TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/3 W198 2244545-1

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Veröffentlicht am 03.09.2021
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Entscheidungsdatum

03.09.2021

Norm

AlVG §12
AlVG §14
AlVG §24
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W198 2243875-1/4E
W198 2244545-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN sowie Mag. Rudolf NORTH als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX , gegen die beiden Bescheide des Arbeitsmarktservice Amstetten vom 03.03.2021, VSNR: XXXX ,
in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.06.2021, GZ: XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Amstetten (im Folgenden: AMS) vom 03.03.2021, VSNR: XXXX , wurde gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 24.07.2019 bis 08.10.2019 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt. Begründend wurde ausgeführt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie seit 16.03.2016 laufend im Studienprogramm XXXX eingeschrieben sei. Folglich liege Arbeitslosigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. f AlVG nicht vor. Eine Rückzahlung sei jedoch nicht erforderlich.

2. Mit Bescheid des AMS ebenfalls vom 03.03.2021, VSNR: XXXX , wurde gemäß
§ 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 10.08.2020 bis 09.10.2020 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt. Die Begründung ist inhaltsgleich mit dem unter Punkt 1.) genannten Bescheid.

3. Gegen diese beiden Bescheide erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.03.2021 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sich das Studienprogramm, in welches sie seit März 2016 eingeschrieben sei, als Teilzeit-Studium verstehe und auf Berufstätige abziele. Bis Juni 2017 habe sie dieses Studium sehr zügig betrieben und auch einen Großteil der Gesamt-ECTS- Punkte abgelegt. Zum erfolgreichen Abschluss seien grundsätzlich auch Präsenzprüfungen vorgesehen, welche lediglich drei Mal im Jahr stattfinden würden. Derzeit befinde sich die Beschwerdeführer in der Endphase des Studiums; lediglich eine Teilprüfung sowie die Masterthesis seien noch ausständig. Der Lehrgang sei so konzipiert, dass die Gesamtstudiendauer höchstens sieben Jahre betrage, weshalb sie zum Abschluss noch bis Februar 2023 Zeit habe. Die Tatsache, dass sie derzeit in dieses Studium inskribiert sei, habe keinerlei Auswirkungen auf ihren Willen, einen Arbeitsplatz zu finden. Leider befinde sie sich jedoch derzeit in der Situation, dass es als Frau mit Betreuungspflichten nicht einfach sei, eine Stelle zu finden.

4. Im Verfahren über die Beschwerden erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 02.06.2021 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerden abgewiesen wurden. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Arbeitslosigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. f AlVG als Anspruchsvoraussetzung für die Notstandshilfe nicht gegeben sei und auch die Voraussetzung für eine Ausnahmegenehmigung nach § 12 Abs. 4 AlVG nicht vorliege. Die Notstandhilfe sei daher für verfahrensgegenständliche Zeiträume zu widerrufen, jedoch nicht zurückzufordern, da die Beschwerdeführerin keinen Rückforderungstatbestand gemäß § 25 Abs. 1 AlVG gesetzt habe.

5. Mit Schreiben vom 22.06.2021 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin verwies sie noch einmal auf die berufsbegleitende Gestaltung des Studiums und führte aus, dass sie es für bedenklich halte, dass jemand, der sich auf eigene Kosten weiterbilde, schlechter gestellt werde, als jemand, der dies nicht mache und z.B. in einer Weiterbildungsmaßnahme des AMS womöglich mehr Wochenstunden verbringe als die Beschwerdeführerin in ihrem Studium. Dies stelle eine Ungleichbehandlung dar.

6. Der Vorlageantrag und die Beschwerden wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 29.06.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hat zuletzt von 03.08.2012 bis 30.09.2012 Arbeitslosengeld bezogen. Von 01.10.2012 bis 31.05.2013 war sie im Ausland vollversicherungspflichtig beschäftigt. Von 01.06.2013 bis 30.09.2015 war sie bei der XXXX GmbH vollversicherungspflichtig beschäftigt und hat am 01.10.2015 eine Urlaubsersatzleistung aus diesem Dienstverhältnis erhalten.

Die Beschwerdeführerin ist seit 16.03.2016 im Studienprogramm XXXX eingeschrieben.

Die Beschwerdeführerin hat am 24.07.2019, am 10.08.2020 sowie am 12.02.2021 jeweils einen Antrag auf Notstandshilfe geltend gemacht. Bereits im Zuge der ersten Antragstellung am 24.07.2019 hat die Beschwerdeführerin dem AMS bekannt gegeben, dass sie seit 16.03.2016 im Studienprogramm XXXX eingeschrieben ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Beschäftigungsverhältnisse der Beschwerdeführerin sowie der Arbeitslosengeldbezug ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf.

Die Anträge auf Notstandshilfe vom 24.07.2019, 10.08.2020 und 12.02.2021 liegen im Akt ein.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit 16.03.2016 im Studienprogramm XXXX eingeschrieben ist, ergibt sich aus der Inskriptionsbestätigung der XXXX vom 19.07.2016 sowie aus der Teilnahmebestätigung der XXXX vom 23.02.2021 und ist unstrittig.

Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin bereits im Zuge der ersten Antragstellung auf Notstandshilfe vom 24.07.2019 dem AMS bekannt gegeben hat, dass sie seit 16.03.2016 im Studienprogramm XXXX eingeschrieben ist, ergibt sich aus einem Vermerk des AMS vom 03.03.2021, aus welchem hervorgeht, dass seitens der Beschwerdeführerin die Inskription in das Studienprogramm bereits vor Antragsbearbeitung des Notstandshilfeantrages vom 24.07.2019 in Form des Lebenslaufes bekanntgeben wurde. Dieser Lebenslauf der Beschwerdeführerin, in welchem das Studium angeführt ist, liegt im Akt ein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Amstetten.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 12 Abs. 3 lit. f AlVG gilt nicht als arbeitslos, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht.

Gemäß § 12 Abs. 4 AlVG gilt abweichend von Abs. 3 lit. f während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.

Die Beschwerdeführerin absolviert seit 16.03.2016 das Studienprogramm XXXX .

Da diese Ausbildung die Dauer von drei Monaten überschreitet, müssen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG mit der Maßgabe erfüllt sei, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AlVG erfüllt werden.

Gemäß § 14 Abs. 1 AlVG ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin nach Aufnahme ihres Studiums den ersten verfahrensgegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe am 24.07.2019 geltend gemacht. In der Rahmenfrist (24.07.2017 bis 24.07.2019) kann die Beschwerdeführerin keinen Tag einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Tätigkeit nachweisen. Rahmenfristerstreckungstatbestände gemäß § 15 AlVG liegen nicht vor.

Der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 4 AlVG liegt daher nicht vor und war die Beschwerdeführerin daher in verfahrensgegenständlichen Zeiträumen von 24.07.2019 bis 08.10.2019 sowie von 10.08.2020 bis 09.10.2020 gemäß § 12 Abs. 3 lit. f AlVG nicht arbeitslos und gebührte ihr daher in diesen Zeiträumen keine Notstandshilfe.

Gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn die Zuerkennung der Notstandshilfe gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Der Widerruf der im Zeitraum von 24.07.2019 bis 08.10.2019 sowie von 10.08.2020 bis 09.10.2020 zuerkannten Notstandshilfe erfolgte daher zu Recht.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es sich um ein berufsbegleitendes Studium handle, vermag zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts führen, da die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen der §§ 12, 14 AlVG eindeutig sind und keine Differenzierung zwischen einem berufsbegleitenden und einem nicht berufsbegleitenden Studium zulassen. Der Gesetzgeber geht von der Vermutung der Unvereinbarkeit der Ausbildung mit einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung und damit auch von der Vermutung des Fehlens der Verfügbarkeit für eine Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice bzw. des Fehlens der Möglichkeit eines Bemühens um eine neue zumutbare Beschäftigung aus. Der in § 12 Abs. 3 lit. f AlVG angeführten Personengruppe gebührt grundsätzlich kein Arbeitslosengeld, es sei denn, es besteht eine Ausnahme im Sinne des § 12 Abs. 4 AlVG, was jedoch bezüglich der Beschwerdeführerin – wie bereits ausgeführt - nicht der Fall ist. (vgl. VwGH vom 31.07.2014, Zl. Ro2014/08/0031).

Dem erstmaligen Vorbringen der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag, wonach sie eine Ungleichbehandlung darin sieht, dass sich jemand, der sich auf eigene Kosten weiterbildet, schlechter gestellt sei, als jemand der das nicht macht, vermag der erkennende Senat aus denselben Gründen (die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen der §§ 12, 14 AlVG eindeutig sind und keine Differenzierung zwischen einem berufsbegleitenden und einem nicht berufsbegleitenden Studium) nicht zu folgen.

Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Der Rückforderungstatbestand der "Verschweigung maßgebender Tatsachen" wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt (VwGH vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150).

Eine solche Verschweigung maßgebender Tatsachen liegt gegenständlich nicht vor, da die Beschwerdeführerin bereits im Zuge der ersten Antragstellung auf Notstandshilfe am 24.07.2019 dem AMS bekannt gegeben hat, dass sie seit 16.03.2016 im Studienprogramm XXXX eingeschrieben ist.

Das AMS hat daher zur Recht von einer Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe abgesehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Masterstudium Meldepflicht Notstandshilfe Studium Widerruf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W198.2244545.1.00

Im RIS seit

28.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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