Entscheidungsdatum
10.09.2021Norm
AlVG §38Spruch
W141 2238329-3/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und
Josef HERMANN, als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht am 25.01.2021 beendeten Verfahrens des XXXX , geboren am XXXX , VN XXXX , bevollmächtigt vertreten durch RA Mag. Isabelle PELLECH LL.M., Rechtsanwältin in Wien, vom 13.08.2021 beschlossen:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 13.08.2021 wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2021 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2020 als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe für die Zeiträume 01.01.2018 bis 20.03.2018, 17.04.2018 bis 06.06.2018, 07.07.2018 bis 17.09.2018 und 27.09.2018 bis 31.12.2018, in Höhe von € 4.865,92 verpflichtet.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in den Zeiträumen 01.01.2018 bis 20.03.2018, 17.04.2018 bis 06.06.2018, 07.07.2018 bis 17.09.2018 und 27.09.2018 bis 31.12.2018, sohin 299 Tage, Notstandshilfe in Höhe von täglich € 30,31, sohin insgesamt
€ 9.062,69 bezogen habe. Er sei im Jahr 2018 selbstständig erwerbstätig gewesen und habe ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt sowie sei er Pflichtversichert in der Pensionsversicherung gewesen. Der Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 10.03.2020 sei rechtskräftig, da der Beschwerdeführer nicht dagegen vorgegangen sei.
Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz sei auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergebe, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebühre; in diesem Fall dürfe jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezugs an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden ist, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzugs des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140 mwN).
Aus dem Einkommenssteuerbescheid 2018 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 6.000,00 minus € 60,00.- Pauschalbetrag für Sonderausgaben gehabt habe, dies ergebe ein jährliches Nettoeinkommen in Höhe von
€ 5.940,00.
Der Rückforderungsbetrag in Höhe von € 9.062,69 (€ 30,31 x 299 Tage) übersteige das vom Beschwerdeführer im Jahr 2018 erzielte Einkommen in Höhe von € 5.940,00.
Daher sei der Rückforderungsbetrag mit dem erzielten Einkommen laut Einkommensteuerbescheid zu begrenzen. Das jährliche Nettoeinkommen in Höhe von
€ 5.940,00 : 365 Tage x 299 Tage Notstandshilfebezug ergebe einen Rückforderungsbetrag in Höhe von € 4.865,92.
2. Am 13.08.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend dem zeitgleich übermittelten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein.
Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe Mitte März 2021 den neuen Einkommenssteuerbescheid vom 10.03.2021 betreffend das Jahr 2018 erhalten. Er habe mit dem AMS und dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch Kontakt aufgenommen, aber keine genauen Informationen über das weitere Vorgehen erhalten bzw. allenfalls missverstanden, dass er einen Antrag auf Wiederaufnahme bezüglich des Einkommenssteuerbescheides stellen müsse. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass er dem durch die Stellung des Antrages auf Aufhebung des Einkommenssteuerbescheides vom 10.03.2020 und Erhalt des Einkommenssteuerbescheides vom 10.03.2021 bereits nachgekommen sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer dringend aus der Wohnung seines Vaters ausziehen müssen und habe daher nur einen eingeschränkten Zugang zu seinen Unterlagen gehabt.
Der Beschwerdeführer habe erst nach Rücksprache und Information durch seinen Steuerberater am 05.08.2021 Kenntnis von der Notwendigkeit der Antragstellung betreffend Wiederaufnahme erfahren und unmittelbar die bevollmächtigte Vertreterin damit beauftragt. Die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgten daher innerhalb der zweiwöchigen Frist.
Weiters wurde ausgeführt, dass aus dem neuen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2018 ein Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von € 0,00 hervorgehe. Darüber hinaus gehe aus dem Schreiben der SVS vom 17.03.2021 hervor, dass aufgrund des geänderten Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2018 die Voraussetzungen für eine GSVG Versicherung nicht mehr vorlägen. Der neue Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2018 vom 10.03.2021 und das Schreiben der SVS vom 17.03.2021 seien neue Beweismittel, welche wesentlich für die Beurteilung seien, dass der Beschwerdeführer kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze gehabt habe und seien diese erst nach Erlass und Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2021 entstanden. Aufgrund der neuen Beweismittel seien die Voraussetzungen für den Bezug der Notstandshilfe in den Zeiträumen 01.01.2018 bis 20.03.2018, 17.04.2018 bis 06.06.2018, 07.07.2018 bis 17.09.2018 und 27.09.2018 bis 31.12.2018 gegeben und lägen die Voraussetzungen für den ausgesprochenen Widerruf und die ausgesprochene Rückforderung nicht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2021 wurde dem Beschwerdeführer am 01.02.2021 zugestellt.
Der Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10.03.2021 (Einkommenssteuerbescheid 2018) wurde dem Beschwerdeführer am 11.03.2021 zugestellt. Der Bescheid des Finanzamt Österreich vom 10.03.2021 (Bescheid über die Aufhebung des Einkommenssteuerbescheides 2018 vom 10.03.2020) wurde dem Beschwerdeführer am 11.03.2021 zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer in Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes.
Die Frist zur Erhebung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens endete bereits am 25.03.2021.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand langten am 13.08.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2021 zu W141 2238329-2 als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde daher verspätet eingebracht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 25.01.2021 und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers.
Die Bescheide des Finanzamtes Österreich jeweils vom 10.03.2021 liegen im Akt auf. Dass diese am 11.03.2021 zugestellt wurde, wird vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers im Antrag auf Wiedereinsetzung in die Wiederaufnahmefrist angegeben. Der Beschwerdeführer war zweifelsfrei ab diesem Zeitpunkt in Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes, geht aus dem Antrag auf Wiederaufnahme zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Aufhebung des Einkommenssteuerbescheides 2018 vom 10.03.2020 ausschließlich aufgrund des Verfahrens betreffend Widerruf und Rückforderung stellte.
Die Feststellungen zum Einbringen des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ergeben sich aus dem Protokollierungsvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes.
Dass die Frist zur Erhebung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens bereits am 25.03.2021 abgelaufen ist, ergibt sich aus § 32 Abs. 2 VwGVG.
Dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen wurde, ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 09.09.2021 zu W141 2238329-2.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu A):
1. Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens zwei Wochen. Sie beginnt dann, wenn der Beschwerdeführer Kenntnis von dem Wiederaufnahmegrund erlangt hat.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen, mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertag nicht behindert.
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Gemäß § 33 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2018 vom 10.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer am Donnerstag, dem 11.03.2021, zugestellt und erlangte der Beschwerdeführer daher bereits am 11.03.2021 Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund. Der Beschwerdeführer erhielt zwar am 17.03.2021 ein Schreiben der SVS über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen der GSVG Pflichtversicherung für das Jahr 2018, doch hat dies keine Auswirkungen auf den Beginn der Frist.
Die zweiwöchige Antragsfrist endete somit am Donnerstag, dem 25.03.2021.
Der Beschwerdeführer brachte am 13.08.2021 beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein und ist dieser somit verspätet.
Der Beschwerdeführer stellte zeitgleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welcher mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2021 als unbegründet abgewiesen wurde.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers, er habe erst am 05.08.2021 erfahren, dass er einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellen müsse, kann aufgrund des Beschlusses betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung des Verfahrens nicht gefolgt werden.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war daher gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Antragsfristen verspäteter Antrag Verspätung Wiederaufnahmeantrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W141.2238329.3.00Im RIS seit
28.10.2021Zuletzt aktualisiert am
28.10.2021