der belangten Behörde angesehen werden, dem Beschwerdeführer wiederholt auf die Notwendigkeit der fristgerechten Antragstellung hinzuweisen, sondern ist es – entsprechend dem Antragsprinzip des AlVG – die Aufgabe des Sozialleistungsempfängers, sich über die notwendigen Schritte zu informieren.
Ob die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht auf die erforderliche Antragstellung hingewiesen habe, worauf er wähnte, alles sei "in Ordnung" oder – wie später vom Beschwerdeführer im Vorlageantrag behauptet – diese gar die fehlerhafte Auskunft erteilt habe, alles würde "automatisch" für die nächsten sechs Monate weiterlaufen, ist in Anbetracht der eingangs zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sowie der vorstehend erörterten Aspekte nicht entscheidungsrelevant, sodass nähere Feststellungen hierzu unterbleiben konnten. § 17 Abs. 4 AlVG richtet sich im Übrigen an die belangte Behörde und nicht an das Verwaltungsgericht.
3.3 Aufschiebende Wirkung
Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die Vorheriger aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine Vorheriger ausschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."
Der Beschwerdeführer stellte im Vorlageantrag vom 16.06.2021 einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerdevorentscheidung bzw. Beschwerde enthält jedoch keinen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, sodass – ausweislich der oben zitierten Bestimmung des § 13 Abs 1 VwGVG – von einer bereits von Gesetzes wegen eingetretenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde auszugehen ist. Der Antrag war daher zurückzuweisen.
3.4 Absehen von der mündlichen Beschwerdeverhandlung:
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragte, bestand aus Sicht des erkennenden Gerichtes dafür auch keine Notwendigkeit. Die unbestrittene Feststellung der Antragstellung am 19.03.2021 wurde nicht bestritten und zum anderen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt keine gegenteiligen Hinweise. Aus der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich eindeutig, dass § 46 AlVG die Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe abschließend regelt und auf die Anwendung des § 17 Abs. 4 AlVG kein Rechtsanspruch besteht. Gegenständlich ging es daher ausschließlich um die Lösung einer Rechtsfrage und war eine mündliche Verhandlung nicht notwendig um den ohnehin unstrittigen Sachverhalt weiter zu klären.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Antragsprinzip aufschiebende Wirkung Fristablauf Geltendmachung Notstandshilfe ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L525.2243631.1.00Im RIS seit
28.10.2021Zuletzt aktualisiert am
28.10.2021