TE Vwgh Erkenntnis 1996/12/18 96/20/0753

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Veröffentlicht am 18.12.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde der R in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Juni 1996, Zl. 4.329.226/14-III/13/96, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist iranischer Staatsangehörige und am 19. November 1991 in das Bundesgebiet eingereist. Am selben Tag hat sie beantragt, ihr Asyl zu gewähren. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 28. November 1991 mit dem festgestellt worden war, daß sie die Voraussetzungen der Genfer Flüchtlingskonvention (hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft) nicht erfülle, gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

Nach Inhalt der der Beschwerde angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides begründete die belangte Behörde ihren Bescheid im wesentlichen damit, daß die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat keinen staatlichen Verfolgungshandlungen "von erheblicher Intensität und Qualität" ausgesetzt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme angegeben, sie habe in ihrem Heimatstaat keiner politischen oder militärischen Organisation angehört, sie sei jedoch Angehörige der armenischen Minderheit und gregorianische Christin. Deshalb sei sie im Iran sehr benachteiligt gewesen. Ihr Ehemann habe von den Moslems aufgrund seiner Abstammung keine Aufträge mehr erhalten, wodurch sie große finanzielle Probleme gehabt hätten. Überdies hätten sie in Teheran mit ihren Schwiegereltern und den Geschwistern ihres Ehemannes in einer Wohnung gelebt. Diese Zustände seien katastrophal gewesen. Sie sei auch mit der politischen Lage in ihre Heimatland unzufrieden. Insbesondere habe sie einmal mit Revolutionswächtern wegen eines Verstoßes gegen die Kleidungsvorschriften Schwierigkeiten gehabt. Sie sei zwar angehalten, jedoch nicht festgenommen worden.

Derartige wirtschaftliche Gründe rechtfertigten aber nicht die Anerkennung der Beschwerdeführerin als Flüchtling. Auch die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe sowie deren schlechte allgemeine Situation sei nicht geeignet, eine Asylgewährung zu rechtfertigen. Eine konkrete, massive Bedrohung der Lebensgrundlage könne den Angaben der Beschwerdeführerin nicht entnommen werden. Die bloß ablehnende Haltung eines Asylwerbers gegenüber dem in seinem Heimatstaat herrschenden innen- und außenpolitischen System bilde ebenfalls keinen Grund, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Ausgehend von den erstinstanzlichen Angaben im angefochtenen Bescheid, die in der Beschwerde nicht ausdrücklich bekämpft werden, ist eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen. Denn zentraler Aspekt des vom § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 aus Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität, in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt dann vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die belangte Behörde bewegt sich in ihrer rechtlichen Beurteilung auf dem Boden der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn sie die in erster Instanz von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände (allgemeine Diskriminierung, wirtschaftliche Benachteiligungen, Einhaltung der Bekleidungsvorschriften) als nicht geeignet angesehen hat, begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 glaubhaft zu machen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1996, Zl. 95/20/0321, 0322, mwN). Gleiches gilt auch für den Umstand, daß der Ehemann der Beschwerdeführerin "von den Moslems keine Aufträge mehr" erhalten habe. Weder bei der im Bescheid wiedergegebenen niederschriftlichen Einvernahme noch in der vorliegenden Beschwerde wurde behauptet, daß darin eine (allenfalls mittelbare) staatliche Verfolgung zu erblicken sei. Die Beschwerdeführerin tritt den begründeten Ausführungen im angefochtenen Bescheid lediglich mit der allgemein gehaltenen Aussage, sie werde "aus religiösen Gründen sowie meiner Zugehörigkeit zur armenischen Minderheit und meiner kritischen Einstellung zum iranischen Staat" in ihrem Heimatland verfolgt, entgegen. Dieser Aussage fehlt allerdings das erforderliche konkrete Sachverhaltssubstrat.

Da der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996200753.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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