Entscheidungsdatum
25.08.2021Norm
AVG §17Spruch
G312 2003386-3/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Anträge der XXXX vom 23.07.2021 auf Akteneinsicht und Gewährung der Einsichtnahme beschlossen:
A)
I. Der Antrag auf Akteneinsicht zu den Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Geschäftszahlen XXXX und XXXX und XXXX und zu weiteren bei der Gerichtsabteilung allenfalls existierenden Akten bzw. Aktenteilen in der Rechtssache der Antragstellerin, durch
a1) amtswegige Herstellung von Kopien der Papier-Verfahrensakten und Papier-Ausdrucken, soweit die Verfahrenskaten elektronisch geführt werden, und
a2) zeitnahe Übermittlung der Kopien und Papier-Ausdrucke der erwähnten Verfahrensakten per Post an die oben angeführte Anschrift der Antragstellerin
(Antragspunkt A) wird abgewiesen.
II. Der Antrag auf Einsichtnahme in die Geschäftsstücke und sonstigen Veranlassungen des Bundesverwaltungsgerichtes über die Änderung der Zuständigkeit in der Rechtsache (Annexsache) der Antragstellerin
b1) von der originär zuständigen Gerichtsabteilung G302, betreffend die Geschäftszahl XXXX (Ankerakt) an die Gerichtsabteilung G305, betreffend die Geschäftszahlen XXXX und XXXX und XXXX und bei der Gerichtsabteilung G 305 allenfalls desweiteren existierende Akten bzw. Aktenteile in der Rechtssache der Antragstellerin,
b2) von der Gerichtsabteilung G305, betreffend die Geschäftszahl XXXX und XXXX und XXXX und bei der Gerichtsabteilung G305 allenfalls desweiteren existierende Akten bzw. Aktenteile i nder Rechtssache der Antragstellerin , an die Gerichtsabteilung G312, betreffend die Geschäftszahlen XXXX und XXXX und XXXX und bei der Gerichtsabteilung G312 allenfalls desweiteren existierende Akten bzw. Aktenteile in der Rechtssache der Antragstellerin,
durch amtswegige Herstellung von Kopien und Ausdrucken der erwähnten Geschäftsstücke und sonstigen Veranlassungen und deren zeitnahe Übermittlung per Post an die oben angeführte Anschrift der Antragstellerin (Antragpunkt B)
wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang
Mit Schriftsatz vom 21.07.2021, eingelangt am Bundesverwaltungsgericht am 23.07.2021 stellte XXXX , (im Folgenden: Antragstellerin oder ASt) den Antrag auf abgesonderte rechtsmittelfähige Gewährung der Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form, elektronisch und auf Papier (§17 Abs. 1 letzter Satz AVG) in die Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Geschäftszahlen XXXX und XXXX und XXXX und zu weiteren bei der Gerichtsabteilung allenfalls existierenden Akten bzw. Aktenteilen in der Rechtssache der Antragstellerin, durch
a1) amtswegige Herstellung von Kopien der Papier-Verfahrensakten und Papier-Ausdrucken, soweit die Verfahrenskaten elektronisch geführt werden, und
a2) zeitnahe Übermittlung der Kopien und Papier-Ausdrucke der erwähnten Verfahrensakten per Post an die oben angeführte Anschrift der Antragstellerin
(Antragpunkt A).
Des Weiteren wurde der Antrag gestellt auf abgesonderte rechtsmittelfähige Gewährung der Einsichtnahme in jeder technisch möglichen Form, elektronisch und auf Papier (§ 17 Abs.1 letzter Satz AVG) in die Geschäftsstücke und sonstigen Veranlassungen des Bundesverwaltungsgerichtes über die Änderung der Zuständigkeit in der Rechtsache (Annexsache) der Antragstellerin
b1) von der originär zuständigen Gerichtsabteilung G302, betreffend die Geschäftszahl XXXX (Ankerakt) an die Gerichtsabteilung G305, betreffend die Geschäftszahlen XXXX und XXXX und XXXX und bei der Gerichtsabteilung G305 allenfalls desweiteren existierende Akten bzw. Aktenteile in der Rechtssache der Antragstellerin,
b2) von der Gerichtsabteilung G305, betreffend die Geschäftszahl XXXX und XXXX und XXXX und bei der Gerichtsabteilung G305 allenfalls desweiteren existierende Akten bzw. Aktenteile i nder Rechtssache der Antragstellerin , an die Gerichtsabteilung G312, betreffend die Geschäftszahlen XXXX und XXXX und XXXX und bei der Gerichtsabteilung G 312 allenfalls desweiteren existierende Akten bzw. Aktenteile in der Rechtssache der Antragstellerin,
durch amtswegige Herstellung von Kopien und Ausdrucken der erwähnten Geschäftsstücke und sonstigen Veranlassungen und deren zeitnahe Übermittlung per Post an die oben angeführte Anschrift der Antragstellerin (Antragpunkt B).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid vom 09.04.2013, XXXX , stellte die ehemalige XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: GKK) die Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung der Antragstellerin für einen bestimmten fest. Der dagegen erhobene Einspruch der ASt wurde infolge Zuständigkeitsübergang als Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt.
Mit Beschluss vom 11.09.2014, XXXX , wurde der Bescheid der GKK vom 09.04.2013 aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die GKK zurückverwiesen.
Die GKK entschied neuerlich in diesem Verfahren mit Bescheid vom 27.08.2015, XXXX , gegen welchen die ASt erneut Beschwerde erhob.
Mit Beschluss des BVwG vom 09.03.2017, XXXX , wurde der Bescheid der GKK vom 27.08.2015, XXXX , aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die GKK zurückverwiesen.
Mit Erkenntnis des VwGH vom 30.01.2018, XXXX wurde nach einer Amtsrevision der Beschluss XXXX aufgehoben.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 26.03.2018, XXXX wurde die Beschwerde der ASt teilweise stattgegeben und im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Der VfGH lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde der ASt mit Beschluss vom 11.06.2018, XXXX , ab. Nach Abtretung des Verfahrens an den VwGH wurde die Revision mit Beschluss vom 06.09.2018, XXXX zurückgewiesen.
1.2. Von Seiten der ASt folgten verschiedene Wiederaufnahmeanträge beim VfGH, VwGH und BVwG, welche allesamt abgewiesen wurden.
1.3. Mit Schriftsatz vom 20.12.2019 erhob die ASt Säumnisbeschwerde, welche mit Beschluss des BVwG vom 30.06.2021, XXXX als unzulässig zurückgewiesen wurde, da bereits eine rechtskräftige Entscheidung (BVwG vom 26.03.2018, XXXX bzw. VwGH vom 06.09.2018, XXXX ) vorlag.
Gegen diese Entscheidung erhob die ASt am 05.08.2021 Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang wie auch der festgestellte Sachverhalt über die bereits ergangenen und in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der belangten Behörde bzw. des BVwG in der hier begehrten Erledigung ergeben sich aus der Beschwerde, dem Verwaltungsakt und den maßgeblichen Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
§ 21 VwGVG lautet wie folgt:
(1) Entwürfe von Erkenntnissen und Beschlüssen des Verwaltungsgerichtes und Niederschriften über etwaige Beratungen und Abstimmungen sind von der Akteneinsicht ausgenommen.
(2) Die Behörden können bei der Vorlage von Akten an das Verwaltungsgericht verlangen, dass bestimmte Akten oder Aktenbestandteile im öffentlichen Interesse von der Akteneinsicht ausgenommen werden. In Aktenbestandteile, die im Verwaltungsverfahren von der Akteneinsicht ausgenommen waren, darf Akteneinsicht nicht gewährt werden. Die Behörde hat die in Betracht kommenden Aktenbestandteile bei Vorlage der Akten zu bezeichnen.
Die gemäß § 17 VwGVG für die Akteneinsicht im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren subsidiär anzuwendende Bestimmung des § 17 AVG lautet:
(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.
Die Akteneinsicht steht in anhängigen und abgeschlossenen Verfahren (vgl. VwGH 21.2.2005, 2004/17/0173) den Parteien des Verfahrens zu.
Die Behörde ist in keinem Fall verpflichtet, Akten, Aktenteile oder Kopien davon an die Partei zu übersenden (VwGH 27.3.2012, 2009/10/0225). Die Unterlassung der Mitteilung, daß eine Aktenkopie nicht übersendet werde, stellt für sich keine Verweigerung der Akteneinsicht dar, weil die Partei bzw deren Vertreter weiter die Möglichkeit haben, bei der Behörde in die Akten Einsicht zu nehmen (VwGH 15.9.2010, 2010/08/0146).
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Im vorliegenden Fall begehrt die ASt Akteneinsicht in die „Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Geschäftszahlen XXXX und XXXX und XXXX und zu weiteren bei der Gerichtsabteilung allenfalls existierenden Akten bzw. Aktenteilen in der Rechtssache der Antragstellerin.“
Eingangs ist festzuhalten, dass in der Gerichtsabteilung G312 lediglich das Verfahren zu XXXX geführt wird. Die anderen Geschäftszahlen wurden in den Gerichtsabteilungen G302 ( XXXX ) und G305 ( XXXX ) geführt.
Parteien können gemäß § 17 AVG bei der Behörde (bzw. beim Verwaltungsgericht) in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Wie der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu entnehmen ist, ist die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) in keinem Fall verpflichtet, Akten, Aktenteile oder Kopien davon an die Partei zu übersenden.
Der Antrag der ASt, „amtswegig“ Kopien der Papier-Verfahrensakten und Papier-Ausdrucke, soweit die Verfahrenskaten elektronisch geführt werden, herzustellen und diese zeitnah per Post an die oben angeführte Anschrift der Antragstellerin zu übermitteln, war daher abzuweisen.
Es wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es der ASt nach wie vor freisteht, von ihrem Recht auf Akteneinsicht im Sinne des § 17 AVG zum Verfahren XXXX an Ort und Stelle am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle XXXX (nach vorheriger Terminvereinbarung) Gebrauch zu machen.
3.2. Zu Spruchpunkt II.
In Punkt B) des verfahrensgegenständlichen Antrages begehrt die ASt Einsichtnahme in die Geschäftsstücke und sonstigen Veranlassungen des Bundesverwaltungsgerichtes über die „Änderung der Zuständigkeit“ der Gerichtsabteilungen von G302 zu G305 und von G305 zu G312 durch amtswegige Herstellung von Kopien und Ausdrucken der erwähnten Geschäftsstücke und sonstigen Veranlassungen und deren zeitnahe Übermittlung per Post.
Dazu ist auszuführen, dass das Verfahren nach den Bestimmungen der zum Zeitpunkt der Zuweisung geltenden Geschäftsverteilung zur Entscheidung zugewiesen wurde und keine Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses erfolgte.
Die Geschäftsverteilung bzw. die jeweils historischen Fassungen der Geschäftsverteilung sind nicht Bestandteile des verfahrensgegenständlichen Aktes und somit nicht vom Recht der Akteneinsicht nach §§ 21 VwGVG und 17 AVG umfasst.
Sofern der Antrag der ASt als ein Auskunftsersuchen nach § 1 Auskunftspflichtgesetz zu werten ist, ist anzumerken, dass unter den Organen des Bundes iSd § 1 Abs. 1 AuskunftspflichtG 1987 (die also von der Auskunftspflicht des § 1 Abs. 1 leg. cit. erfasst sind) nur die Organe der Bundesverwaltung, nicht aber die Organe der Gerichtsbarkeit zu verstehen sind. Die Auskunftspflicht bezieht sich somit nicht auf die richterliche Tätigkeit als solche (VwGH 12.05.2021, So 2021/03/0006).
Die Anträge auf Einsichtnahme in die Geschäftsstücke und sonstigen Veranlassungen des Bundesverwaltungsgerichtes über die „Änderung der Zuständigkeit“ der Gerichtsabteilungen von G302 zu G305 und von G305 zu G312 waren daher zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Akteneinsicht Geschäftsverteilung Postaufgabe ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:G312.2003386.3.01Im RIS seit
28.10.2021Zuletzt aktualisiert am
28.10.2021