Entscheidungsdatum
23.08.2021Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W104 2208964-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , Außenstelle XXXX , vom 1.10.2018, Zl. 1121428204-160956678, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.6.2021 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 23.8.2022 erteilt.
IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 6.7.2016 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 7.7.2016 zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz zurück. Dies begründete er damit, dass sein Zielland Deutschland sei, da dort sein Cousin und seine Freunde leben würden.
3. Am 8.7.2016 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
4. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 9.7.2016 gab der Beschwerdeführer an, er sei am XXXX in der afghanischen Hauptstadt Kabul geboren, afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und hänge der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams an. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern, vier Schwestern und ein Bruder seien nach wie vor in Afghanistan aufhältig. Zum Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, er habe seine Heimat wegen einer Feindschaft verlassen, da bereits zwei Brüder seines Vaters getötet worden seien. Der Beschwerdeführer habe Angst, ebenfalls getötet zu werden.
5. Aufgrund von Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Handwurzelröntgen zur Bestimmung des Knochenalters an, dem sich der Beschwerdeführer am 20.7.2016 unterzog. Laut Röntgenbefund seien sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen. Am Radius zeige sich eine zarte Epiphysennarbe. Weiter holte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein rechtsmedizinisches Sachverständigengutachten zum Lebensalter des Beschwerdeführers ein, wonach das spätestmögliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers der XXXX sei. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum sei mit dem festgestellten höchstmöglichen Mindestalter vereinbar.
6. Mit Schreiben vom 28.6.2018 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand 30.1.2018) zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme.
7. Am 17.7.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Hier gab der Beschwerdeführer eingangs an, seine Eltern, vier Schwestern und ein Bruder würden nach wie vor in der Stadt Kabul leben. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, er habe Afghanistan wegen einer Blutrache verlassen, die ihren Ursprung vor 28 Jahren genommen habe. Damals sei es zu einem Streit um ein Grundstück im Distrikt XXXX zwischen zwei Onkeln und fünf Feinden gekommen. Im Zuge dieses Streits sei ein Onkel verletzt worden, nachdem ihn die fünf Feinde einen Hügel hinabgestoßen hätten. Der zweite Onkel sei wütend nach Hause gegangen, habe eine Waffe geholt und den Sohn des Mannes, der den anderen Onkel vom Hügel gestoßen habe, erschossen. Anschließend sei der Onkel in den Iran geflohen. Damals sei der Vater des Beschwerdeführers klein gewesen. Aufgrund des Krieges in Afghanistan seien der Vater und sämtliche weiteren Verwandten schließlich nach Pakistan geflüchtet. Der Onkel, welcher den Sohn eines Feindes erschossen habe und in den Iran geflüchtet sei, habe schließlich ebenfalls nach Pakistan kommen wollen. Bei diesem Unterfangen sei er jedoch von einem Auftragnehmer mit einem Messer in Pakistan erstochen und vermutlich von den Feinden umgebracht worden. Die Leiche des Onkels sei in Pakistan geborgen und begraben worden. Nach einiger Zeit seien die Verwandten des Beschwerdeführers nach Afghanistan zurückgekehrt. Dort sei es wieder zu Auseinandersetzungen mit den Feinden gekommen. Ein Onkel mütterlicherseits des Vaters des Beschwerdeführers habe jemanden aus der Familie der Feinde auf einer Hochzeitszeremonie erschossen. In der Nähe habe sich eine (nichtstaatliche) Polizeistation befunden, welche bemerkt habe, dass jemand erschossen worden sei. Daraufhin hätten die Polizisten auf Personen im Ort geschossen. Dabei sei der Onkel des Vaters mütterlicherseits ebenfalls erschossen worden. Einige Monate später sei der älteste Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers mit 18 Kugeln von zwei Personen erschossen werden. Der Cousin des Vaters habe versucht, den Feind umzubringen. Allerdings wisse der Beschwerdeführer nicht, ob ihm dies gelungen sei. Nunmehr seien die Enkelkinder der Feinde erwachsen, weshalb die Familie Angst vor der Rache der Feinde habe. Der Vater des Beschwerdeführers sei bereits in seiner Tischlerei angegriffen worden, wo er ab und zu übernachte. Damals seien zwei Personen in der Nacht in die Tischlerei gekommen, um den Vater umzubringen. Der Vater habe laut geschrien, wodurch die Nachbarn auf den Vorfall aufmerksam geworden und die Angreifer geflüchtet seien. Der Beschwerdeführer wisse, dass die Feinde noch immer auf Rache aus seien. Da der Beschwerdeführer der älteste Sohn der Familie sei, sei er geflüchtet.
8. Mit Schreiben vom 3.9.2018 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand 29.6.2018) zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme.
9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1.10.2018, zugestellt am 2.10.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen (gemeint: 14 Tagen) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei keiner konkreten Gefährdung oder Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, Afghanistan wegen einer Blutrache verlassen zu haben. Allerdings sei nach Angaben des Beschwerdeführers seit 27 Jahren niemand mehr umgebracht worden. Eine zeitliche Relevanz des Vorbringens könne damit nicht erkannt werden. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Vater vor etwa fünfeinhalb Jahren in seiner Tischlerei überfallen worden sei, sei anzumerken, dass der Vater des Beschwerdeführers die Täter selbst nicht erkannt habe. Dass der Vater nicht umgebracht worden sei, spreche dafür, dass es sich um Räuber und nicht um die vermeintlichen Gegner der Familie gehandelt habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Vater des Beschwerdeführers seit diesem Vorfall unbehelligt in Afghanistan leben könne. Der Beschwerdeführer selbst sei seinen Angaben zufolge in Afghanistan weder konkret bedroht worden, noch sei es zu Verfolgungshandlungen gegen seine Person gekommen. Insgesamt lasse sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine konkrete Gefährdung seiner Person ableiten. Auffällig sei zudem, dass der Beschwerdeführer eine Vielzahl sicherer Staaten durchquert habe, bevor er in Österreich seinen Asylantrag gestellt habe. Diesen Asylantrag habe der Beschwerdeführer zunächst zurückgezogen, weil er nach Deutschland weiterreisen habe wollen. Dies zeige, dass dem Beschwerdeführer die eigene Wahl eines Ziellandes wichtiger gewesen sei als der Schutz vor Verfolgung. Insgesamt gehe die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer Afghanistan lediglich verlassen habe, um seine Lebensbedingungen zu verbessern. Eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr habe nicht festgestellt werden können. Zwar könne der Beschwerdeführer aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage nicht in seine Herkunftsprovinz Kabul zurückkehren; mit Herat (Stadt) und Mazar-e Sharif stünden ihm jedoch zumutbare Schutzalternativen zur Verfügung.
10. Dagegen richtet sich die am 23.10.2018 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche Beschwerde, welche nach einer Zusammenfassung des Sachverhaltes, des Fluchtvorbringens und des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen ausführt, der Beschwerdeführer sei von asylrelevanter Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie betroffen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, Behörden und Gerichte seien nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor dieser asylrelevanten Verfolgung zu schützen. Aus den Länderberichten ergebe sich, dass Blutrache auch erst Jahrzehnte später ausgeführt werden könne. Der Beschwerdeführer müsse daher auch Jahre nach der Tat noch Angst haben. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe für den Beschwerdeführer nicht, da der Feindeskreis sehr groß und überall in Afghanistan angesiedelt sei. Der Beschwerdeführer sei daher an keinem Ort Afghanistans sicher.
11. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Entscheidung vorgelegt.
12. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.2.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der erkennenden Gerichtabteilung zugewiesen.
13. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte mit Schreiben vom 11.3.2021 eine mündliche Beschwerdeverhandlung für den 16.4.2021 an, brachte Länderberichte in das Verfahren ein und gab dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme.
14. Mit Schreiben vom 6.4.2021 ersuchte die Betreuerin des Beschwerdeführers um Verschiebung der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Der Beschwerdeführer befinde sich derzeit wegen einer Erkrankung an Tuberkulose im Krankenhaus. Es sei ihm daher nicht möglich, den Termin einzuhalten.
15. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte die für 16.4.2021 angesetzte Verhandlung mit Schreiben vom 6.4.2021 ab.
16. Mit Schreiben vom 3.5.2021 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung für den 15.6.2021 an, brachte Länderberichte in das Verfahren ein und gab dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme.
17. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 9.6.2021 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt und um Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls ersucht.
18. Mit Schriftsatz vom 15.6.2021 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein Konvolut an Unterlagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie zu seiner Integration.
19. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts am 15.6.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der mündlichen Verhandlung fern. In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und hielt sein Vorbringen einer Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat durch Feinde seiner Familie wegen einer Blutfehde aufrecht.
20. Mit Schreiben vom 17.6.2021 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde Parteiengehör zur aktuellen Version des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation (Stand: 11.6.2021). Insbesondere wurde die belangte Behörde aufgefordert, vor dem Hintergrund der aktuellen Informationen zur Sicherheitslage, Ernährungssicherheit und zum Arbeitsmarkt zu begründen, ob die Rückkehrentscheidung im angefochtenen Bescheid unter Zugrundelegung einer belastbaren Prognose über den Weiterbestand der Regierungsgewalt in Afghanistan aufrechterhalten werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative im Lichte der Judikatur nur dann zur Verfügung stehe, wenn eine ausreichend sichere Prognose über das grundsätzliche stabile Weiterbestehen der staatlichen Ordnung in Mazar-e Sharif, Herat und unter Umständen auch in Kabul getroffen werden könne. Für das Einlangen der Stellungnahme wurde den Parteien eine Frist von 14 Tagen eingeräumt.
21. Am 18.6.2021 langte eine Vollmachtbekanntgabe der BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH für den Beschwerdeführer beim erkennenden Gericht ein.
22. Am 30.6.2021 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, die Gewalt durch die Taliban habe seit der Ankündigung des Abzugs der US-Truppen deutlich zugenommen. Seit Mitte April hätten die Taliban mehr als 60 afghanische Distrikte erobert. Die Kampfhandlungen hätten stark zugenommen, auch Mazar-e Sharif werde bereits belagert. Angesichts des Truppenabzugs und des Vormarsches der Taliban könne auch in Bezug auf Herat (Stadt) nicht davon ausgegangen werden, dass die staatliche Kontrolle mittel- bzw. langfristig gewahrt bleibt. Die Anzahl ziviler Opfer in Afghanistan sei deutlich angestiegen. Insgesamt sei eine sichere Rückkehr des Beschwerdeführers nicht gewährleistet.
Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:
? Bestätigung der XXXX über Teilnahme an einem Deutschkurs im Zeitraum 1.8.2016 bis 7.11.2016 vom 7.11.2016;
? Schulbesuchsbestätigung des XXXX vom 9.3.2017;
? Bestätigung über Teilnahme am Lehrgang für Jugendliche mit geringen Kenntnissen der Unterrichtssprache Deutsch an AHS („Übergangslehrgang“) des XXXX vom 30.6.2017;
? Mitteilung der XXXX betreffend Besuch der Übergangsklasse im Schuljahr 2017/18 vom 30.6.2017;
? Übergangsstufe am XXXX vom 29.6.2018
? Schulbesuchsbestätigung des XXXX vom 29.9.2017;
? Schulbesuchsbestätigung des XXXX vom 22.2.2018;
? Bestätigung über Teilnahme am Lehrgang Übergangsstufe für Jugendliche mit geringen Kenntnissen der Unterrichtssprache Deutsch am XXXX vom 29.6.2018;
? Bestätigung der Schutzgebietbetreuung „ XXXX “ des Landes XXXX betreffend gemeinnützige Arbeit im Jahr 2019 vom 17.8.2019;
? Bestätigung von „ XXXX “ der Stadtgemeinde XXXX betreffend gemeinnützige Tätigkeit im Zeitraum Dezember 2019 bis Februar 2020 vom 10.6.2021;
? Bestätigung der XXXX betreffend Begleitung des Beschwerdeführers im Rahmen der „Case & Care Management Betreuung“ vom 4.6.2021;
? Konvolut medizinischer Unterlagen;
? zwei Lichtbilder.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
? Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl;
? Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht;
? Einsichtnahme in folgende vom Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Berichte:
- Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation, Stand 11.6.2021;
- European Asylum Support Office (EASO): Country Guidance: Afghanistan, Dezember 2020;
https://easo.europa.eu/sites/default/files/Country_Guidance_Afghanistan_2020_0.pdf;
- European Asylum Support Office (EASO): Country of Origin Information Report: Afghanistan, Individuals targeted by armed actors in the conflict, December 2017;
https://www.easo.europa.eu/information-analysis/country-origin-information/country-reports;
- European Asylum Support Office (EASO): Bericht Afghanistan Netzwerke (Übersetzung durch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation), Stand Jänner 2018;
https://www.easo.europa.eu/information-analysis/country-origin-information/country-reports
- Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 31.5.2018;
- ACCORD, Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Afghanistan: Covid-19, 5.6.2020;
https://www.ecoi.net/de/dokument/2031621.html
- ACCORD, Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Masar-e Sharif und Umgebung; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie, 30.4.2020;
https://www.ecoi.net/de/dokument/2030099.html
- ACCORD, Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Herat; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie, 23.4.2020;
https://www.ecoi.net/de/dokument/2030080.html;
- Ecoi.net – European Country of Origin Information Network: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Fähigkeit der Taliban, Personen (insbesondere Dolmetscher, die für die US-Armee gearbeitet haben) in ganz Afghanistan aufzuspüren und zu verfolgen (Methoden; Netzwerke), 15.2.2013;
- Landinfo, Informationszentrum für Herkunftsländer: Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne (Arbeitsübersetzung durch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staaten-dokumentation), 23.8.2017; https://landinfo.no/asset/3590/1/3590_1.pdf;
- European Asylum Support Office (EASO): Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan – Rekrutierung durch bewaffnete Gruppen, September 2016;
https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/Afghanistan_Recruitment_German.pdf
- Landinfo, Informationszentrum für Herkunftsländer: Afghanistan: Rekrutierung durch die Taliban (Arbeitsübersetzung durch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation), 29.6.2017;
https://landinfo.no/asset/3588/1/3588_1.pdf;
? Einsichtnahme in folgende Berichte und Informationen zur aktuell maßgeblichen Sicherheitslage in Afghanistan nach dem Abzug der internationalen Truppen:
- Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation, Stand 11.6.2021;
- Kurzinformation der Staatendokumentation – Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan, Stand 19.7.2021;
https://www.ecoi.net/en/file/local/2056250/2021-07-19_KI_Afghanistan.pdf;
- Kurzinformation der Staatendokumentation – Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan, Stand 2.8.2021;
https://www.ecoi.net/en/file/local/2057229/2021_08_02_AFGH_KI.pdf;
- United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA): United Nations Compound in Herat Attacked, 30.7.2021;
https://unama.unmissions.org/united-nations-compound-herat-attacked;
- Human Rights Watch (HRW): Afghanistan: Mounting Taliban Revenge Killings;
https://www.hrw.org/news/2021/07/30/afghanistan-mounting-taliban-revenge-killings;
- FDD’s Long War Journal (LWJ): Mapping Taliban Contested and Controlled Districts in Afghanistan;
https://www.longwarjournal.org/mapping-taliban-control-in-afghanistan;
- UNICEF: Afghanistan: Mindestens 27 Kinder getötet und 136 verletzt in den letzten 72 Stunden, 9.8.2021;
https://www.unicef.de/informieren/aktuelles/presse/2021/afghanistan-gewalt-eskaliert/246258;
- Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN OCHA): Afghanistan – Weekly Humanitarian Update, 19 – 25 July 2021;
https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/afghanistan_humanitarian_weekly_28_july_2021-2.pdf;
- Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN OCHA): Afghanistan – Weekly Humanitarian Update, 26 July – 1 August 2021;
https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/afghanistan_humanitarian_weekly_3_aug.pdf;
- Medienberichte und Zeitungsartikel:
? orf.at 17.6.2021: Mehr als 20 Spezialkräfte in Afghanistan getötet;
https://orf.at/stories/3217730/;
? orf.at 21.6.2021: Taliban setzen Eroberungszug fort;
https://orf.at/stories/3218260/;
? ARD tagesschau 9.7.2021: Taliban nehmen wichtige Handelsorte ein;
https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-taliban-155.html;
? orf.at 13.7.2021: Afghanistans Sicherheitskräfte straucheln;
https://orf.at/stories/3220887/;
? DerStandard.at 20.7.2021: Raketen stören Gebet in afghanischem Präsidentenpalast;
https://www.derstandard.at/story/2000128305692/raketen-nahe-praesidentenpalast-in-kabul-waehrend-gebet-eingeschlagen;
? DerStandard.at 29.7.2021: Afghanistan steht laut USA vor „existentieller Krise“;
https://www.derstandard.at/story/2000128545193/afghanistan-steht-laut-usa-vor-existenzieller-krise;
? TheGuardian.com 31.7.2021: Herat residents fear Taliban in their homes and workplaces as it masses outside city;
https://www.theguardian.com/world/2021/jul/31/herat-residents-fear-taliban-in-their-homes-and-workplaces-as-it-masses-outside-city;
? DerStandard.at 31.7.2021: Taliban greifen afghanische Provinzhauptstädte an;
https://www.derstandard.at/story/2000128604362/taliban-greifenafghanische-provinzhauptstaedte-an;
? TheGuardian.com 1.8.2021: Resurgent Taliban escalates nationwide offensive in Afghanistan;
https://www.theguardian.com/world/2021/aug/01/resurgent-taliban-escalates-nationwide-offensive-in-afghanistan;
? ToloNews.com 2.8.2021: Clashes Ongoing in Herat City for 6th Day;
https://tolonews.com/afghanistan-173927;
? DerStandard.at 2.8.2021: Afghanistans Präsident macht raschen US-Abzug für Lage verantwortlich;
https://www.derstandard.at/story/2000128626333/afghanistan-praesident-macht-raschen-us-abzug-fuer-lage-verantwortlich;
? CNN 2.8.2021: Taliban take over TV station in strategic city as US airstrikes pound key positions in Afghanistan;
https://edition.cnn.com/2021/08/02/asia/afghanistan-us-airstrikes-taliban-intl/index.html;
? ToloNews.com 3.8.2021: Heratis March against Taliban, Support Afghan Forces;
https://tolonews.com/afghanistan-173936;
? TheGuardian.com 3.8.2021: Taliban on brink of taking key Afghan city as residents told to flee;
https://www.theguardian.com/world/2021/aug/03/fears-for-afghan-city-of-lashkar-gah-as-fierce-clashes-continue;
? Salzburger Nachrichten SN.at 3.8.2021: US-Abzug aus Afghanistan zu 95 Prozent abgeschlossen;
https://www.sn.at/politik/weltpolitik/us-abzug-aus-afghanistan-zu-95-prozent-abgeschlossen-107511601;
? DerStandard.at 3.8.2021: Autobombe erschütterte afghanische Hauptstadt Kabul;
https://www.derstandard.at/story/2000128666590/heftige-explosion-erschuetterte-afghanische-hauptstadt-kabul;
? DerStandard.at 4.8.2021: Taliban reklamieren Autobombenanschlag mit 13 Toten in Afghanistan für sich;
https://www.derstandard.at/story/2000128677528/taliban-reklamieren-autobombenanschlag-mit-13-toten-in-afghanistan-fuer-sich;
? ARD tagesschau 5.8.2021: EU wirft Taliban Kriegsverbrechen vor;
https://www.tagesschau.de/ausland/eu/eu-taliban-kriegsverbrechen-101.html;
? DiePresse.com 6.8.2021: Taliban ermorden Sprecher der afghanischen Regierung;
https://www.diepresse.com/6017901/taliban-ermorden-sprecher-der-afghanischen-regierung;
? orf.at 7.8.2021: Taliban erobern zweite afghanische Provinzhauptstadt;
https://orf.at/stories/3223979/;
? orf.at 8.8.2021: Taliban erobern weitere Provinzhauptstädte;
https://orf.at/stories/3224061/;
? DerStandard.at 8.8.2021: Taliban erobern Kundus und zwei weitere afghanische Provinzhauptstädte;
https://www.derstandard.at/story/2000128769336/schwere-kaempfe-im-zentrum-von-nordafghanischer-stadt-kunduz;
? FAZ.net 8.8.2021: Eine Provinzhauptstadt fällt nach der nächsten;
https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/taliban-auf-vormarsch-in-afghanistan-kundus-eingenommen-17476107.html#void;
? DerStandard.at 9.8.2021: Taliban eroberten sechste Provinzhauptstadt;
https://www.derstandard.at/story/2000128797930/taliban-eroberten-sechste-provinzhauptstadt-in-afghanistan;
? orf.at 10.8.2021: EU-Botschafter in Kabul: Afghanistan-Abschiebungen aussetzen;
https://orf.at/stories/3224334/;
? DerStandard.at 10.8.2021: EU-Botschafter in Kabul fordern Stopp der Abschiebungen nach Afghanistan;
https://www.derstandard.at/story/2000128824067/eu-botschafter-in-kabul-fordert-abschiebe-stopp-nach-afghanistan;
? orf.at 10.8.2021: Taliban erobern weitere Provinzhauptstadt in Afghanistan;
https://orf.at/stories/3224360/;
? orf.at 11.8.2021: Kabul wird laut Geheimdiensten bald fallen;
https://orf.at/stories/3224411/
? orf.at 11.8.2021: Deutschland stoppt vorerst Abschiebungen;
https://orf.at/stories/3224474/;
? kurier.at 11.8.2021: Taliban haben Flughafen und große Militärbasis eingenommen;
https://kurier.at/politik/ausland/us-geheimdienste-rechnen-mit-baldigem-fall-von-kabul/401469196;
? DerStandard.at 11.8.2021: Niederlande und Deutschland stoppen Abschiebungen nach Afghanistan wegen Taliban-Vormarschs;
https://www.derstandard.at/story/2000128854309/niederlande-und-deutschland-setzen-abschiebungen-nach-afghanistan-aus
? DieZeit.de 11.8.2021: Hunderte afghanische Sicherheitskräfte ergeben sich den Taliban;
https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-08/afghanistan-taliban-soldaten-ergeben-sich-kundus;
? ARD tagesschau 12.8.2021: Taliban erobern Provinzhauptstadt nahe Kabul;
https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-taliban-167.html;
? kurier.at 12.8.2021: Nun setzt auch Frankreich Abschiebungen nach Afghanistan aus;
https://kurier.at/politik/ausland/nun-setzt-auch-frankreich-abschiebungen-nach-afghanistan-aus/401470882;
? DerStandard.at 12.8.2021: Taliban erobern auch drittgrößte afghanische Stadt Herat;
https://www.derstandard.at/story/2000128888689/taliban-erobern-drittgroesste-afghanische-stadt-herat;
? orf.at 12.8.2021: Taliban bringen Herat unter ihre Kontrolle;
https://orf.at/stories/3224653/;
? BBC.com 13.8.2021: Afghanistan: Major cities fall to Taliban amid heavy fighting;
https://www.bbc.com/news/world-asia-58184202;
? ARD tagesschau 13.8.2021: Taliban nehmen Kandahar ein;
https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-usa-botschaftspersonal-103.html;
? DerStandard.at 13.8.2021: Taliban eroberten nach Kandahar 15. Provinzstadt Firuzkoh;
https://www.derstandard.at/story/2000128891970/taliban-melden-einnahme-von-afghanistans-zweitgroesster-stadt-kandahar;
? Salzburger Nachrichten SN.at 13.8.2021: Taliban eroberten 15. Provinzhauptstadt in Afghanistan;
https://www.sn.at/politik/weltpolitik/taliban-eroberten-15-provinzhauptstadt-in-afghanistan-107903731;
? kurier.at 13.8.2021: Afghanistan: 18 von 34 Provinzhauptstädten sind in Taliban-Händen;
https://kurier.at/politik/ausland/afghanistan-taliban-erobern-kandahar/401471407;
? orf.at 14.8.2021: Mazar-e Sharif erobert, Kabul umzingelt;
https://orf.at/stories/3224887/;
? DerStandard.at 14.8.2021: Taliban nahmen Mazar-i-Sharif ein und nähern sich Kabul;
https://www.derstandard.at/story/2000128918913/taliban-haelt-mehr-als-die-haelfte-aller-provinzhauptstaedte-afghanistans;
? ARD tagesschau 15.8.2021: Kabul vor Übergabe an Taliban;
https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-kabul-111.html;
? orf.at 15.8.2021: Ghani rechtfertigt Flucht aus Afghanistan;
https://orf.at/stories/3225004/;
? kurier.at 15.8.2021: Taliban verkünden ihren Sieg: Protokoll einer Übernahme - und wie es jetzt weitergeht;
https://kurier.at/politik/ausland/afghanistan-es-naht-das-islamische-emirat/401473360;
? orf.at 15.8.2021: Taliban nehmen Präsidentenpalast ein;
https://orf.at/stories/3225011/;
? DerStandard.at 15.8.2021: Kabul fällt kampflos an die Taliban;
https://www.derstandard.at/story/2000128937798/kabul-faellt-kampflos-an-die-taliban;
? orf.at 16.8.2021: Chaos und Tote auf Flughafen von Kabul;
https://orf.at/stories/3225043/;
? DerStandard.at 16.8.2021: Verzweifelte Fluchtversuche: Mehrere Tote nach Chaos am Flughafen Kabul;
https://www.derstandard.at/story/2000128960637/verzweifelte-fluchtversuche-mehrere-tote-nach-chaos-auf-flughafen-kabul;
? orf.at 17.8.2021: Ein Alptraum für Frauen;
https://orf.at/stories/3225041/;
? Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente und Berichte.
2. Feststellungen:
2.1. Zur Person und den Lebensumständen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am XXXX in der afghanischen Hauptstadt Kabul geboren. Er ist Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari, in der er über Lese- und Schreibkenntnisse verfügt. Weiter spricht der Beschwerdeführer etwas Paschtu und Deutsch. Er ist ledig und kinderlos.
Der Beschwerdeführer wuchs in Kabul (Stadt) im afghanischen Familienverband mit seinen Eltern, einem Bruder und vier Schwestern auf. In der Provinz Kabul im Distrikt XXXX besitzt die Familie ein Haus mit Grundstück, das jedoch leer steht. Der Vater des Beschwerdeführers ist Inhaber einer Tischlerei in der Stadt Kabul und sorgt so für den Lebensunterhalt der Familie. Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan fünf bis sechs Jahre die Grundschule und arbeitete anschließend ungefähr vier Jahre in einer Autowerkstatt als Hilfsarbeiter.
Die Eltern des Beschwerdeführers, sein Bruder und seine vier Schwestern leben nach wie vor in der Stadt Kabul im Stadtteil XXXX . Neben seiner Kernfamilie leben sieben Tanten mütterlicherseits, eine Tante väterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits in Kabul (Stadt). Zwei Tanten väterlicherseits des Beschwerdeführers leben in der afghanischen Provinz Ghazni. Es leben keine weiteren – allenfalls entfernten – Verwandten des Beschwerdeführers in Afghanistan. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt mit seiner Kernfamilie. Es sind im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers in der Lage bzw. willens wären, den Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr finanziell zu unterstützen. Der Beschwerdeführer verfügt über kein unterstützungsfähiges soziales Netzwerk in Afghanistan.
Der Beschwerdeführer leidet gegenwärtig unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig weitgehend remittiert (F33.4), welche medikamentös behandelt werden. Am 13.7.2020 begab sich der Beschwerdeführer wegen subjektiver Atemnot, eines Globusgefühls und stechender Magenschmerzen in die interne Ambulanz des Allgemeinen öffentlichen Bezirkskrankenhauses XXXX , wo dem Beschwerdeführer eine Panikattacke sowie ein Verdacht auf Gastritis diagnostiziert wurden. Dem Beschwerdeführer wurde die Durchführung einer Thorax-CT-Untersuchung empfohlen. Am 18.7.2020 klagte der Beschwerdeführer über Kraftlosigkeit, Magenschmerzen, Herzrasen, Sodbrennen, Meteorismus, Appetitlosigkeit, Schmerzen nach dem Essen und über nächtliche Kopfschmerzen. Im Landeskrankenhaus XXXX der XXXX wurde beim Beschwerdeführer der Verdacht auf eine Gastritis und auf eine Somatisierungsstörung diagnostiziert. Dem Beschwerdeführer wurden eine Gastroskopie und Psychotherapie empfohlen. Im Oktober 2020 wurde dem Beschwerdeführer von XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (F33.4) diagnostiziert. Der Beschwerdeführer befindet sich seither in psychiatrischer und medikamentöser Behandlung. Im Februar 2021 nahm der Beschwerdeführer ein Erstgespräch im Zentrum für interkulturelle Psychotherapie XXXX der XXXX in Anspruch und befindet sich seither auf der Warteliste für eine Psychotherapie.
Im März 2021 wurde eine zervikale Lymphadenopathie (Schwellung der Lymphknoten) beim Beschwerdeführer diagnostiziert. Er befand sich daher von 26.3.2021 bis 27.3.2021 zur Durchführung einer regionalen Halslymphknotenexstirpation rechts in stationärer Behandlung im Allgemeinen öffentlichen Bezirkskrankenhaus XXXX . Als Kontrolltermin wurde der 2.4.2021 vereinbart. Im April 2021 wurde beim Beschwerdeführer eine zervikale Lymphknoten-Tuberkulose festgestellt. Zwecks Einleitung einer tuberkulostatischen Therapie befand sich der Beschwerdeführer von 1.4.2021 bis 13.4.2021 in stationärer Behandlung im in der Abteilung für Pneumologie des Landeskrankenhauses XXXX der XXXX . Am 13.4.2021 wurde der Beschwerdeführer aus dem Krankenhaus entlassen. Von 1.6.2021 bis 3.6.2021 fand eine Verlaufskontrolle mit stationärem Aufenthalt statt. Dabei zeigten sich sämtliche eingetroffenen Tuberkulose-Kulturen aus dem Sputum negativ. Die antituberkulöse Therapie ist unter entsprechenden Laborkontrollen bis zur Abschlusskontrolle am 4.10.2021 weiterzuführen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer stellte am 6.7.2016 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er am 7.7.2016 zurückzog. Am 8.7.2016 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig. Er lebt in Österreich in XXXX in einem Flüchtlingsheim. Seit seiner Einreise nahm der Beschwerdeführer an mehreren Deutsch- und Integration- bzw. Basisbildungskursen teil und legte eine Deutschprüfung auf Niveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen ab. Ab 7.3.2017 nahm der Beschwerdeführer in den Schuljahren 2016/17 und 2017/18 am Lehrgang Übergangsstufe für Jugendliche mit geringen Kenntnissen der Unterrichtssprache Deutsch am XXXX teil, den er im Juni 2018 abschloss. Der Beschwerdeführer arbeitete im Jahr 2019 gemeinnützig bei der Schutzgebietbetreuung „ XXXX “ des Landes XXXX , wo er insbesondere bei der Beseitigung von gebietsfremden Pflanzen mithalf. Von Dezember 2019 bis Februar 2020 war der Beschwerdeführer im XXXX der Stadtgemeinde XXXX gemeinnützig tätig. Zu seinen Aufgaben zählten insbesondere die tägliche Essensausgabe, die Frühstücksvorbereitung, Reinigungstätigkeiten und Botengänge. Weiter arbeitete der Beschwerdeführer gemeinnützig bei der Marktgemeinde XXXX und unterstützte diese bei der Straßenreinigung. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht wirtschaftlich selbsterhaltungsfähig und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er hat in Österreich soziale Kontakte – auch zu österreichischen Staatsbürgern – geknüpft. In seiner Freizeit spielt der Beschwerdeführer gerne Fußball und geht laufen. Zukünftig möchte der Beschwerdeführer als Automechaniker oder im Pflegebereich arbeiten.
In Österreich leben keine Verwandten oder sonstige wichtige Bezugspersonen des Beschwerdeführers. Es besteht weder eine Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers in Österreich noch gibt es in Österreich geborene Kinder des Beschwerdeführers.
2.2. Zu den Fluchtgründen und der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung persönlich bedroht oder verfolgt wurde oder eine Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte.
Es besteht keine Blutfehde zwischen der Familie des Beschwerdeführers und einer verfeindeten im Distrikt XXXX (Provinz Kabul) lebenden Familie. Insbesondere ermordete niemand aus der Familie des Beschwerdeführers vor ungefähr 30 Jahren ein Mitglied einer anderen Familie wegen eines Grundstücksstreits. Es wurden auch keine Angehörigen des Beschwerdeführers von Mitgliedern einer verfeindeten Familie getötet. Der Vater des Beschwerdeführers wurde nicht von zwei verfeindeten Personen in seiner Tischlerei angegriffen. Weder der Beschwerdeführer, noch sein Vater oder sonstige Mitglieder der Familie des Beschwerdeführers wurden je mit dem Tod bedroht oder durch eine verfeindete Familie verfolgt. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch eine verfeindete Familie verlassen. Ihm drohen im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan weder Übergriffe, noch Verfolgung durch Mitglieder einer verfeindeten Familie etwa aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie wegen einer Blutfehde. Ein konkreter Anlass, aus dem der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen hat, kann nicht festgestellt werden.
Ebenso wenig drohen dem Beschwerdeführer als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan Übergriffe durch Privatpersonen, staatliche Stellen oder sonstige Akteure.
Afghanistan ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und Aufständischen betroffen. Seit Beginn des Abzuges der internationalen Truppen verschlechterte sich die Sicherheitslage in Afghanistan drastisch. Es kam zu verstärkten Kampfhandlungen zwischen den Taliban und Regierungstruppen in ganz Afghanistan. Mit Stand 17.8.2021 steht ganz Afghanistan unter der Kontrolle der Taliban. Die Zahl der konfliktbedingten Todesopfer in Afghanistan ist derzeit so hoch wie nie zuvor seit Beginn der Aufzeichnungen durch UNHCR.
Die Heimatprovinz des Beschwerdeführers (Kabul), insbesondere die Hauptstadt Kabul (Stadt), ist von innerstaatlichen Konflikten und insbesondere stark von öffentlichkeitswirksamen Angriffen der Taliban und anderer militanter Gruppierungen betroffen. Kabul verzeichnet eine hohe Anzahl ziviler Opfer. Die Gewalt in Kabul stieg zuletzt weiter an. Es kam regelmäßig zu Anschlägen mit sogenannten „sticky bombs“, welche an Autos angebracht werden, und zu Schusswechseln zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften. Am 15.8.2021 wurde Kabul (Stadt) von den Taliban besetzt und eingenommen. Seither befindet sich Kabul (Stadt) unter der Kontrolle der Taliban. Es kommt nach wie vor zu Unruhen, Schüssen und Explosionen in der Stadt sowie am Flughafen in Kabul.
Im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Kabul droht ihm die Gefahr, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Übergriffe der Taliban bzw. sonstiger regierungsfeindlicher Gruppierungen gegen die Zivilbevölkerung zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden.
Die Provinz Balkh zählte zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans. Die Sicherheitslage in der Provinz hat sich jedoch in den letzten Jahren verschlechtert. Im Jahr 2020 zählte Balkh zu den konfliktreichsten Provinzen des Landes. Es wurden im Jahr 2020 712 zivile Opfer in der Provinz Balkh dokumentiert, was einer Steigerung von 157 % gegenüber 2019 entspricht. Ungeachtet der Friedensgespräche kam es weiterhin zu sicherheitsrelevanten Vorfällen in den Distrikten und in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif. In Mazar-e Sharif fanden wiederholt IED-Anschläge sowie Angriffe auf Sicherheitskräfte statt. Zudem wird von der Entführung und Ermordung von Zivilisten in der Provinz berichtet. Seit dem Beginn des Abzuges der internationalen Truppen mit 1.5.2021 verschlechterte sich die Sicherheitslage zunehmend. Taliban-Kämpfer drangen zuletzt bis zum Rande der Stadt Mazar-e Sharif vor. Es fanden sporadische Angriffe in der Nähe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif statt. Die Sicherheitslage ist volatil und unvorhersehbar. Mazar-e Sharif wurde am 14.8.2021 von den Taliban eingenommen und befindet sich seither unter deren Kontrolle. Mit Stand 17.8.2021 befinden sich sämtliche Distrikte der Provinz Balkh unter der Kontrolle der Taliban. Es kommt zu willkürlicher Gewalt – auch gegenüber Zivilisten.
Für den Fall einer Niederlassung des Beschwerdeführers in der Stadt Mazar-e Sharif droht ihm daher ebenfalls die Gefahr, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Übergriffe der Taliban bzw. sonstiger regierungsfeindlicher Gruppierungen gegen die Zivilbevölkerung zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden.
Die Provinz Herat ist stark vom innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban betroffen. Seit dem Beginn des Abzuges der internationalen Truppen mit 1.5.2021 hat sich die Sicherheitslage, insbesondere auch in der Provinzhauptstadt Herat (Stadt), rapide verschlechtert. Im Juli 2021 wurden wichtige Grenzübergänge zu Turkmenistan und den Iran durch die Taliban erobert. Die Taliban drangen gewaltsam in das Zentrum von Herat (Stadt) vor. Es kam zuletzt zu tagelangen Kämpfen in der Stadt Herat zwischen Regierungstruppen und den Taliban. Am 30.7.2021 ereignete sich ein Anschlag auf einen Stützpunkt der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) in Herat (Stadt). Der Flughafen von Herat wurde zeitweilig wegen Kämpfen im Umkreis der Stadt geschlossen. Die Taliban betrieben am Rande der Stadt Herat einen Checkpoint, wodurch sich die Stadt Herat praktisch im Belagerungszustand befand. Amerikanische Bomberflugzeuge flogen Luftangriffe. Es kam zu heftigen Schießereien. Am 3.8.2021 schlugen in Herat zwei Raketen in der Nähe der Flughafen-Rollbahn ein. Am 12.8.2021 nahmen die Taliban Herat (Stadt) nach wochenlangen Angriffen ein. Die Stadt befindet sich seither unter der Kontrolle der Taliban. Mit Stand 17.8.2021 befinden sich sämtliche Distrikte der Provinz Herat unter der Kontrolle der Taliban. Es kommt zu willkürlicher Gewalt gegenüber Zivilisten.
Auch für den Fall einer Niederlassung des Beschwerdeführers in der Stadt Herat droht ihm die Gefahr, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Übergriffe der Taliban bzw. sonstiger regierungsfeindlicher Gruppierungen gegen die Zivilbevölkerung zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden.
Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund der prekären Sicherheitslage und der gewaltsamen Eroberung Afghanistans durch die Taliban nicht möglich, nach Afghanistan zurückzukehren und sich dort niederzulassen. Es kann nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan landesweit dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt ist. In Hinblick auf die gewaltsame Eroberung Afghanistans durch die Taliban ist zu prognostizieren, dass im Zuge des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes zu willkürlicher Gewalt in ganz Afghanistan kommen wird.
2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat (Stand: 17.8.2021)
Die folgenden Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:
? Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation, Stand 11.6.2021 (im Folgenden: LIB);
? European Asylum Support Office (EASO): Country Guidance: Afghanistan, Dezember 2020 (im Folgenden: EASO);
https://easo.europa.eu/country-guidance-afghanistan-2020;
? UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.8.2018 (im Folgenden: UNHCR);
? Kurzinformation der Staatendokumentation – Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan, Stand 19.7.2021 (im Folgenden: KI 19.7.2021);
https://www.ecoi.net/en/file/local/2056250/2021-07-19_KI_Afghanistan.pdf;
? Kurzinformation der Staatendokumentation – Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan, Stand 2.8.2021 (im Folgenden: KI 2.8.2021);
https://www.ecoi.net/en/file/local/2057229/2021_08_02_AFGH_KI.pdf;
? United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA): United Nations Compound in Herat Attacked, 30.7.2021 (im Folgenden: UNAMA 30.7.2021);
https://unama.unmissions.org/united-nations-compound-herat-attacked;
? Human Rights Watch (HRW): Afghanistan: Mounting Taliban Revenge Killings (im Folgenden: HRW 30.7.2021);
https://www.hrw.org/news/2021/07/30/afghanistan-mounting-taliban-revenge-killings;
? FDD’s Long War Journal (LWJ): Mapping Taliban Contested and Controlled Districts in Afghanistan (im Folgenden: LWJ);
https://www.longwarjournal.org/mapping-taliban-control-in-afghanistan;
? UNICEF: Afghanistan: Mindestens 27 Kinder getötet und 136 verletzt in den letzten 72 Stunden, 9.8.2021 (im Folgenden: UNICEF 9.8.2021);
https://www.unicef.de/informieren/aktuelles/presse/2021/afghanistan-gewalt-eskaliert/246258;
? Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN OCHA): Afghanistan – Weekly Humanitarian Update, 19 – 25 July 2021 (im Folgenden: UN OCHA, Weekly Humanitarian Update 19 – 25 Juli 2021);
https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/afghanistan_humanitarian_weekly_28_july_2021-2.pdf;
? Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN OCHA): Afghanistan – Weekly Humanitarian Update, 26 July – 1 August 2021 (im Folgenden: UN OCHA, Weekly Humanitarian Update 26. Juli – 1. August 2021);
https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/afghanistan_humanitarian_weekly_3_aug.pdf
? Medienberichte und Zeitungsartikel:
- orf.at 17.6.2021: Mehr als 20 Spezialkräfte in Afghanistan getötet (im Folgenden: orf.at 17.6.2021);
https://orf.at/stories/3217730/;
- orf.at 21.6.2021: Taliban setzen Eroberungszug fort (im Folgenden: orf.at 21.6.2021);
https://orf.at/stories/3218260/;
- ARD tagesschau 9.7.2021: Taliban nehmen wichtige Handelsorte ein (im Folgenden: ARD tagesschau 9.7.2021);
https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-taliban-155.html;
- orf.at 13.7.2021: Afghanistans Sicherheitskräfte straucheln (im Folgenden: orf.at 13.7.2021);
https://orf.at/stories/3220887/;
- DerStandard.at 20.7.2021: Raketen stören Gebet in afghanischem Präsidentenpalast (im Folgenden: DerStandard.at 20.7.2021);
https://www.derstandard.at/story/2000128305692/raketen-nahe-praesidentenpalast-in-kabul-waehrend-gebet-eingeschlagen;
- DerStandard.at 29.7.2021: Afghanistan steht laut USA vor „existentieller Krise“ (im Folgenden DerStandard.at 29.7.2021);
https://www.derstandard.at/story/2000128545193/afghanistan-steht-laut-usa-vor-existenzieller-krise;
- TheGuardian.com 31.7.2021: Herat residents fear Taliban in their homes and workplaces as it masses outside city (im Folgenden: TheGuardian.com 31.7.2021);
https://www.theguardian.com/world/2021/jul/31/herat-residents-fear-taliban-in-their-homes-and-workplaces-as-it-masses-outside-city;
- DerStandard.at 31.7.2021: Taliban greifen afghanische Provinzhauptstädte an (im Folgenden: DerStandard.at 31.7.2021);
https://www.derstandard.at/story/2000128604362/taliban-greifenafghanische-provinzhauptstaedte-an;
- TheGuardian.com 1.8.2021: Resurgent Taliban escalates nationwide offensive in Afghanistan (im Folgenden: TheGuardian.com 1.8.2021);
https://www.theguardian.com/world/2021/aug/01/resurgent-taliban-escalates-nationwide-offensive-in-afghanistan;
- ToloNews.com 2.8.2021: Clashes Ongoing in Herat City for 6th Day (im Folgenden: ToloNews.com 2.8.2021);
https://tolonews.com/afghanistan-173927;
- DerStandard.at 2.8.2021: Afghanistans Präsident macht raschen US-Abzug für Lage verantwortlich (im Folgenden: DerStandard.at 2.8.2021);
https://www.derstandard.at/story/2000128626333/afghanistan-praesident-macht-raschen-us-abzug-fuer-lage-verantwortlich;
- CNN 2.8.2021: Taliban take over TV station in strategic city as US airstrikes pound key positions in Afghanistan (im Folgenden: CNN 2.8.2021);
https://edition.cnn.com/2021/08/02/asia/afghanistan-us-airstrikes-taliban-intl/index.html;
- ToloNews.com 3.8.2021: Heratis March against Taliban, Support Afghan Forces (im Folgenden: ToloNews.com 3.8.2021);
https://tolonews.com/afghanistan-173936;
- TheGuardian.com 3.8.2021: Taliban on brink of taking key Afghan city as residents told to flee (im Folgenden: TheGuardian.com 3.8.2021);
https://www.theguardian.com/world/2021/aug/03/fears-for-afghan-city-of-lashkar-gah-as-fierce-clashes-continue;
- Salzburger Nachrichten SN.at 3.8.2021: US-Abzug aus Afghanistan zu 95 Prozent abgeschlossen (im Folgenden: SN.at 3.8.2021);
https://www.sn.at/politik/weltpolitik/us-abzug-aus-afghanistan-zu-95-prozent-abgeschlossen-107511601;
- DerStandard.at 3.8.2021: Autobombe erschütterte afghanische Hauptstadt Kabul (im Folgenden: DerStandard.at 3.8.2021);
https://www.derstandard.at/story/2000128666590/heftige-explosion-erschuetterte-afghanische-hauptstadt-kabul;
- DerStandard.at 4.8.2021: Taliban reklamieren Autobombenanschlag mit 13 Toten in Afghanistan für sich (im Folgenden: DerStandard.at 4.8.2021);
https://www.derstandard.at/story/2000128677528/taliban-reklamieren-autobombenanschlag-mit-13-toten-in-afghanistan-fuer-sich;
- ARD tagesschau 5.8.2021: EU wirft Taliban Kriegsverbrechen vor (im Folgenden: ARD tagesschau 5.8.