TE Vwgh Erkenntnis 1996/12/18 96/20/0748

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Veröffentlicht am 18.12.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. April 1996, Zl. 4.348.696/1-III/13/96, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und am 13. Dezember 1995 in das Bundesgebiet eingereist. Am 19. Dezember 1995 hat er beantragt, ihm Asyl zu gewähren. Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG erlassenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres wurde die gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. Jänner 1996 erhobene Berufung des Beschwerdeführer abgewiesen und damit die Asylgewährung versagt.

Nach den Ausführungen der belangten Behörde habe die niederschrifliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt nicht ergeben, daß er seinen Heimatstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Konventionsgründen verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe die von ihm behaupteten Inhaftierungen in seinem Heimatstaat nicht glaubwürdig darzustellen vermocht. Er sei im übrigen nach seinen eigenen Angaben wieder enthaftet worden, weshalb eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers aus Konventionsgründen nicht anzunehmen sei. Letztlich habe der Beschwerdeführer den Asylantrag nur deshalb gestellt, weil ihm dies von seinem Schlepper empfohlen worden sei. Nach Auffassung der belangten Behörde liege aber auch der Asylausschlußgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 vor, weil sich der Beschwerdeführer vor Einreise in das Bundesgebiet in Ungarn aufgehalten habe. Diesbezüglich stützte sich die belangte Behörde auf eine von ihr zitierte Vereinbarung zwischen den ungarischen Behörden und dem UNHCR, aus der abzuleiten sei, daß der Beschwerdeführer nicht der Gefahr der Zurück- bzw. Abschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Refoulementverbotes ausgesetzt gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer wendet sich in dieser Beschwerde ausdrücklich nur gegen den Standpunkt der belangten Behörde, daß er in Ungarn Schutz vor Verfolgung gefunden habe und damit der Asylausschlußgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 verwirklicht sei. Die Beschwerde tritt aber den von der belangten Behörde aus den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner erstinstanzlichen Einvernahme gezogenen rechtlichen Schluß, seinem Vorbringen könne nicht entnommen werden, daß er sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Konventionsgründen im Ausland befinde, nicht entgegen. Diesbezüglich wird nur geltend gemacht, die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer "dahingehend anleiten müssen, daß er weitere Beweise vorzulegen und Zeugen zu nennen habe, um seine Flüchtlingseigenschaft zu beweisen". Damit beschränkt sich der Beschwerdeführer auf die Rüge von behaupteten Verfahrensmängeln, ohne jedoch konkret darzulegen, welche weiteren "Beweise und Zeugen" er bei Vorname der vermißten Verfahrensanleitung angeboten hätte und welche für den Beschwerdeführer günstige Feststellungen aus den aufzunehmenden Beweise die belangte Behörde hätte treffen müssen. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften käme aber nur bei aufgezeigter Relevanz des behaupteten Mangels in Betracht, welche dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen ist.

Die Abweisung des Asylantrages mangels Vorliegens von Gründen im Sinn des § 1 Z. 1 Asylgesetzes 1991 steht demgemäß mit dem Gesetz in Einklang. Ob auch der Asylausschlußgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetzes 1991 wegen der angenommenen Verfolgungssicherheit in Ungarn gegeben ist, kann dahingestellt bleiben.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996200748.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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