TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/3 W198 2242531-1

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Veröffentlicht am 03.09.2021
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Entscheidungsdatum

03.09.2021

Norm

AlVG §11
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W198 2242531-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN sowie Mag. Rudolf NORTH als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX ,
gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße vom 01.04.2021,
VSNR XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.04.2021,
GZ: XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (in der Folge: AMS) vom 01.04.2021, VSNR: XXXX , wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 38 iVm § 11 AlVG für den Zeitraum 23.01.2020 bis 19.02.2020 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass der vorzeitige Austritt des Beschwerdeführers beim Dienstgeber Stadt Wien MA 2 nicht gerechtfertigt gewesen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht, eingelangt beim AMS am 12.04.2021, Beschwerde. Darin führte er aus, dass psychische Erkrankungen oder Ausnahmezustände in der Öffentlichkeit gerne als Unding abgetan und verschwiegen werden. Der Beschwerdeführer habe das Gefühl, dass jegliche Stellungnahmen zu einzelnen Fällen zwar gelesen werden, aber dann doch streng nach den gesetzlichen Bestimmungen abgehandelt werden. Er appelliere an das AMS, vielleicht doch einen Paragraphen zu finden, der die menschliche Komponente berücksichtige.

3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß
§ 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 19.04.2021 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers durch unberechtigten vorzeitigen Austritt beendet, sohin freiwillig gelöst, worden sei. Zwingende gesundheitliche Gründe seien nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht worden. Die Sanktion sei daher gesetzeskonform ausgesprochen worden.

4. Am 28.04.2021 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte er aus, dass es immer schwierig sei, einen psychischen Ausnahmezustand so zu argumentieren, dass es für Außenstehende verständlich werde, da es nichts Sichtbares oder Greifbares sei. Wenn dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe tatsächlich gestrichen werde, könne er sich seine laufende Psychotherapie nicht mehr leisten, die er privat aus eigener Tasche bezahle.

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 19.05.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat vor gegenständlichem Dienstverhältnis bei der Stadt Wien MA 2 zuletzt von 27.11.2019 bis 08.12.2019 Notstandshilfe bezogen.

Ab 09.12.2019 stand der Beschwerdeführer als Angestellter in einem vollversicherungspflichten Dienstverhältnis bei der Stadt Wien MA 2. Dieses Dienstverhältnis endete mit 22.01.2020 durch unberechtigten vorzeitigen Austritt des Beschwerdeführers, da der Beschwerdeführer unentschuldigt vom Dienst fernblieb.

Der Beschwerdeführer befand sich seit 28.02.2020 wegen einer Anpassungsstörung in psychotherapeutischer Behandlung.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS.

Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer am 09.12.2019 seinen Dienst bei der Stadt Wien MA 2 angetreten hat und ergibt sich dies auch aus dem Schreiben der Stadt Wien an den Beschwerdeführer vom 03.12.2019.

Der Umstand, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers bei der Stadt Wien MA 2 mit 22.01.2020 durch unberechtigten vorzeitigen Austritt des Beschwerdeführers endete, ergibt sich aus der Abmeldebestätigung der MA 2, in welcher als Abmeldegrund „unberechtigter vorzeitiger Austritt“ angegeben ist, sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme an das AMS vom 29.03.2021, wo er selbst ausführte, dass er aufgrund von Problemen in seinem familiären Umfeld unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben sei.

Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit 28.02.2020 aufgrund einer Anpassungsstörung in psychotherapeutischer Behandlung befand, ergibt sich aus der Therapiebestätigung vom 24.11.2020.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS
Wien Wagramer Straße.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 11 Abs. 1 AlVG erhalten Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld.

Gemäß § 11 Abs. 2 AlVG ist der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Die Sperrfrist des § 11 AlVG setzt zunächst voraus, dass das Dienstverhältnis aus dem Verschulden der arbeitslosen Person geendet hat oder dass dieses von ihr freiwillig aufgelöst wurde, sohin, dass ihr der Eintritt in die Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, § 11 AlVG, Rz 1).

Der im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangende zweite Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist beruht auf der freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses durch den Beschwerdeführer. Da diese Bestimmung sehr weit und unpräzise gefasst ist und nach dem Zweck der Norm nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, § 11 AlVG, Rz 9). Daraus folgt, dass das Ende eines befristeten Dienstverhältnisses durch (bloßen) Zeitablauf oder die Einwilligung der Dienstnehmerin in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zur Verhängung der Sperrfrist nach § 11 AlVG führen kann. Der Hauptanwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist aus dem angeführten Grund liegt in der Regel in den Fällen der Selbstkündigung oder bei Erklärung des vorzeitigen Austrittes durch den Dienstnehmer vor (vgl. VwGH vom 22.04.2015, Zl. 2012/10/0218) und führen diese Anlassfälle auch nur dann zur Sperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Abs. 2 ganz oder teilweise nachzusehen ist.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 11 Abs. 1 AlVG vor, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer am 09.12.2019 ein Dienstverhältnis bei der Stadt Wien MA 2 begonnen. Den Feststellungen folgend endete dieses Dienstverhältnis mit 22.01.2020 durch unberechtigten vorzeitigen Austritt des Beschwerdeführers, da der Beschwerdeführer unentschuldigt vom Dienst fernblieb.

Damit ist der die Verhängung der Sperrfrist rechtfertigende Anwendungsfall des § 11 Abs. 1 zweiter Fall AlVG verwirklicht.

Gemäß § 11 Abs. 2 AlVG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen.

Als Nachsichtsgründe werden im Gesetz ausdrücklich die Aufnahme einer anderen Beschäftigung sowie gesundheitliche Gründe demonstrativ angeführt.

Der Beschwerdeführer hat in der Stellungnahme an das AMS vom 29.03.2021 angegeben, dass er unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben sei, weil es in seinem familiären Umfeld Schwierigkeiten gegeben habe, die ihn in eine prekäre psychische Ausnahmesituation gebracht hätten. Zu diesem Vorbringen ist wie folgt auszuführen:

Aus den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Gründe für die angeführten gesundheitlichen Probleme in seinem privaten Umfeld lagen und nicht durch seine berufliche Tätigkeit hervorgerufen wurden. Auch brachte der Beschwerdeführer nicht vor, dass sich sein Gesundheitszustand durch die Fortsetzung dieser Tätigkeit verschlechtert hätte, vielmehr gab er in der Stellungnahme vom 29.03.2021 an, dass er nach bereits einer Woche „in die Realität zurückgekehrt“ sei, es dann jedoch bereits zu spät gewesen sei, in den Job zurückzukehren, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer aus seiner Sicht nach dieser Woche bereit gewesen wäre, die Tätigkeit weiter auszuüben. Eine Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses wäre somit nicht erforderlich gewesen, da es dem Beschwerdeführer - unter der Annahme, dass er tatsächlich eine Woche lang nicht fähig gewesen ist, die Tätigkeit auszuüben – jedenfalls möglich gewesen wäre, nach einer befristeten und ärztlich bestätigten Arbeitsunfähigkeit seine Tätigkeit wiederaufzunehmen.

Auch aus der vorgelegten Therapiebestätigung vom 24.11.2020 ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass es dem Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht möglich gewesen wäre, eine Tätigkeit bei der Stadt Wien MA 2 auszuüben. Insbesondere geht aus dieser Bestätigung auch hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit 28.02.2020 in psychotherapeutischer Behandlung befand, das Dienstverhältnis endete jedoch bereits mit 22.01.2020 durch unberechtigten vorzeitigen Austritt des Beschwerdeführers. In einer Gesamtschau ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen das Vorliegen gesundheitlicher Gründe für die Beendigung des Dienstverhältnisses glaubhaft zu machen; er hat keine entsprechenden ärztlichen Unterlagen vorgelegt.

Es ist daher davon auszugehen, dass die weitere Beschäftigung bei der Stadt Wien MA 2 dem Beschwerdeführer zumutbar war.

Es liegen daher keine Nachsichtgründe gemäß § 11 Abs. 2 AlVG vor.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Austritt Dienstverhältnis Gesundheitszustand Notstandshilfe Sperrfrist vorzeitige Beendigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W198.2242531.1.00

Im RIS seit

28.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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