TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/8 L517 2241530-3

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Veröffentlicht am 08.09.2021
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Entscheidungsdatum

08.09.2021

Norm

AlVG §21
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13 Abs4
VwGVG §28 Abs1

Spruch


L517 2241530-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag?. LEIDLMAYER als Beisitz über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , Rechtsanwältin in 4020 Linz gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX , XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Das AMS XXXX (in der Folge „AMS“ bzw. „bB“) erließ am 07.06.2021 einen Bescheid mit dem das XXXX (in der Folge „bP) ab 02.10.2020 zuerkannte Arbeitslosengeld mit täglich EUR 2,19 bemessen wurde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.

Bereits am 05.01.2021 war von der bB ein Bescheid erlassen worden, mit dem das der bP ab 02.10.2020 zuerkannte Arbeitslosengeld gem. § 21 Abs. 3 und 5 AlVG mit täglich EUR 6,52 bemessen worden war. Die bP hatte gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und hatte die bB daraufhin mit Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG diese Beschwerde abgewiesen und ausgesprochen, dass das Arbeitslosengeld der bP ab dem 02.10.2020 mit täglich EUR 2,19 bemessen werde. Die bP hatte daraufhin die Vorlage ihrer Beschwerde beim BVwG beantragt. Mit Beschluss vom 18.05.2021 war der angefochtene Bescheid vom BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 VwGVG iVm § 21 AlVG zur neuerlichen Entscheidung über den Antrag vom 02.10.2020 zurückverwiesen worden.

Die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der bP bekämpft den Bescheid vom 07.06.2021 in vollem Umfang.

Mittels Mängelbehebungsauftrag wurde die bP am 29.07.2021 vom erkennenden Gericht aufgefordert, darzulegen, 1. ob sich die Beschwerde vom 09.07.2021 auch auf den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Bescheid des AMS Linz vom 07.06.2021 richte und 2. falls dem so sei, das Beschwerdevorbringen entsprechend zu konkretisieren, da die Beschwerde andernfalls in diesem Punkt zurückgewiesen werde.

Diesem Auftrag wurde von der bP durch die Übermittlung folgender Eingabe vom 27.08.2021 entsprochen:

„In umseits bezeichnetem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Republik Österreich wird gemäß dem Mängelbehebungsauftrag des Gerichtes vom 29.07.2021 ergänzt, dass sich die Beschwerde vom 09.07.2021 auch auf den Ausspruch über den Ausschluss der Aufschiebenden Wirkung im Bescheid des AMS Linz vom 07.06.2021 errichtet. Dazu wird ergänzend Nachstehendes vorgebracht:

Das AMS hat die Leistung mit Bescheid vom 05.01.2021 mit täglich € 6,52 bemessen. Das ergibt schon einen sehr geringen Betrag monatlich. Der mit dem bekämpften Bescheid herabgesetzte Betrag ergibt allerdings nur € 65,70 monatlich, was bewirken würde, dass der Beschwerdeführer noch extremer in seiner Lebenshaltung eingeschränkt wäre. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Dazu hat die belangte Behörde nichts ausgeführt. Gefahr im Verzug besteht im Falle der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid keineswegs.

Die belangte Behörde führt im bekämpften Bescheid auf Seite 9 in der Mitte zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Folgendes aus:

„Wurde bei einem Antrag auf Arbeitslosengeld die Höhe des Arbeitslosengeldes entsprechend bemessen, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht, weil dies zu Folge hätte, dass die Rechtslage so zu beurteilen wäre, als ob über die Höhe des Arbeitslosengeldes noch nicht entschieden worden wäre, wodurch aber auch keine vorläufige Anweisung der beantragten Leistung erfolgen könnte.“

Diese Ausführungen im bekämpften Bescheid sind im gegenständlichen Fall verfehlt, da mit dem Bescheid vom 05.01.2021 das Arbeitslosengeld mit täglich € 6,52 bemessen wurde, mit dem hier bekämpften Bescheid mit täglich € 2,19.

Zur gesetzlichen Vorschrift, es müssen Gefahr im Verzug gegeben sein, führte das die belangte Behörde im bekämpften Bescheid gar nichts aus, Gefahr im Verzug besteht auch nicht, weshalb ich den Antrag stelle, der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Bescheid vom 07.06.2021, ZL XXXX möge ersatzlos aufgehoben werden.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Beschluss im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

Die Feststellungen zum bereits abgeschlossenen Vorverfahren ergeben sich aus dem beigeschafften Akt dieses Verfahrens.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

2.2. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) aberkannt bzw. ausgeschlossen worden ist.

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Die bP verkennt bei den Ausführungen im Rahmen ihres Schriftsatzes vom 27.08.2021, dass mit Erkenntnis des BVwG vom 18.05.2021 der Bescheid des AMS vom 05.01.2021 aufgehoben wurde, ein derartiger Bescheid folglich nicht mehr existiert und es daher auch keine Bemessung des Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR von EUR 6,52 mehr gibt, worauf die bP Anspruch hätte.

Völlig zu Recht hat daher die bB in der Begründung ihres Bescheides vom 07.06.2021 ausgeführt, dass dann, wenn bei einem Antrag auf Arbeitslosengeld die Höhe des Arbeitslosengeldes entsprechend bemessen wurde, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht komme, weil dies zu Folge hätte, dass die Rechtslage so zu beurteilen wäre, als ob über die Höhe des Arbeitslosengeldes noch nicht entschieden worden wäre, wodurch aber auch keine vorläufige Anweisung der beantragten Leistung erfolgen könnte.

Durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde der bP gegen den Bescheid über die Bemessung des Arbeitslosengeldes vom 07.06.2021 entsteht der bP daher kein Nachteil, vielmehr ist dies Voraussetzung für eine vorläufige Ausbezahlung der beantragten Leistung im festgestellten Umfang. Hätte die bB die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht ausgeschlossen, könnte sie das Arbeitslosengeld bis zum Abschluss des Verfahrens über die Beschwerde nicht ausbezahlen, da gem. § 13 Abs. 1 VwGVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat.

Das entscheidende Gericht ist daher der Ansicht, dass die Rechtsvertreterin der bP einem Rechtsirrtum unterliegt. Entgegen sonst üblicher Fallkonstellationen in denen die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließt und dagegen Beschwerde erhoben wird, um beispielswiese im Fall einer vorübergehenden Sperre des Arbeitslosengeldes den Bezug trotzdem weiterhin zu erhalten würde eine entsprechende Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall geradezu Gegenteiliges bezwecken und wäre es der Behörde in der Folge nicht möglich, der bP eine entsprechende Unterstützungsleistung zukommen zu lassen. Die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung würde daher der bP zum Nachteil gereichen.

§ 13 Abs. 2 VwGVG normiert:

Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

In diesem Sinne ist die Bestimmung des § 13 Abs. 2 VwGVG hier auch dahin zu verstehen, dass die bB die aufschiebende Wirkung im Interesse der bP ausgeschlossen hat, weil damit erst der vorzeitige Vollzug des Bescheids vom 07.06.2021 ermöglicht wird.

Angemerkt wird, dass mit der gegenständlichen Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde eine Entscheidung in der die Rechtssache erledigenden Entscheidung (Bemessung des Arbeitslosengeldes) nicht vorweggenommen wird. Auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Hauptsache kommt es im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem Wortlaut zufolge nicht an (vgl. VwGH vom 11.04.2011, AW 2011/17/0005).

Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 5 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden", was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH vom 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).

Es war daher spruchgemäß zu entschieden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsprechung des VwGH zu § 25 Abs 1 Satz 3 AlVG wonach der Leistungsempfänger dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist, wenn sich ohne sein Verschulden aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergibt, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebühren, ist umfangreich und einheitlich. Im gegenständlichen Fall haben sich keine Besonderheiten ergeben, welche eine höchstgerichtliche Überprüfung erfordern. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Arbeitslosengeld aufschiebende Wirkung - Entfall Nachteil Rechtsirrtum

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L517.2241530.3.00

Im RIS seit

28.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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